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Geschäftsnummer: VWBES.2019.435
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 16.06.2020 
FindInfo-Nummer: O_VW.2020.145
Titel: Sozialhilfe

Resümee:

 

Verwaltungsgericht>

 

 

Urteil vom 16. Juni 2020     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Annette Wisler Albrecht    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Sozialdienst Wasseramt Ost

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das <Verwaltungsgericht> in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wird seit dem 1. Februar 2017 vom Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

 

2. Für den Zeitraum vom September 2018 bis und mit Januar 2019 stellte der SDWO die Zahlung der Sozialhilfe an A.___ ein.

 

3. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 verweigerte der SDWO A.___ die nachträgliche Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen von September 2018 bis und mit Januar 2019. Es wurde jedoch die Ausrichtung der Sozialhilfe rückwirkend ab dem 1. Februar 2019 angeordnet.

 

4. Am 2. März 2019 erhob A.___ beim Departement des Innern gegen die Verfügung des Sozialdienstes Wasseramt Ost Beschwerde und beantragte die Aufhebung der verweigerten nachträglichen Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Am 15. März 2019 reichte A.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, die Beschwerdebegründung ein und beantragte zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wisler Albrecht als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

 

5. Mit Entscheid vom 29. November 2019 wies das Departement des Innern (DdI) die Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung des Sozialdienstes Wasseramt Ost sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.

 

6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, beim <Verwaltungsgericht> des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Entscheid des DdI (nachfolgend: Vorinstanz) mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Der Beschwerdeentscheid vom 29.11.2019 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer seien die rechtmässigen Sozialhilfeleistungen im Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 auszurichten.

3.    Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

 

7. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

 

8. Mit Stellungnahmen vom 20. Dezember 2019 bzw. 9. Januar 2020 schlossen die Vorinstanz und der Sozialdienst Wasseramt auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.

 

10. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 reichte der Sozialdienst Wasseramt (SDW), zu welchem unterdessen die früheren Sozialdienste Wasseramt Süd und Wasseramt Ost fusioniert hatten, eine ergänzende Stellungnahme ein.

 

11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das <Verwaltungsgericht> zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Vorinstanz erwog, der SDWO habe vor der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 einzig am 1. März 2017 eine Verfügung erlassen, mit der die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers festgehalten worden sei und welche die Grundlage für die fortan gewährten Unterstützungsbeiträge bilde. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Für eine rechtswirksame Kürzung der Sozialhilfeleistungen sei ein Kürzungsverfahren Voraussetzung. Zwar sei der Beschwerdeführer mittels E-Mails zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert worden. Ein korrektes Kürzungsverfahren liege aber in keiner Weise vor. Die Zahlungen von September 2018 bis Januar 2019 seien ohne Rechtstitel de facto eingestellt worden. Der SDWO habe rechtswidrig gehandelt. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt; eine rückwirkende Einstellung derselben sei nicht möglich.

 

Damit das in der Sozialhilfe geltende Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleibe, sei festzustellen, wie der Bedarf des Beschwerdeführers tatsächlich ausgesehen habe. Dies habe primär anhand der Bankauszüge des Beschwerdeführers sowie seiner Aussagen zu erfolgen. So verzichte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf die Nachzahlung von Leistungen für den Monat September 2018, weil er in den Monaten Juli 2018 und August 2018 Einkommen generiert habe. Es blieben somit die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 zu beurteilen. Im Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer Gutschriften im Umfang von CHF 1'009.15 auf seinem Privatkonto der [...] erhalten; im November 2018 seien CHF 424.15, im Dezember 2018 CHF 6249.65 und im Januar 2019 CHF 581.40 auf das Konto eingegangen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer Gutschriften von CHF 8'264.35 erhalten. Gemäss geltendem Budget betrage der monatliche Bedarf des Beschwerdeführers seit dem 1. Juni 2017 CHF 1'886.00, von Oktober 2018 bis Januar 2019 somit total CHF 7'544.00. Damit bestehe bei einer Gegenüberstellung des Bedarfs mit den effektiven Einnahmen des Beschwerdeführers keine offene Bedarfslücke, obwohl der SDWO seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Darlehensbeträge würden wie vom Beschwerdeführer verlangt nicht berücksichtigt, da in der Sozialhilfe keine Schulden übernommen würden. Geprüft werde, ob der aktuelle und individuelle Bedarf aus zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden könne. Dabei sei es nicht Sache der Sozialhilfe, zu berücksichtigen, ob die Mittel aus privaten Darlehen stammten oder nicht. Der Beschwerdeführer dringe deshalb mit seiner Beschwerde nicht durch.

