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Geschäftsnummer: OGBES.2019.4
Instanz: Obergericht
Entscheiddatum: 27.11.2019 
FindInfo-Nummer: O_OG.2019.3
Titel: Inventar

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 27. November 2019  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Amtschreiberei Olten-Gösgen Erbschaftsamt,

2.    B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Inventar


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 18. Mai 2019 starb C.___. Als Erben> hinterliess sie die Nachkommen A.___ und B.___.

 

2. Gemäss Feststellung der Amtschreiberei Olten-Gösgen konnten sich die <Erben> nicht einigen, insbesondere nicht bezüglich des Vorbezugs von B.___ (Ziffern 2 und 4 des Protokolls im Inventar über den Vermögensnachlass vom 12. November 2019; Beilage 1). Für die Ermittlung der Erbansprüche wurde im Inventar ein Vorempfang von B.___ von CHF 3'000.00 hinzugerechnet. Dazu wird angemerkt, dass der Vorempfang von B.___ bestritten wird. In der abschliessenden Verfügung werden die beiden <Erben> für die Teilung der Erbschaft darauf verwiesen, sich entweder intern und ausseramtlich zu einigen oder aber den Rechtsweg zu beschreiten (Ziffer 4). Abschliessend wird das Inventar von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Ziffer 8).

 

3. Am 22. November 2019 (Postaufgabe) erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 12. November 2019. Er beantragt, der Vermerk «*Der Vorempfang wird von B.___ bestritten» sei ersatzlos zu streichen.

 

4. Die Einsprache ist als Beschwerde zu behandeln (im Folgenden wird A.___ als Beschwerdeführer bezeichnet). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde darauf verzichtet, bei B.___ sowie bei der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Stellungnahme einzuholen. Auch auf die Einholung weiterer Akten konnte angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.

II.

1. Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf die Inventuraufnahme vom 26. Juni 2019 vor (Beilage 2), B.___ habe den Vorempfang nie bestritten. B.___ stelle zwar die Rückzahlung des Vorempfanges in Frage, dies sei jedoch auch nur ein Teil der Uneinigkeit, weshalb der Nachlass noch nicht habe geregelt werden können. Die offenen Fragen würden sie jedoch persönlich unter den <Erben> ausmachen, ohne Erbschaftsamt.

 

2. Gemäss § 219 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BGS 211.1) hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die <Erben> zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den <Erben> nach § 189 Abs. 1 EG ZGB an der Inventarsverhandlung vom Inhalte des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Denn der Amtschreiber kann die <Erben> nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die <Erben> müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist.

 

3. Es trifft zu, dass B.___ den Vorempfang im Inventaraufnahmeprotokoll nicht bestritten hat. Wie aus seinem Schreiben vom 29. Oktober 2019 jedoch hervorgeht, bestreitet er vielmehr die Rückzahlungspflicht für den von seiner verstorbenen Mutter erhaltenen Betrag bzw. dass dieser Betrag zum Nachlass vor der Teilung hinzuzurechnen ist. So ist der fragliche Vermerk zu verstehen. So versteht ihn offensichtlich auch der Beschwerdeführer. Ohnehin ist der Vermerk ohne erkennbare zivilrechtliche Bedeutung. Denn beim Inventar handelt es sich lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag. Über die Hinzurechnung des Vorempfanges und damit über die Teilung des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar nichts Definitives ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die <Erben> nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen. In diesem Sinn enthält das Inventar, das den <Erben vorgelegt wurde, lediglich den Teilungsvorschlag des Amtsschreibers.

 

4. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Präsident                                                                          Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller