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Geschäftsnummer: ZKBER.2018.67
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 18.02.2019 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2019.31
Titel: Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 18. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder    

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,     

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 11. Februar 2013 starb C.___, geb. [...] 1923 im Alters- und Pflegeheim [...] in [...]. Sie hinterliess keine gesetzlichen Erben>. Am 12. Dezember 2006 hatte die Erblasserin ein eigenhändiges Testament verfasst. Sie hob darin alle früheren Testamente auf und setzte A.___ (nachfolgend: Klägerin) als Alleinerbin ein. Mit öffentlichem Testament vom 25. September 2007 wurde wiederum die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt. Für den Fall, dass diese aus irgendeinem Grund nicht <erben> sollte, war D.___ als Erbe eingesetzt worden. Im vorliegenden Prozess geht es um ein weiteres Testament, datiert vom 14. August 2009. Darin hatte die Erblasserin ihre Nichte, B.___ (nachfolgend: Beklagte) als Alleinerbin eingesetzt.

1.2 Am 27. März 2013 sandte die Beklagte das Testament vom 14. August 2009 (bzw. eine Kopie davon) den Sozialen Diensten [...]. Am 10. Mai 2013 schrieb die Amtschreiberei [...] der Klägerin, dass die Erblasserin nebst dem eigenhändigen Testament vom 12. Dezember 2006 und dem öffentlichen Testament vom 25. September 2007 ein weiteres, eigenhändiges Testament am 14. August 2009 errichtet habe. Die Rechtsgültigkeit der Verfügungen sei nicht geprüft worden, es werde aber darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Erbin ausser Betracht falle, sofern das Testament vom 14. August 2009 rechtsgültig sei. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 liess die Klägerin die Auslieferung der Erbschaft und damit die Ausstellung der Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gegenüber sämtlichen gesetzlichen oder eingesetzten <Erben bestreiten. Im Weitern teilte sie mit, dass vorgesehen sei, bezüglich des eigenhändigen Testaments vom 14. August 2009 Ungültigkeitsklage zu erheben.

1.3 Das am 11. April 2014 eingeleitete Schlichtungsverfahren blieb erfolglos und es konnte an der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2014 keine Einigung erzielt werden, worauf der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt wurde.

2.1 Am 10. April 2015 reichte die Klägerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die schriftliche Klage ein und stellte die Anträge, die letztwillige Verfügung der C.___, welche die Verstorbene am 14. August 2009 in [...] verfasst haben soll und welche nur in Kopie vorliege, sei ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie, die Klägerin, aufgrund des Testamentes vom 12. Dezember 2006 und des öffentlichen Testamentes vom 25. September 2007 alleinige Erbin der Erblasserin C.___ sei. Im Weitern sei der Nachlass festzustellen und ihr auszubezahlen. Mit Klageantwort vom 16. Dezember 2015 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dann sei gerichtlich festzustellen, dass sie gestützt auf das Testament vom 14. August 2009 Alleinerbin der Erblasserin C.___ sei. Es sei eine entsprechende Erbbescheinigung auszustellen und darin sei ausschliesslich sie als Alleinerbin aufzuführen.

2.2 Am 8. März 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Instruktionsverhandlung statt. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde das Verfahren beschränkt auf die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Ungültigkeitsklage, insbesondere das Einhalten der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 521 Abs. 1 ZGB mit Einreichung des Schlichtungsgesuches am 11. April 2014. Es wurde die Befragung von zwei in [...] wohnhaften Zeugen bewilligt. Die beiden Zeugen, E.___ und D.___, wurden daraufhin rogatorisch befragt.

2.3 Am 15. März 2017 reichte die Beklagte ein Urteil des Kreisgerichts in [...] vom 2. Dezember 2016 ein, wonach im Parallelverfahren in [...] das Gericht entschieden habe, dass B.___ die Erbin der Erblasserin C.___ sei. In diesem, in [...] geführten Verfahren sind die Parteirollen vertauscht, d.h. dort ist B.___ die Klägerin und A.___ die Beklagte. Am 18. September 2017 gab die Beklagte das Urteil des Berufungsgerichts [...] vom 17. August 2017 zu den Akten. Das Berufungsgericht hat die Berufung von A.___ abgewiesen.

3. Am 7. Dezember 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Die Klägerin stellte das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie die Frist von Art. 521 ZGB durch Einreichung des Schlichtungsverfahrens vom 12. April 2014 gewahrt habe und es sei auf die Klage einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen und es sei gerichtlich festzustellen, dass sie gestützt auf das Testament vom 14. August 2009 Alleinerbin der Erblasserin C.___ sei. Es sei eine entsprechende Erbbescheinigung auszustellen und darin ausschliesslich sie, die Beklagte, als Alleinerbin aufzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 19. Dezember 2017 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:

 

«1.  Die Klage ist abgewiesen.

2.    Auf den Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass sie gestützt auf das Testament vom 14. August 2009 Alleinerbin der Erblasserin C.___ ist, wird nicht eingetreten.

3.    Auf den Antrag der Beklagten auf Ausstellung einer Erbbescheinigung wird nicht eingetreten.

4.    Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 24'000.00 (CHF 20'828.25 Honorar, CHF 1'440.05 Auslagen, CHF 1'731.70 MwSt.) zu bezahlen.

       Für einen Betrag von CHF 19'425.00 (CHF 16'350.00 Honorar, CHF 1'636.10 Auslagen, CHF 1'438.90 MwSt.) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 16'677.00 (Differenz zu vereinbartem Honorar mit Stundenansatz von CHF 350.00: CHF 15'441.70 Honorar, CHF 1'235.30 MwSt.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Gerichtskosten von CHF 10'500.00 (inkl. Kosten Schlichtungsverfahren und Übersetzungskosten) sind im Betrag von CHF 7'875.00 von der Klägerin zu bezahlen und zu CHF 2'625.00 von der Beklagten, wovon CHF 1'450.00 zufolge der der Beklagten ab 1. März 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat zu zahlen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

       Wird keine Begründung des Entscheides verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'500.00 auf CHF 8'000.00, wonach von der Klägerin CHF 6'000.00 und von der Beklagen CHF 2'000.00 zu bezahlen wären.»

6.1 Frist- und formgerecht erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) Berufung gegen das Urteil vom 19. Dezember 2017. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember 2017 […] sei aufzuheben.

2.   Es sei festzustellen, dass mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 11. April 2014, die Frist zur Einreichung der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB gewahrt wurde.

3.   Die Sache sei zum Entscheid über die mit Klage vom 10. April 2015 gestellten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.   Eventuell sei die letztwillige Verfügung der C.___, verstorben am 11. Februar 2013, […] welche die Verstorbene am 14. August 2009 in [...] verfasst haben soll und welche nur in Kopie vorliegt, für ungültig zu erklären.

5.   Ziff. 4 sowie 5 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember 2017 […] seien, soweit die Berufungsklägerin zur Leistung einer Parteientschädigung oder zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet worden ist, aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, sämtliche erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen sowie der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung im Umfang der durch deren Honorarnote ausgewiesenen Parteikosen zu tragen.

6.   Es sei der Berufungsklägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

6.2 Die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie beantragt, ihr sei auch für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6.3 Am 20. November 2018 reichte die Berufungsbeklagte als echtes Novum das Urteil des Höchsten Gerichts der [...] vom 15. Oktober 2018 zu den Akten. Das Höchste Gericht in [...] hat die von A.___ erhobene Berufung ebenfalls abgewiesen.

7. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der rogatorisch befragten Zeugen E.___ und D.___ in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben sowie in der Beweiswürdigung die Motivlage des Zeugen D.___ geprüft und zusätzlich die von F.___ am 29. Juli 2014 im Rahmen des [...] Verfahrens gemachten Aussagen mitberücksichtigt. Das Amtsgericht hat in diesem Sinn zusammengefasst erwogen:

 

3.3.2 […]

 

«Die Zeugin [E.___] gab an, sie sei bei dem Gespräch zwischen Herrn D.___ und der Klägerin anwesend gewesen, als es um das Testament der verstorbenen C.___ gegangen sei. Sie gab an, das sei am 7. März 2013 gewesen, an diesem Tag habe sie gearbeitet und sei länger geblieben und spät nach Hause gekommen, ihr Freund habe an dem Tag frei gehabt. Mit dieser Verknüpfung des Datums und der Aussage, dass der Freund frei gehabt hat, hat sie einen persönlichen Bezug hergestellt, welcher nur für die Zeugin von Bedeutung war und hat damit erklärt, weshalb es genau dieser Tag gewesen sein musste. Von der Vertreterin der Beklagten wurde ausgeführt, der Freund habe frei gehabt, weil es sein Namenstag "[...]" gewesen sei und Namenstage in [...] gefeiert würden. Dies wäre durchaus eine mögliche weitere Erklärung, weshalb der Freund gerade an diesem Tag frei hatte und würde sich mit der Recherche im Internet unter […] decken. Aber auch ohne diesen weiteren Erklärungszusatz hat die Zeugin das Datum nachvollziehbar erklärt. Weshalb die Zeugin an diesem Tag länger gearbeitet hat, ob dies wegen der Klägerin gewesen war oder auch sonst, ist nicht bekannt, ist aber auch nicht relevant.

 

Weiter gab die Zeugin an, sie sei von Herrn D.___ gebeten worden, eine Kopie des Testaments anzufertigen. Auf die spätere Frage, ob sie das Testament gesehen habe, gab sie an, sie habe es gesehen, denn sie habe es ja kopiert. Mit der späteren Antwort nimmt sie Bezug auf frühere Antworten und bringt es in einen Zusammenhang und verknüpft damit ihre Handlung mit der Antwort, dass sie das Testament gesehen habe, was ein Beispiel für logische Konsistenz ist.

 

Zum Testament selber gab sie an, es sei auf Briefpapier geschrieben gewesen. Sie habe es kurz überflogen. Das sei das Original-Testament gewesen, sie gehe davon aus, dass es das Original-Testament gewesen sei, da es mit farbiger Tinte geschrieben gewesen sei. Es habe ausgesehen wie das Original. Es habe sich um ein von Hand auf einem A5-Bogen geschriebenes Testament gehandelt. Hierbei macht die Zeugin detaillierte Angaben zum Testament. Sie erklärte, weshalb sie es für das Original-Testament gehalten habe (mit farbiger Tinte geschrieben). Auch gab sie weitere Details an (es sei auf Briefpapier geschrieben und es sei ein A5-Format gewesen). Sie beschrieb das Testament sehr detailliert und machte auch von sich aus zusätzliche Angaben, indem sie beispielsweise das A5-Format erwähnt, obwohl ein A4-Format mindestens genau so üblich wäre. Solche zusätzlichen Angaben werden von Zeugen, die nicht die Wahrheit sagen, eher vermieden.

 

Zum Inhalt des Testaments führte sie an, es sei TESTAMENT geschrieben gewesen und dass Frau C.___ an Frau B.___ vererbe. Es hätten nur zwei Namen darin gestanden. Sie habe es nur flüchtig gelesen, denn um es detailliert lesen zu können, habe ihr die Zeit gefehlt. Es habe nur ca. 10 bis 15 Zeilen gehabt. Sie wage es zu sagen, dass dieses Testament auf Frau B.___ ausgestellt gewesen sei, denn dort habe gestanden …ich vererbe nur Frau B.___…

Diese Schilderung ist absolut nachvollziehbar: Sie hat das Testament zwar nur flüchtig gelesen, hat aber trotzdem gesehen, dass darin ausschliesslich diese beiden Namen vorkamen. Dies ist durchaus nachvollziehbar, denn wenn man weiss, dass man ein Testament in den Händen hält, sucht man sofort nach den Namen. Und da das Testament nur 14 Zeilen hatte (inkl. Titel und Unterschrift, vgl. Urk. 9 Klägerin), ist es auch realistisch, das ganze Testament innerhalb kürzester Zeit zu überfliegen.

 

Dass sich die Zeugin anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2016 noch an diese Begebenheit und das Testament erinnern konnte, ist nicht ungewöhnlich. Denn es ist davon auszugehen, dass sich ein Zwischenfall in der geschilderten Art nicht täglich ereignet und man sich somit auch an Einzelheiten länger erinnern kann.

 

Eingangs der Befragung gab die Zeugin an, sie wisse, weshalb sie vorgeladen sei, über die heutige Verhandlung habe mit ihr niemand gesprochen. Das ist kein Widerspruch. Mit Schreiben vom 15. April 2016 wurde E.___ und D.___ mitgeteilt, dass sie im obenerwähnten Verfahren (A.___ gegen B.___ betreffend Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung) als Zeugen befragt würden. Da die Zeugin ansonsten gerade nicht in diese Erbstreitigkeit involviert war, musste es ihr klar sein, dass es um diesen Vorfall im Büro von Herrn D.___ gehen musste. Widersprüche sind in der Aussage von E.___ somit keine zu erkennen.

 

Weiter wurde die Zeugin dazu befragt, ob ihr Geld versprochen worden sei, dass sie als Zeugin aussagen werde, was sie verneinte. Sie gab zu Protokoll, vor der damaligen Vernehmung mit Frau B.___ keinen Kontakt gehabt zu haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Ausserdem hatte sie auch die Zusammenarbeit mit D.___ mit Beginn des Mutterschaftsurlaubes beendet. Demzufolge ist auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches die Aussagen in Zweifel ziehen würde.

 

Zusammenfassend gesehen sind die Aussagen der Zeugin E.___ in sich stimmig und als glaubhaft zu qualifizieren.

 

3.3.3 […]

 

c)         D.___ gab an, C.___ habe ihm das Testament in der zweiten Septemberhälfte des Jahres 2009 in der Schweiz übergeben. Sie habe es ihm in einem Umschlag gegeben und gesagt, dass sich darin etwas für die Jungs befinde. Es sei üblich gewesen, dass sie ihm einen Umschlag mit CHF 100.00 bis 200.00 für die Jungs gegeben habe. Den Umschlag habe er erst in [...] geöffnet, wo er festgestellt habe, dass sich darin ein Testament, lautend auf den Namen B.___ befunden habe. Dass es üblich gewesen ist, dass er jeweils einen Umschlag mit Geld erhalten hat, ist gut möglich und wurde ihm sogar im Rahmen der Errichtung der Verwaltungsbeistandschaft vorgeworfen (vgl. Urk. 25 Klägerin).