 

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz anerkenne die Rechtswid­rigkeit des Vorgehens des SDWO. Es werde richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2018 bis Januar 2019 grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt habe. Die nachfolgende Argumentation, die effektiven Einnahmen in diesen Monaten wiesen keine offene Bedarfslücke aus, greife zu kurz. Der Beschwerdeführer verlange nicht, dass ihm Sozialhilfeleistungen ausbezahlt würden, damit er seine Schulden zurückzahlen könne. Die Schulden seien ja nur entstanden, weil der Sozialdienst die Zahlungen von September 2018 bis Januar 2019 de facto eingestellt habe. Der Beschwer­deführer habe während dieser Zeit ja irgendwie seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Dem Beschwerdeführer hätten für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 monatlich CHF 1'742.20 (CHF 1'886.00 Ausgaben minus CHF 243.80 Erwerbs­einkommen Hauswartung plus Einkommensfreibetrag von CHF 100.00) gefehlt. Für die fragliche Zeit komme demnach ein Betrag von CHF 6'968.80 zusammen. Mit welchen Mitteln solle ein Sozialhilfebezüger sonst seinen Lebensbedarf finanzieren. Die Haltung der Vorinstanz stelle einen Zirkelschluss dar. Ansonsten würde das unkorrekte Verhalten des Sozialdienstes belohnt. Die gewährten Überbrückungs­darlehen habe der Beschwerdeführer im Übrigen noch nicht zurückzahlen können. Es werde zwar grundsätzlich nicht bestritten, dass der Sozialdienst dem Subsidiari­tätsprinzip nachleben müsse und dass hierzu auch die freiwilligen Leistungen Dritter zählen. Es sei hingegen nicht korrekt, dass die Vorinstanz rückblickend die diversen Gutschriften auf das Konto des Beschwerdeführers hinzurechne. Eine rückwirkende Betrachtung der Bedürftigkeit sei nicht korrekt. Hätte der Sozialdienst nämlich seine Leistungen nicht unrechtmässig eingestellt, wären die Zahlungen im Dezember von CHF 2'500.00 von den Eltern des Beschwerdeführers und CHF 3'000.00 von C.___ gar nicht erfolgt. Schliesslich sei es nicht zulässig, sämtliche Gutschriften auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers als Einnahmen zu qualifizieren, über die der Beschwerdeführer nach seinem Gut­dünken verfügen könne.

 

2.3 Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss lit. dbis der zitierten Bestimmung haben sie Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG). In Abweichung von den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf gemäss § 93 lit. a der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) i.V.m. § 152 Abs. 2 SG bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden. Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen. Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien Kapitel A.8.2).

 

2.4 Das Verfahren vor den Sozialbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 1 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 VRG). Die Behörde ist in der Wahl der Handlungsform nicht frei. Sofern Handeln durch Verfügung vorgeschrieben ist, kann sie sich nicht durch eine Flucht ins Realhandeln den förmlichen Anforderungen an das Verwaltungsverfahren entziehen. Steht eine Verfügung in Aussicht, dürfen die Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere Sachverhaltsermittlungen vornehmen), sondern haben ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in welchem die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können (BGE 146 V 38, E. 4.2). Eine Verfügung liegt vor, wenn die Voraussetzungen des materiellen Verfügungsbegriffs nach § 20 VRG erfüllt sind: Demnach sind Verfügungen und Entscheide Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). Für die Qualifikation einer behördlichen Anordnung als Verfügung ist deren Form unerheblich (Markus Müller in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 5 N 15; BVGE 2016/20, E. 1.2.1). Nach § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Form- und Eröffnungsfehler wirken sich zwar grundsätzlich nicht auf die Rechtsnatur, jedoch auf die Rechtmässigkeit und infolgedessen die Anfechtbarkeit der Verfügung aus (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 204 f.). Fehlerhafte Verfügungen sind von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit Wirkung ex tunc aufzuheben (Karlen, a.a.O., S. 211). Verfügungen, die offenkundig an schweren formellen Fehlern leiden, sind jedoch ohne Weiteres nichtig und bedürfen keiner förmlichen Aufhebung (BGE 137 I 273, E. 3.4.3; BGE 130 III 97, E. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler wie namentlich der Umstand in Betracht, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (BGE 145 IV 197, E. 1.3.2; BGE 144 IV 362, E. 1.4.3).