 

Er gab an, das Testament sei ein von Hand geschriebenes Original gewesen. Es sei von Hand, mit blauem Stift, wohl durchgeschrieben, möglicherweise mit Füllfederhalter, geschrieben gewesen. Dass es in blau geschrieben gewesen sei, gab auch schon E.___ in ihrer Zeugenaussage an. Im Gegensatz zu E.___ äusserte sich D.___ jedoch nicht über das Format des Blattes. Dies deutet darauf hin, dass die Aussagen der Zeugen nicht abgesprochen waren, wären diese doch bei einer Absprache gestützt auf die Erfahrung des Gerichts in der Würdigung von Aussagen deutlich gleichlautender ausgefallen.

 

D.___ gab an, nach dem Tod von C.___ sei er zu Rechtsanwalt Dr. F.___ gegangen welcher gesagt habe, er solle das Testament beglaubigen lassen, da es für die Nachlassverfahren in der Schweiz und in [...] gebraucht werde. Er habe das Original am 21. Februar 2013 bei Dr. F.___ gelassen, damit A.___ und B.___ Einsicht nehmen konnten. Hierzu kann festgestellt werden, dass durch die verifizierten Berichtigungen der Übersetzung die ursprünglich bestandenen Widersprüche aufgelöst wurden. Festzuhalten ist, dass D.___ konkrete Fragen gestellt wurden. Diese waren, da die Fragen der Parteien getrennt gestellt wurden, nicht in zeitlicher Reihenfolge geordnet. Trotz dieser vom Gericht vorgegebenen ungeordneten Fragen kann jedoch ohne weiteres eine stimmige Chronologie der Aussagen von D.___ abgeleitet werden. Der Zeuge gab auch stets an, wann und wo sich was abgespielt habe (in der Schweiz, telefonisch, bei Dr. F.___, in seinem Büro). Widersprüche diesbezüglich gab es auch keine, obwohl die Fragen nicht in chronologischer Reihenfolge gestellt wurden. Demnach ist die Konsistenz der Aussagen des Zeugen in zeitlicher wie örtlicher Hinsicht von hoher Qualität.

 

Auch Sachen, die sich nicht so realisierten wie ursprünglich angedacht, wurden dargelegt. Dazu gehört beispielsweise, dass er A.___ am 18. Februar 2013 am Telefon gesagt habe, dass sie das Original dann bei Dr. F.___ einsehen könne, sie dies aber nicht gemacht habe, sondern nur B.___. Er habe dann am 5. März 2013 Beglaubigungen erstellen lassen und das Original wieder an sich genommen, weshalb A.___ das zwei Tage später am 7. März 2013 in seiner Kanzlei angeschaut habe. Durch diese Darlegung wird plausibel erklärt, weshalb das Original zuerst bei Dr. F.___ war und anschliessend bei ihm. Diese Ausführungen sind ohne weiteres mit realen Begebenheiten vereinbar und durchaus nachvollziehbar. 

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Aussage von D.___ in Bezug auf das Testament in sich schlüssig und logisch konstant ist. 

 

Zu prüfen ist weiter die Motivlage. Sollte B.___ Erbin von C.___ sel. sein, würden deren mit D.___ gemeinsamen Söhne indirekt davon profitieren. Erstellt ist, dass D.___ C.___ zu Lebzeiten oft besucht hat und zwar in der Zeit, als sie noch zu Hause war wie auch in jener als sie sich im Altersheim aufhielt. Er gab selbst an, dass sie ihm jeweils einen Umschlag mit etwas Geld gegeben habe. Das sei normal gewesen, deshalb habe er den Umschlag mit dem Testament, welchen sie ihm in der zweiten Septemberhälfte übergeben habe, auch erst in [...] geöffnet. Gestützt auf den Protokollauszug vom 20. Oktober 2009 der Sozialkommission [...] wurde für C.___ sel. eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 ZGB errichtet und [...] als Mandatsträgerin ernannt (Urk. 25 Klägerin). Dies nicht zuletzt gestützt auf Angaben der Erblasserin vom 6. Oktober 2009, unter mehreren Malen insgesamt ca. CHF 40'000.00 an sie betrügende Bekannte verloren zu haben unter namentlicher Angabe von D.___ als solchen Bekannten (Urk. 24 Klägerin). Demzufolge ist hier zumindest davon auszugehen, dass D.___ von C.___ öfters Geld entgegengenommen hat.

 

Dass er ein Darlehen von C.___ erhalten habe, bestreitet er (Fragen 8 und 9, AS 196). Von der Klägerin wurde jedoch eine Schuldanerkennung vom 10. Dezember 2009 zu den Akten gegeben (in tschechischer Sprache, Urk. 22 Klägerin), womit D.___ erklärte, dass C.___ ihm total CHF 70'000.00 geliehen habe und er ihr dieses ab 2010 zurückzahlen werde. Der Hintergrund dieses Dokuments ist nicht bekannt. Bereits 8 Tage später, am 18. Dezember 2009, verfasste C.___ sel. eine schriftliche Erklärung, wonach sie mit Hinsicht auf die Versicherung von Herrn D.___, dass er seine Familienstreitigkeiten selbst löse, die Ehrenerklärung über ein Darlehen vom 18. Dezember 2009 erledigt sei. Gegenüber D.___ mache sie keinerlei Ansprüche wegen finanzieller Verpflichtungen geltend (Urk. 13 Beklagte). Offenbar deshalb hat D.___ die Fragen nach einem Darlehen von C.___ sel. verneint. Die entsprechende Urkunde wurde ihm denn auch nicht vorgehalten. Diese Widersprüchlichkeit ist somit erklärbar und mag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in ihrem Kerngehalt des Umgangs mit dem Testament nicht zu erschüttern. Dies insbesondere auch deshalb, weil er selbst mit dem Testament vom 19. August 2009 zugunsten von B.___ nicht begünstigt wurde, woran auch nichts ändert, dass ihm daraus als Vater der möglicherweise einmal profitierenden gemeinsamen Söhne ein indirekter Vorteil gereicht, da dieser als kaum realisierbar erscheint.

 

d)         Zusätzlich zu den Aussagen von D.___, wurde aber auch JUDr. F.___ am 29. Juli 2014 (Urk. 4 Beklagte) im Rahmen des [...] Verfahrens einvernommen.

 

Gemäss der beiliegenden Übersetzung sagte er aus, dass er B.___ und D.___ kenne, die würden in sein Büro kommen um Ratschläge zu holen. Er habe auch A.___ mal gesehen. Die verstorbene C.___ sel. habe er nur per Telefon gekannt. In seinem Notizbuch habe er gesehen, dass ihn D.___ am 21. Februar 2013 besucht habe und ihm mitgeteilt habe, dass die alte Frau C.___ gestorben sei. Er habe ihm das Original des Testaments vorgelegt, er habe ihm gesagt, wir er vorgehen solle und dass man über die Erbschaft sowohl in [...] als auch in der Schweiz verhandeln werde. Er habe ihm geraten, zwei beglaubigte Kopien zu machen. Das Original habe er im Tresor hinterlegt. Am 25. Februar 2013 sei B.___ vorbeigekommen um Einsicht zu nehmen. Am 5. März 2013 sei Herr D.___ gekommen und er habe das Original des Testaments abgeholt. Er habe ihm geraten, dass er dieses bei der Hauptpost beglaubigen lassen solle. Herr D.___ habe ihm dann die beglaubigten Kopien gebracht und das Original mitgenommen. Am 6. März 2013 sei B.___ gekommen und habe die beiden Kopien von ihm übernommen. Dann sei es offensichtlich zu diesem Streit resp. zur Verhandlung über die Erbschaft gekommen, deshalb habe er JUDr. B.___ JuDr. [...] empfohlen. Bei einem Treffen habe ihm Herr D.___ dann gesagt, dass es zum Verlust des Originals gekommen sei. Er habe gedacht er sei klug und habe die Dokumente in der Tasche im Keller aufbewahrt, dann sei es dort zu einem Einbruch gekommen und das Original-Testament sei entwendet worden.

 

Dr. F.___ bestätigte auf Vorlage der Urkunde 7, dass es sich offensichtlich um das gleiche Testament handle, das im Tresor hinterlegt gewesen sei. Er erinnere sich daran, dass es das Testament zugunsten von JUDr. B.___ gewesen sei. Das Original des Testaments habe er nicht näher geprüft, auf den ersten Blick sei das Dokument in Ordnung gewesen. Es habe keine Umschreibung gehabt und es sei nichts mit Radiergummi gelöscht oder Spuren einer Flüssigkeit gewesen. Das Testament sei mit einer Feder oder einem Stift geschrieben gewesen. Er wisse auch, dass die alte Frau immer etwas geändert habe, sie habe Vermögen übertragen, er habe dem Original keine grössere Aufmerksamkeit gewidmet.

 

[…]

Damit kann festgestellt werden, dass die Aussagen von JUDr. F.___ die Aussagen von D.___ über den Erwerb, das Vorliegen des Testaments und die Hinterlegungsorte des Originals bestätigen. Er gab auch an, das Testament sei auf den ersten Blick in Ordnung gewesen. Auch wenn D.___ ein Klient von JUDr. F.___ ist, ist nicht davon auszugehen, dass er unter Strafdrohung falsch aussagen würde. Die Wahrung von Klienteninteressen findet ihre Grenzen beim zwingenden Recht wie der Strafbestimmung, welche die Falschaussage als Zeuge verbietet. Dafür, dass JUDr. F.___ diese Grenze überschritten haben soll, gibt es vorliegend denn auch keinen Anhaltspunkt. Daraus erschliesst sich, dass ein Original-Testament existiert hat und JUDr. F.___ dieses auch gesehen hat.

 

Demnach ist davon auszugehen, dass die Aussagen von D.___ der Wahrheit entsprechen, weshalb diesbezüglich auf seine Angaben abzustellen ist.»

 

 

Das Amtsgericht hat nach Würdigung dieser Zeugenaussagen und Darlegung der Motivlage festgehalten, dass erstellt sei, dass die Aussagen der beiden Zeugen für die Prüfung der Einhaltung der Frist gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB der Wahrheit entsprechen würden und der Gegenbeweis für die Nichteinhaltung der Frist erbracht worden sei. Von der Klägerin sei nichts vorgebracht worden, um diesen zu entkräften. Demnach sei davon auszugehen, dass die Klägerin am 7. März 2013 das Original-Testament vom 14. August 2009 im Büro von D.___ gesehen und gelesen habe. Diese geschilderte Auseinandersetzung, anlässlich welcher die Klägerin sogar eine Kopie des Testaments zerrissen habe, genüge durchaus, um die sichere Kenntnis über das Vorhandensein des Testaments zu erlangen. Da eine Pflicht zur Einlieferung des Testaments für sämtliche Personen, welche nach dem Tod eines Erblassers im Besitze eines Testaments sind oder ein solches auffinden, bestehe, habe sie auch davon ausgehen müssen, dass es eingereicht werde. Da die Klägerin von Anfang an bereits geltend gemacht habe, das Testament sei ungültig (obwohl inzwischen bereits die 2. Instanz in [...] festgestellt habe, dass das Testament gültig und damit B.___ Erbin sei), sei auch der Ungültigkeitsgrund bekannt gewesen. Hier gehe es nämlich nicht um allfällige Formfehler, die man nicht sofort erkennen müsse oder einen anderen Umstand, der damals noch nicht bekannt gewesen wäre.

2.2 Im vorliegenden Fall ist die Würdigung der Beweismittel von entscheidender Bedeutung. In erster Linie sind dies die Zeugenaussagen von E.___ und D.___. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise, sprich der Beweismittel. Dabei ist die Zeugenbefragung eines der nach Art. 168 ZPO zulässigen Beweismittel, welches wie die übrigen Beweismittel auch der freien Beweiswürdigung unterliegt, nicht mehr und nicht weniger. Es ist die Klägerin, die den Beweis für die Einhaltung der Frist zur Erhebung der Ungültigkeitsklage zu erbringen hat. Für den Gegenbeweis, welcher der Beklagten offensteht, genügt es, dass beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der beweisbelasteten Partei entstehen, so dass der Hauptbeweis nicht erbracht ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Der Gegenbeweis unterscheidet sich vom Beweis des Gegenteils und ist selbst kein Hauptbeweis (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1997, § 44 Rdz 22; mit Hinweis auf BGE 120 II 393 E. 4.b).

 

2.3 Die Berufungsklägerin beschränkt sich in ihrer Berufung weitgehend darauf, die Zeugenaussagen anders zu würdigen. Zu den Aussagen von F.___ sagt sie lediglich, dass dieser zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Testaments und Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes keine Aussagen mache. Dass er die Geschehnisse rund um die Hinterlegung des Testaments bestätigt habe, habe in der vorliegenden Sache keine Relevanz.

 

Das Amtsgericht hat die Aussagen von F.___ ausführlich wiedergegeben und ist dann zum Schluss gekommen, dessen Aussagen würden die Aussagen von D.___ über den Erwerb, das Vorliegen des Testaments und die Hinterlegung des Originals bestätigen, so dass davon auszugehen sei, dass die Aussagen von D.___ der Wahrheit entsprechen würden, weshalb diesbezüglich auf seine Angaben abgestellt werden könne. Die Berufungsklägerin legt mit keinem Wort dar, weshalb die Aussagen von F.___, welche mit den Aussagen von D.___ übereinstimmen, nicht zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit von D.___ herangezogen werden können. Der Schluss des Amtsgerichts, wenn die Aussagen von F.___ und die Aussagen von D.___ bezüglich Erwerb und Vorliegen sowie Hinterlegung des Testaments übereinstimmen würden, könne davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen Angaben von D.___ der Wahrheit entsprechen würden, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls setzt sich die Berufungsklägerin nicht rechtsgenüglich mit der vom Amtsgericht gezogenen Schlussfolgerung auseinander, sondern behauptet einfach, die Aussagen der Zeugen würden vorbereitet, abgesprochen und dadurch unglaubwürdig erscheinen. Nachfolgend ist kurz auf die einzelnen Behauptungen der Berufungsklägerin einzugehen.

2.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Detaillierungsgrad, mit der die beiden Zeugen die gleichen Aussagen gemacht hätten, erscheine entgegen der Feststellung der Vorinstanz sehr abgesprochen und könne nicht als blosse Erinnerung aus dem Gedächtnis interpretiert werden. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer Absprache weder in Betracht gezogen noch geprüft.

 

Die Berufungsklägerin verkennt das Wesen einer Berufung. Alleine Infragestellungen und Behauptungen machen die Erwägungen der Vorinstanz weder fehlerhaft noch willkürlich. Wie hievor dargelegt, hat das Amtsgericht die Möglichkeit von Absprachen sowie die Motivlage geprüft und ist zum Schluss gekommen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen E.___ und D.___ sei insbesondere auch durch die Aussagen von F.___ gegeben.

2.5 Die Berufungsklägerin macht geltend, D.___ habe widersprüchlich ausgesagt. Dann entstehe der Eindruck, es handle sich bezüglich des Diebstahls des Testaments aus dem Keller von D.___ um eine erfundene Geschichte.

 

Vermutungen in den Raum zu stellen genügt nicht, die Feststellungen des Amtsgerichts bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugen als falsch oder gar willkürlich darzustellen und die Aussagen der Zeugen als wahrheitswidrig erscheinen zu lassen. Zwar hat die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 durch ihren Anwalt mitteilen lassen, dass sie gegen die beiden Zeugen in [...] Strafanzeige einreichen werde. Das in […] ein Strafverfahren bezüglich falscher Zeugenaussage hängig wäre, ist aber dem Gericht nicht bekannt. Die Zeugenaussagen von E.___ und von D.___ sind dem Amtsgericht bereits am 7. Oktober 2016 und am 4. August 2017 zugestellt worden. Eine Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage hätte daher bereits lange vor dem Verhandlungstermin vom 7. Dezember 2017 angehoben werden müssen. Es ist somit nicht weiter auf die Behauptung von Falschaussagen einzugehen und die Würdigung der Vorinstanz, dass die Zeugenaussagen als der Wahrheit entsprechend entgegenzunehmen seien, ist wohl begründet und nicht zu beanstanden.

2.6 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte die Aussagen des Zeugen D.___ auch in Hinsicht auf die Beziehung zwischen ihm und der Berufungsbeklagten würdigen müssen. D.___ sei nämlich der Ex-Ehemann der Berufungsbeklagten und habe mit dieser zwei Kinder. So sei davon auszugehen, dass D.___ für seine Ex-Frau und die beiden Söhne Unterhalt leisten müsse. Erwerbe die Berufungsbeklagte die Erbschaft, so könne dies die Unterhaltspflicht allenfalls abschwächen.

 

Wie und warum sich die Unterhaltpflicht von D.___ gegenüber seinen Kindern mit dem Erwerb der Erbschaft durch die Ex-Ehefrau verändern könnte, bleibt durch die blosse vage Vermutung schleierhaft, zumal D.___ in keinem der Testamente als Erbe in Betracht kommt.

2.7 Die Berufungsklägerin zeichnet von D.___ das Bild einer unglaubwürdigen Person, welche zudem Falschaussagen gemacht habe, insbesondere bezüglich der Darlehensschuld gegenüber der Erblasserin in der Höhe von CHF 70'000.00.

 

Gemäss Urkunde 13 der Berufungsbeklagten existieren keine finanziellen Verpflichtungen (mehr) von D.___ gegenüber der Erblasserin. Die Berufungsklägerin behauptet einmal mehr, D.___ habe als Zeuge falsch ausgesagt. Wie erwähnt, ist gegen D.___ bis heute keine Strafanzeige eingereicht worden, was zwingend hätte erfolgen müssen, wenn die Berufungsklägerin den von ihr mehrfach als Hauptzeugen erwähnten D.___ einer Straftat hätte bezichtigen und damit die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen beweisen wollen.

2.8 Schlussendlich rügt die Berufungsklägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verhandlung vor Amtsgericht nicht verschoben worden sei, nachdem sie nicht anwesend sein konnte. Die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung wäre jedoch unabdingbar gewesen.