 

2.5 Der SDWO hat die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer für die Monate September 2018 bis und mit Januar 2019 eingestellt. Die Einstellung der Zahlungen hat Verfügungscharakter, wurde hiermit doch das Rechtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gemäss der Dauerverfügung vom 1. März 2017, wonach dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von monatlich CHF 2'036.00 (inkl. Mietzins) zusteht, einseitig abgeändert. Daran ändert nichts, dass die Verfügung bloss konkludent ergangen ist. Entsprechend hätte der SDWO dem Beschwerdeführer diese Anordnung schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnen müssen (§ 21 Abs. 1 VRG). Zudem wäre vor Erlass der Verfügung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen gewesen, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer zur geplanten Einstellung der Zahlungen hätte äussern können (§ 23 Abs. 1 VRG). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wurden die Zahlungen ohne Rechtstitel de facto eingestellt. Dies geschah in Missachtung grundlegender Verfahrensvorschriften und damit rechtswidrig. Entsprechend hätte der SDWO die Ausrichtung der Sozialhilfe nicht einstellen dürfen.

 

2.6 Mit der (vorliegend Streitgegenstand bildenden) Verfügung vom 12. Februar 2019 lehnte der SDWO das Gesuch des Beschwerdeführers um nachträgliche Ausrichtung der Sozialhilfe für die Monate Oktober 2018 bis und mit Januar 2019 ab. Die Einstellung der Zahlungen war rechtswidrig (oben E. 2.5). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 1. März 2017 blieb auch im Zeitraum vom September 2018 bis Januar 2019 vollumfänglich bestehen. Vor diesem Hintergrund blieb kein Raum für eine retrospektive Beurteilung des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Es ist offensichtlich, dass ein Sozialhilfebezüger zur Deckung seines Bedarfs neue Geldquellen erschliessen muss, wenn ihm die Sozialhilfe einfach nicht mehr ausbezahlt wird. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Bedarf deckende Geldeingänge auf seinem Bankkonto hatte. Daran ändert auch das in der Sozialhilfe zu beachtende Subsidiaritätsprinzip nichts. Sofern beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe nicht mehr erfüllt gewesen wären, wäre entsprechend ein Verfahren auf Überprüfung der Einkommenssituation einzuleiten gewesen. Entsprechendes ist jedoch nicht passiert. Dem Beschwerdeführer wird denn auch seit Februar 2019 wieder unverändert Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 1. März 2017 ausbezahlt. Folglich hätte der SDWO die rückwirkende Ausrichtung der Sozialhilfe für den Zeitraum Oktober 2018 bis und mit Januar 2019 nicht verweigern dürfen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des DdI vom 29. November 2019 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist antragsgemäss zur nachträglichen Ausrichtung der Sozialhilfe für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 an den SDW zurückzuweisen, wobei insbesondere die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Ersatzhilfeleistungen (CHF 2'500.00 von den Eltern, CHF 3'000.00 von C.___) sowie Spesenrückvergütungen und ihm treuhänderisch überwiesene Anteile an Gesamtrechnungen für Sammelbestellungen nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen.

 

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Derendingen, welche Leitgemeinde des Sozialdienstes Wasseramt ist, die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.

 

Zufolge Obsiegens haben der Kanton und die Gemeinde den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht macht einen zeitlichen Aufwand von 6.42h à CHF 230.00 geltend, was nachvollziehbar ist. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wäre darum eine Entschädigung von CHF 1'701.55 zuzusprechen (6.42h à CHF 230.00 zuzüglich CHF 103.30 Aufwand und CHF 121.65 MWST). Unter Einbezug des Honorars für das vorinstanzliche Verfahren scheint eine pauschale Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen, zumal für die Rechtsschrift vor <Verwaltungsgericht> weitgehend auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zurückgegriffen werden konnte. Der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Derendingen haben an diese Entschädigung somit je CHF 1'250.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutheissen: Der Entscheid des Departements des Innern vom 29. November 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur nachträglichen Ausrichtung der Sozialhilfe im Sinne von Erwägung 3 für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 an den Sozialdienst Wasseramt zurückgewiesen.

2.    Gerichtskosten werden keine erhoben.

3.    Der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Derendingen haben A.___ für die Verfahren vor dem Departement des Innern und vor <Verwaltungsgericht je mit CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

 

 

Scherrer Reber                                                                 Bachmann