 

Am 1. und 4. Dezember 2017 hat der Amtsgerichtspräsident das Verschiebungsgesuch der Berufungsklägerin abgewiesen und festgestellt, dass das persönliche Erscheinen nicht unabdingbar sei, da keine Parteibefragung durchgeführt werde. Die Berufungsklägerin bzw. ihr Anwalt hat an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht vom 7. Dezember 2017 keinen Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung, welcher bei Gutheissung zwingend zu einer Verschiebung der Verhandlung geführt hätte, gestellt. Die Berufungsklägerin legt auch sonst nicht dar, inwiefern ihre Teilnahme an der Verhandlung unabdingbar gewesen wäre. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen.

3.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Entsprechend auferliegen die Kosten des Verfahrens der Berufungsklägerin. Sie hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Berufungsbeklagten ist wie bei der Vorinstanz auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Berufungsklägerin ersucht ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bei der Vorinstanz hat sie auf die unentgeltliche Rechtspflege verzichtet bzw. hat lediglich für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, dann das Gesuch aber wieder zurückgezogen. Im Schreiben vom 30. Juni 2015 hat sie zu ihren finanziellen Verhältnissen ausgeführt, sie erziele für ihre Arbeit als Treuhänderin in [...] tiefere Einkünfte, als dies bei einer Tätigkeit in der Schweiz der Fall wäre. In der Schweiz ein Gerichtsverfahren zu führen, bedeute für sie unbestreitbar finanziell zwar einen bedeutenden, aber nicht untragbaren Aufwand. Vor Obergericht führt die Berufungsklägerin aus, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht verbessert. Sie erziele in […] umgerechnet ein Einkommen von ca. CHF 916.00 pro Monat. Sie könne ihren Lebensunterhalt mit diesem Einkommen aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten zwar knapp bestreiten. Ihr Einkommen stehe jedoch in keinem Verhältnis zu den in der Regel für Berufungsverfahren in der Schweiz anfallenden Prozesskosten. Diese minimalen Ausführungen sind wenig aussagekräftig. Die innert erstreckter Frist eingereichten übersetzten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen sind ebenfalls nicht erhellend. Angaben zu den Einnahmen liegen zwar vor, Angaben über die Wohnverhältnisse der Berufungsklägerin sucht man jedoch in den Unterlagen vergebens. Dann ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin im Jahre 2018 ihr Auto Toyota Corolla verkauft hat. Seit Oktober 2018 besitzt sie nun einen Volvo V70. Ob die Berufungsklägerin über weiteres Eigentum verfügt, ist nicht klar. Die Berufungsbeklagte behauptet, die Berufungsklägerin sei Eigentümerin einer teuren Wohnung in [...] im Wert von CHF 360'000.00 – CHF 450'000.00. Ob dies zutrifft, kann offengelassen werden, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung ohnehin abgewiesen werden muss.

 

3.2 Die Anwältin der Berufungsbeklagten macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von total rund 40 Stunden à CHF 350.00, ausmachend CHF 14'087.50 geltend. Im Verhältnis zwischen Klient und Anwalt richtet sich das Honorar des Anwalts nach der getroffenen Vereinbarung. Für die Höhe der durch die entschädigungspflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist hingegen der entsprechende kantonale Tarif massgebend (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Solothurn ist das der Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11). Nach § 160 Abs. 1 GT setzt der Richter die Kosten der Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Kostenrahmen für die berufsmässige Vertretung liegt zwischen CHF 230.00 und CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 GT). Übersteigt ein zwischen Klient und Anwalt vereinbarter Ansatz denjenigen gemäss Tarif, so ist dies für das zuständige Gericht unbeachtlich. Für die Differenz zwischen der gerichtlich zugesprochenen Entschädigung und dem vereinbarten Honorar hat vielmehr der Klient aufzukommen. Lediglich was die geschuldete Vergütung im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Klient betrifft, ist demnach die abgeschlossene Honorarvereinbarung massgeblich (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 2015, S. 19 f.). Die vorliegende Streitsache war weder anspruchsvoll noch komplex, ging es doch einzig um die Beweiswürdigung bezüglich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme des Testaments vom 14. August 2009 und dessen Ungültigkeitsgrund. Namentlich der für das Verfassen der Berufungsantwort geltend gemachte Aufwand ist massiv übersetzt. Im Vergleich zur Honorarnote des Gegenanwalts erscheint ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden angemessen zu einem Stundenansatz von CHF 270.00. In der Kostennote weist die Anwältin der Berufungsbeklagten keine Mehrwertsteuer aus, so dass diese nicht noch zusätzlich zu entschädigen ist. Die Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zu bezahlen hat, beträgt demnach CHF 5'400.00 (20 Stunden à CHF 270.00). Die Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 3'600.00 (20 Stunden à CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 GT]). Entsprechend ist der Nachzahlungsanspruch auf CHF 1'800.00 (CHF 5'400.00 abzüglich CHF 3'600.00) festzusetzen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.___ wird gutgeheissen.

4.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

5.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Yvona Griesser, eine Parteientschädigung von CHF 5'400.00 zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 3'600.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1’800.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel