Zum ersten gefundenen Wort >

Geschäftsnummer: ZKBER.2018.16
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 10.01.2019 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2019.7
Titel: Scheidung auf Klage

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 10. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Daniel Trachsel,

 

Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

 

Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

 

betreffend Scheidung auf Klage und vorsorgliche Massnahmen


 

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vom 23. November 2018 vor der Zivilkammer des Obergerichts:

1.   A.___ mit Fürsprecher Daniel Trachsel;

2.   B.___ mit Rechtsanwältin Ida Salvetti.

 

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Danach hält er fest, dass das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 5. Oktober 2017 und die Verfügung betreffend vorsorglicher Massnahmen vom 4. Oktober 2017 angefochten sind und dass für heute zur Hauptverhandlung mit Parteibefragung vorgeladen worden ist. Mit Verfügung vom 26. September 2018 seien die weiteren neu eingereichten Urkunden bewilligt und die übrigen Beweisanträge der Parteien abgewiesen worden. Darauf gibt er den folgenden Beschluss der Zivilkammer bekannt:

 

Beschluss:

Die nach der Verfügung vom 26. September 2018 eingereichten Urkunden werden bewilligt und zu den Akten genommen.

 

Danach erhalten die Parteivertreter Gelegenheit zum ersten Parteivortrag. Zunächst erhält Fürsprecher Daniel Trachsel das Wort. Er reicht seine für die heutige Verhandlung angepassten Rechtsbegehren in schriftlicher Form sowie eine korrigierte Beilage 5b, eine korrigierte Beilage 6 (6a und 6b vereinigt), eine korrigierte Beilage 7 (7a und 7b vereinigt) und eine korrigierte Beilage 8a ein.

 

Die Anträge von Fürsprecher Daniel Trachsel, die ohne die Streichungen wiedergegeben werden, lauten wie folgt:

 

Anträge:

Angepasste Rechtsbegehren 09.02.2018 vom 22.11.2018 im Verfahren vorsorgliche Massnahmen

I.     In Abänderung der Verfügung der ersten Instanz vom 4.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 01.10.2017 bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6’000.- gemäss Verfügung der ersten Instanz vom 14.03.2016 zu zahlen;

II.    eventuell sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin rückwirkend ab 01.10.2017 auf CHF 5’500.- monatlich anzusetzen.

III.   subeventuell sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin rückwirkend ab 01.10.2017 auf CHF 5'220.- (22.11.2018) monatlich anzusetzen.

Angepasste Rechtsbegehren 01.03.2018 vom 22.11.2018 in der Hauptsache

I.     In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.- zu zahlen.

la.    eventuell sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis Ende 2018 auf CHF 5‘500.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘615.-;

Ib.   subeventuell sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis Ende 2018 auf CHF 5‘220.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘380.-.

II.    In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Berufungsklägerin einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu zahlen wie folgt:

CHF 2‘370.- für den Fall, dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird;

CHF 2‘800.- für den Fall, dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird.

III.   Die Anpassung des Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffern I und II sei im Sinne von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu bestimmen.

IV.   Die Liegenschaft [...] sei dem Meistbietenden zu verkaufen und sei der Netto-Verkaufserlös nach Steuern und nach Berücksichtigung der investierten Eigengüter auf die Parteien zu verteilen; das Angebot sei in zwei Varianten auszuschreiben: mit und ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne PV-Anlage und ohne KEV-Vertrag sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je hälftig umzuschreiben;

IVa. Eventuell sei die Liegenschaft [...] dem Berufungsbeklagten zum Anrechnungswert von CHF 959‘500.- brutto und nach Entlassung der Berufungsklägerin aus der Solidarhaftung für grundpfandgesicherte Kredite zuzuweisen.

V.    Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 17‘113.- zu leisten.

Va. Eventuell sei bei Abweisung des Hauptantrags in Ziff. IV und Gutheissung des Eventualantrags in Ziffer IVa der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 396‘363.- zu leisten.

VI.   Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien seien gemäss dem Resultat der von der Berufungsklägerin beantragten Beweiserhebungen im Sinne von Art. 122 ZGB auszugleichen. Die Ermittlung der massgebenden Werte sei von Amtes wegen an das Obergericht des Kantons Solothurn, Abteilung Versicherungsgericht, zu überweisen. Eventuell: Die Ermittlung der massgebenden Werte sei durch die Zivilkammer vorzunehmen. Die zu teilenden Anwartschaften seien hälftig auf die Parteien zu verteilen. Als massgebender Stichtag für den Ausgleich sei der 1.1.2017 festzulegen.

VII.  Hinsichtlich sämtlicher I bis V genannter Beträge wird die Anpassung aufgrund des Ergebnisses der beantragten Beweiserhebungen und dem Ergebnis der beantragten Festlegung des Ausgleichs der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge durch das Versicherungsgericht, ev. in Anwendung der Offizialmaxime durch die Zivilkammer, vorbehalten.

IX.   Die Gerichts- und Parteikosten erster und zweiter Instanz seien zu 2/3 dem Berufungsbeklagten und zu 1/3 der Berufungsklägerin aufzuerlegen, bei Gutheissung des Antrags von Ziffer IV auf Verkauf der ehelichen Liegenschaft zu halbieren bzw. hinsichtlich Parteikosten wettzuschlagen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

 

Rechtsanwältin Ida Salvetti bestätigt und begründet sämtliche bisher von ihr gestellten Anträge.

 

Die Parteivertreter replizieren und duplizieren.

 

Nach einer kurzen Pause macht der Präsident folgende Vorbemerkung zur nun anstehenden Befragung der Parteien: Das Gericht werde sich bei der Parteibefragung beschränken und auch entsprechende Fragen der Parteivertreter nicht zulassen.

Beim Unterhalt stünden der gebührende Unterhalt nach der letzten gemeinsamen Lebenshaltung fest. Die jetzigen Einkommensverhältnisse seien dafür nicht massgebend. Diese seien einzig für die Leistungsfähigkeit des Ehemannes, die aber angenommen werde, von Bedeutung. Es würden deshalb zur aktuellen Situation der C.___ AG keine Fragen gestellt und auch keine zugelassen.

Dasselbe gelte bezüglich der finanziellen Situation der C.___ AG in güterrechtlicher Hinsicht. Massgebend sei der Scheidungszeitpunkt. Das Gericht habe mit dem Steuerwert eine externe Bewertung.

Zu den Beitragsreserven würden ebenfalls keine Fragen gestellt und zugelassen. Entweder sei der Entscheid der Vorinstanz richtig oder die Frage müsse abgeklärt werden. Fragen an die Parteien würden in diesem Fall nicht weiterhelfen.

 

Danach werden die Parteien befragt, zuerst die Ehefrau und danach der Ehemann. Für die Parteibefragung wird auf die separaten Protokolle verwiesen.

 

Nach der Parteibefragung wird den Parteivertretern nochmals Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen.

 

Fürsprecher Daniel Trachsel hält zunächst fest, dass er die abgewiesenen Beweisanträge wiederholen muss. Er stellt seine Beweisanträge anhand seines letzten eingereichten Beweismittelverzeichnisses vom 29. Oktober 2018. Dieses habe er zuletzt eingereicht mit der Beilage 20 mit den Arbeitsbemühungen der Berufungsklägerin. Das Beweismittelverzeichnis wird der Übersichtlichkeit halber nachfolgend in kleiner Schrift wiedergegeben und die jeweiligen Erklärungen von Rechtsanwalt Daniel Trachsel werden jeweils auf einer neuen Zeile beigefügt. Gemäss diesem Verzeichnis stellt er die folgenden

 

Beweisanträge:

Eingereicht 29.10.2018 (neue Beweisanträge)

Bewerbungsnachweise A.___ für RAV, Oktober 2017 – September 2018 – zu edieren –

Der Antrag bleibe.

 

Weitere Beweismittel

Befragung des Treuhänders der C.___ AG, [...], als – Zeuge –

Der Antrag werde gestrichen.

Befragung der Herren [...], c/o C.___ AG als – Zeugen –

Der Antrag werde gestrichen.

Befragung von [...] (Adresse beim Kläger zu edieren) als – Zeuge –

Der Antrag werde gestrichen.

Vollständiger und detaillierter Abschluss mit Kontenblättern der Jahre 2016ff der C.___ AG, beim Kläger zu – edieren –

Der Antrag bleibe.

Nachweis der Geldflüsse zwischen der C.___ AG und dem Berufungsbeklagten, Verbrauchs- Unterhalts- und Reparaturkosten des von ihm benutzten/erworbenen Fahrzeuges, weitere Naturalleistungen / Kostenübernahmen durch die C.___ AG mit Sach- und Bankbelegen dazu, ab Januar 2017 bis zur Einreichefrist, beim Berufungsbeklagten zu – edieren –

Der Antrag bleibe.

Im Rahmen eines Gutachtens zu weiteren Fragestellungen zur C.___ AG: Geldflüsse der C.___ AG an den Berufungsbeklagten, stehengelassene Guthaben des Berufungsbeklagten, von der C.___ AG übernommene Leistungen für den Berufungsbeklagten Januar 2017 bis Erstattung Gutachten; gerichtlich – einzuholen –

Der Antrag bleibe.

Vollständige Steuererklärungen des Berufungsbeklagten 2014ff mit allen eingereichten Zusatzbeilagen und Steuerveranlagungen bei ihm – zu edieren –

Es seien die Erklärungen für 2016 und 2017 da. Es fehle die Steuererklärung 2015 vollständig und für 2014 sei nur ein Teil da. Es werde die Edition der Steuererklärung 2015 beantragt.

Akten Verfahren ZKBES.2017.60 des angerufenen Gerichts mit allen Beilagen – beizuziehen –

Der Beizug der Akten müsse nicht diskutiert werden.

Akten Verfahren ZKBER.2018.13 des angerufenen Gerichts mit allen Beilagen – beizuziehen –

Der Beizug der Akten müsse nicht diskutiert werden.

Schlussbericht Betriebs- und Unterhaltskosten von PV Anlagen vom 17.03.2008 im Auftrag des Bundesamts für Energie, wird auf Verlangen – nachgereicht –

Das sei nicht verlangt worden.

Von der ersten Instanz an der Verhandlung vom 08.02.2016 verfasstes und verteiltes Berechnungsblatt für Unterhalt des Gerichts, aus den Akten – zu edieren –

Das Berechnungsblatt zu edieren sei nicht nötig.

Gutachten zum Wert der Aktien der C.___ AG u.a. mit Fragestellungen gemäss dieser Eingabe, gerichtlich – einzuholen –

Der Antrag bleibe.

Auskunft der Pensionskasse [...] über die Höhe der bis 31.12.2016 geäufneten Beitragsreserven und deren ev. Verwendung, im Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer VI, gerichtlich – einzuholen –

Das sei von ihm aus gesehen Offizialmaxime. Da sei noch nichts befunden worden. Darum bleibe das vorläufig. Er sei der Meinung, das könnte wegfallen wegen der Offizialmaxime.

Alle eingereichten / beantragten Beweismittel im Verfahren der Vorinstanz, der Berufung vorsorgliche Massnahmen vom 09.02.2018 und der Berufung vom 01.03.2018

Lohnabrechnungen D.___ Februar 2018 und folgende des Berufungsbeklagten, bei ihm – zu edieren –

Der Antrag sei erledigt.

Reglement Fach- und Führungskader D.___ AG beim Berufungsbeklagten – zu edieren –

Der Antrag bleibe.

Auskunft D.___ AG zur Sozialabzügen auf variablen Löhnen, in Bestreitungsfall gerichtlich – einzuholen –

Der Antrag sei erledigt.

Lohnausweis 2017 C.___ AG, beim Berufungsbeklagten – zu edieren –

Erledigt.

Lohnabrechnungen Januar 2018ff C.___ AG, beim Berufungsbeklagten – zu edieren –

Der Antrag bleibe.

Belege weitere Leistungen C.___ AG an Berufungsbeklagten wie VRP-Honorar, Dividenden, Dienstaltersgeschenke etc, beim Berufungsbeklagten – zu edieren –

Der Antrag sei erledigt.

Weitere Beweismittel im Fall der Zulassung unechter Noven – vorbehalten –

Hier habe er nichts gehört dazu. Darum bleibe der Vorbehalt.

Bewerbungsnachweise und weitere für die Arbeitsbemühungen der Beklagten relevante Unterlagen, beim RAV [...], [...], [...] (betreffend AHV-Nummer [...]), gerichtlich – zu edieren –

Das lasse er offen. Wenn das Gericht den Aussagen glaube, was eingereicht worden sei, sei es gut, und sonst müsse der Beleg noch bei Herrn [...] geholt werden.

Arztzeugnis Berufungsklägerin, wird bei Zulassung von unechten Noven – nachgereicht –

Das sei angeboten, aber nicht angenommen worden. Das Angebot bleibe.

Genannt mit Eingabe vom 29.10.2018 (neue Beweisanträge)

Einreichung rechtzeitig vor dem 23. November 2018 aller Elemente, welche sich auf den Lohn und Nebenleistungen, pauschale und effektive Spesenentschädigungen, von der C.___ AG übernommene Lasten 2017 und 2018 des Berufungsbeklagten bei der C.___ AG beziehen; beim Berufungsbeklagten gerichtlich – zu edieren –

Alle Elemente, die sich auf Lohn und Nebenleistungen bezogen haben, hätte man bekommen. Die pauschalen Spesen seien im Lohnausweis drin. Die effektiven Spesen, die die C.___ AG übernommen habe, seien nicht drin. Das bleibe. Das sei das einzige.

Einreichung rechtzeitig vor dem 23. November 2018 von Dokumenten zum Geschäftsgang 2017 und 2018 der C.___ AG (u.a. von der GV genehmigte Jahresrechnung 2017 der C.___ AG mit Anhang, Belege zum Geschäftsgang 2018, inklusive Bezüge des Berufungsbeklagten unter irgendwelchem Titel), beim Berufungsbeklagten gerichtlich – zu edieren –

Im 2017 bleibe der Antrag auf Einreichung der Bilanz und des Anhangs, weil nur die Erfolgsrechnung eingereicht worden sei.

 

 

Rechtsanwältin Ida Salvettti erhält Gelegenheit zur Stellungnahme dazu und zum Stellen eigener Beweisanträge. Sie stellt die folgenden

 

Anträge:

Die Budgets von E.___, F.___ und G.___ seien zu den Akten zu nehmen.

Die Beweisanträge der Gegenpartei seien abweisen.

 

Nach der Stellungnahme von Rechtsanwalt Daniel Trachsel zum Beweisantrag betreffend Budget der Söhne und dem Hinweis des Präsidenten auf die Parteibefragung zieht Rechtsanwältin Ida Salvetti ihren Beweisantrag zurück.

 

 

Nach der geheimen Beratung über die gestellten Beweisanträge eröffnet der Präsident den folgenden

 

Beschluss:

Alle Beweisanträge werden abgewiesen.

 

Zur Begründung verweist er auf das vor der Parteibefragung Gesagte. Zum offerierten Arztzeugnis hält er fest, ein solches wäre einzureichen und nicht bloss zu offerieren. Zudem habe man in der Parteibefragung nicht gehört, dass sich der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin in den letzten 14 Tagen massiv verschlechtert habe.

 

Darauf wird das Beweisverfahren geschlossen. Die Parteivertreter werden gefragt, wie sie den weiteren Fortgang des Verfahrens sehen.

 

Fürsprecher Daniel Trachsel stellt fest, dass er nichts über seine Anträge zu den Beitragsreserven der C.___ AG bei der [...] gehört habe. Im Übrigen hätte er sich mit der Gegenanwältin draussen dahingehend geeinigt, dass die Anwälte den Schlussvortrag schriftlich einreichen könnten, wobei sie auf eine Replik und eine Duplik verzichten würden.

 

Der Präsident erklärt darauf, in Bezug auf den Vorsorgeausgleich gebe es zwei Varianten. Entweder werde das angefochtene Urteil bestätigt oder es werde über das Teilungsverhältnis entschieden und die Sache für die Feststellung des Quantitativen an das Versicherungsgericht überwiesen.

 

Danach eröffnet der Präsident im Einverständnis der Parteien folgenden

 

Beschluss:

 

1.   Für die Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge wird den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis 12. Dezember 2018 gesetzt.

2.   Die Parteien verzichten auf eine Replik und eine Duplik.

 

 

Danach wird die Verhandlung um 12.20 Uhr geschlossen.

 

 

 

Hierauf zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (geb. [...] 1965, nachfolgend Ehefrau) und B.___ ([...] 1960, nachfolgend Ehemann) heirateten am […] 1993. Sie sind die Eltern der mittlerweile volljährigen Kinder E.___ (geb. [...] 1994), G.___ (geb. [...] 1996) und F.___ (geb. [...] 1998). Die Ehegatten trennten sich am 1. Oktober 2013. Die Folgen der Trennung regelten sie im Rahmen einer Vereinbarung.

 

Am 1. Oktober 2015 reichte der Ehemann beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Scheidungsklage ein. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 14. März 2016, die Höhe der bisher vom Ehemann an die Ehefrau bezahlten Unterhaltsbeiträge werde bestätigt und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens weiterhin CHF 6'000.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 2 der Verfügung). Die Hauptverhandlung fand am 13. September 2017 statt. In teilweiser Gutheissung eines Antrags des Ehemannes verfügte der Amtsgerichtspräsident am 4. Oktober 2017, in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 habe der Ehemann der Ehefrau ab 1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'310.00 zu bezahlen. In der Hauptsache selber fällte der Amtsgerichtspräsident am 5. Oktober 2017 folgendes Urteil:

 

1.    Die von den Parteien am […] 1993 vor Zivilstandsamt [...] geschlosene Ehe ist geschieden.

2.    Der Ehemann hat der Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten:

-    ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2018:  CHF 2'310.00

-    ab 1. Januar 2019 bis zum AHV-Alter des Ehemannes:      CHF 2'720.00

3.    Die in Ziffer 2 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom September 2017 von 100.9 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2019. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

       Neuer UB =         ursprünglicher UB x neuer Index

                          ursprünglicher Index (100.9 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

4.    Der Ehemann hat der Ehefrau innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 321'478.00 zu leisten.

5.    Die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] wird dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird angewiesen, die Liegenschaft GB [...] (Gemeinde [...]) Nr. [...] in das Alleineigentum des Ehemannes zu übertragen.

6.    Es wird festgestellt, dass die Ehefrau das Bild mit dem Kaufpreis von CHF 8'000.00 und der Ehemann das Bild mit dem Kaufpreis von CHF 4'500.00 übernimmt.

7.    Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die [...] Pensionskasse, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes den Betrag von CHF 282'207.00 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der [...] Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.

8.    Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selber.

9.    Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 haben die Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

 

 

2.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau nach Zustellung des begründeten Entscheides Berufung gegen das Urteil. Sie stellte in der Berufungsschrift folgende Rechtsbegehren:

 

             I.        In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 zu zahlen.

la.        eventuell sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis Ende 2018 auf CHF 5'500.00 monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘650.-;

Ib.        subeventuell sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bis Ende 2018 auf CHF 4‘825.- monatlich anzusetzen, anschliessend und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Berufungsbeklagten auf CHF 5‘380.-.

Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Verfahren ZKBER.2018.13 sei in Abänderung des Subeventualbegehrens vom 09.02.2018 ab Oktober 2017 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils der monatliche Betrag von CHF 4‘825.00 zu verfügen.

            II.        In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils vom 05.10.2017 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Berufungsklägerin einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu zahlen wie folgt:

CHF 2’065.00 für den Fall, dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird und die Berufungsklägerin einen höheren Ausgleich aus beruflicher Vorsorge erhält als gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils bestimmt;

CHF 2‘370.00 für den Fall, dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV gutgeheissen wird und der Ausgleich aus beruflicher Sorge in der Höhe der Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils belassen wird;

CHF 2‘490.00 für den Fall, dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird und die Berufungsklägerin einen höheren Ausgleich aus beruflicher Vorsorge erhält als gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils bestimmt;

CHF 2‘800.00 für den Fall, dass der Hauptantrag gemäss Ziffer IV abgewiesen wird und der Ausgleich aus beruflicher Sorge in der Höhe der Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils belassen wird;

           III.        Die Anpassung des Unterhaltsbeitrags gemäss Ziffern l und II sei im Sinne von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu bestimmen.

          IV.        Die Liegenschaft [...] Gbbl Nr. [...] sei dem Meistbietenden zu verkaufen und sei der Netto-Verkaufserlös nach Steuern und nach Berücksichtigung der investierten Eigengüter auf die Parteien zu verteilen; das Angebot sei in zwei Varianten auszuschreiben: mit und ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne PV-Anlage und ohne KEV-Vertrag sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je hälftig umzuschreiben;

IVa.     Eventuell sei die Liegenschaft [...] Gbbl Nr. [...] dem Berufungsbeklagten zum Anrechnungswert von CHF 959‘500.00 brutto und nach Entlassung der Berufungsklägerin aus der Solidarhaftung für grundpfandgesicherte Kredite zuzuweisen.

           V.        Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1‘989.00 zu leisten.

Va.      Eventuell sei bei Abweisung des Hauptantrags in Ziff. IV und Gutheissung des Eventualantrags in Ziffer IVa der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 377‘261.00 zu leisten.

          VI.        Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien seien gemäss dem Resultat der von der Berufungsklägerin beantragten Beweiserhebungen im Sinne von Art. 122 ZGB auszugleichen. Die Ermittlung der massgebenden Werte sei von Amtes wegen an das Obergericht des Kantons Solothurn, Abteilung Versicherungsgericht, zu überweisen. Die zu teilenden Anwartschaften seien hälftig auf die Parteien zu verteilen. Als massgebender Stichtag für den Ausgleich sei der 1.1.2017 festzulegen.

         VII.        Hinsichtlich sämtlicher I bis V genannter Beträge wird die Anpassung aufgrund des Ergebnis der beantragten Beweiserhebungen und dem Ergebnis der beantragten Festlegung des Ausgleichs der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge durch das Versicherungsgericht vorbehalten.

       VIII.        Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss von CHF 30‘000.- inkl. Mwst innert 30 Tagen nach Erlass der entsprechenden Verfügung zu bezahlen.

          IX.        Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz seien zu 2/3 dem Berufungsbeklagten und zu 1/3 der Berufungsklägerin aufzuerlegen, bei Gutheissung des Antrags von Ziffer IV auf Verkauf der ehelichen Liegenschaft zu halbieren.

 

Der Ehemann erhob in seiner Berufungsantwort Anschlussberufung. Seine Anträge lauteten wie folgt:

 

1.    Es sei die Berufung abzuweisen.

2.    Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende Beiträge als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

CHF 2‘843.00 für den Zeitraum vom 01.10.2017 - 31.12.2017

CHF 3‘244.00 für den Zeitraum vom 01.01.2018 - 30.06.2018

CHF 1‘385.00 für den Zeitraum vom 01.07.2018 - 31.12.2018

CHF 1‘061.00 ab 01.09.2019 bis zum AHV-Alter des Berufungsbeklagten.

3.    Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 297‘406.00 zu bezahlen.

4.    Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung von Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 05.10.2017 die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Berufungsklägers den Betrag von CHF 247‘525.80 auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin bei der [...] Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.

5.    Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für die Anschlussberufung zu verzichten.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

 

Die Ehefrau beantragte, die Anschlussberufung in Gutheissung der Rechtsbegehren und Anträge der Berufung abzuweisen.

 

 

2.2 Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 5. März 2018, auf die Einforderung eines Kostenvorschusses für das obergerichtliche Verfahren werde einstweilen verzichtet. Am 9. April 2018 verpflichtete er den Ehemann und Anschlussberufungskläger mit Ziffer 4 der entsprechenden Verfügung - entgegen dem von diesem gestellten Antrag - einen Kostenvorschuss zu bezahlen, den dieser dann auch fristgerecht leistete. Den Antrag der Ehefrau und Berufungsklägerin, der Ehemann und Berufungsbeklagte habe ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 30'000.00 zu bezahlen, wies er ab (Ziffer 5 der Verfügung).

 

Am 24. Mai 2018 stellte der Ehemann den Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mittels einer superprovisorischen Verfügung. Es sei der Ehefrau zu untersagen, über ihren ½ Miteigentumsanteil an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens zu verfügen und das Grundbuchamt sei anzuweisen, eine entsprechende Grundstücksperre anzumerken sowie eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wies der Vizepräsident der Zivilkammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. Am 9. Juli 2018 wies der Präsident der Zivilkammer auch das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.

 

 

3. Ebenfalls frist- und formgerecht hatte die Ehefrau zudem Berufung gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten am 4. Oktober 2017 verfügte vorsorgliche Massnahme eingereicht. Sie beantragte, den Ehemann und Berufungsbeklagten in Abänderung der Verfügung zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 gemäss der Verfügung der ersten Instanz vom 14. März 2016 zu bezahlen. Eventuell sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 5'500.00, subeventuell auf CHF 5'220.00 pro Monat anzusetzen. Weiter sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Ehemann stellte den Antrag, die Berufung abzuweisen. Der Präsident der Zivilkammer wies mit Verfügung vom 12. Februar 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung ab.

 

 

4. Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung vor der Zivilkammer mit Parteibefragung vorgeladen. Die von den Parteien neu eingereichten Urkunden wurden dabei bewilligt. Weiter verfügte der Präsident der Zivilkammer, der Ehemann habe seine Steuererklärungen der Jahre 2016 und 2017 mit sämtlichen Belegen sowie den entsprechenden Veranlagungsverfügungen einzureichen. Im Übrigen wurden die Beweisanträge der Parteien abgewiesen.

 

Der Ehemann reichte am 16. Oktober 2018 die mit Verfügung vom 26. September 2018 einverlangten Unterlagen ein, wobei er darauf verwies, dass die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2017 noch nicht vorliege. Die Ehefrau und Berufungsklägerin nahm in einer Eingabe vom 29. Oktober 2018 dazu Stellung und stellte den Antrag, der Ehemann habe weitere Dokumente zum Geschäftsgang der C.___ AG einzureichen. Der Ehemann nahm am 7. November 2018 dazu Stellung und reichte seinerseits neue Urkunden ein.

 

 

5. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wurden die beiden Berufungsverfahren, die sich einerseits gegen das Urteil vom 5. Oktober 2017 und anderseits gegen die vorsorgliche Massnahme vom 4. Oktober 2017 richten, formell vereinigt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. November 2018 stellten die Parteien die einleitend wiedergegebenen Anträge, die bei der Ehefrau teilweise von den Anträgen in der Berufungsschrift abweichen. Für die Einzelheiten wird auf das vorstehende Verfahrensprotokoll verwiesen. Am 12. Dezember 2018 reichten beide Parteien fristgerecht ihre schriftlichen Schlussvorträge ein.

 

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.  

 

II. Unterhaltsbeitrag

1. Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete den Ehemann mit Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltbeitrag von CHF 2'310.00 ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2018 und von CHF 2'720.00 ab 1. Januar 2019 bis zum AHV-Alter des Ehemannes zu bezahlen. Bereits am 4. Oktober 2017 hatte er in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 den Unterhaltsbeitrag von CHF 2'310.00 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 auch für die Dauer des Verfahrens verfügt. Zur Begründung führte er an, da die Ehefrau bereits während der Hauptverhandlung angekündigt habe, ein Rechtsmittel zu ergreifen, sei klar, dass das Verfahren mit dem Entscheid der ersten Instanz nicht abgeschlossen sein werde. Es sei dem Ehemann indessen nicht zuzumuten, den bisherigen Betrag von CHF 6'000.00 bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zu bezahlen. Aus diesem Grund seien trotz zeitlicher Nähe zum Endentscheid vorsorgliche Massnahmen anzuordnen beziehungsweise die Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Verfahrens anzupassen.

 

Die Begründung für die Höhe des vorsorglich auf CHF 2'310.00 reduzierten Unterhaltsbeitrages ist dieselbe wie die Begründung für den mit Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017 für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2018 ebenfalls auf CHF 2'310.00 festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeitrages. Auch die Vorbringen der Ehefrau in ihren Berufungen gegen die beiden Urteile stimmen weitgehend und im Wesentlichen überein. Die beiden Berufungen können deshalb – obwohl sich die eine formell gegen eine vorsorgliche Massnahme und die andere gegen den nachehelichen Unterhalt richtet – nachfolgend gemeinsam behandelt werden.

 

 

2.1 Umstritten ist zunächst die Höhe der vom Ehemann der Ehefrau zu leistenden Alimente. Der Amtsgerichtspräsident ging im Hinblick auf die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2018 von aktuellen monatlichen Erwerbseinkünften des Ehemannes von CHF 6'800.00, zuzüglich CHF 500.00 Kinderzulagen sowie CHF 408.00 Einnahmen aus KEV-Vergütung (kostenorientierte Einspeisevergütung), insgesamt CHF 7'708.00 aus. Weiter errechnete er einen Bedarf des Ehemannes von CHF 5'401.00. Der Ehefrau rechnete er für diese Zeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 2'528.00 pro Monat und Vermögenserträge von CHF 267.00, total CHF 2'795.00 an. Den Bedarf der Ehefrau bezifferte er auf CHF 5'217.00. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 2'310.00 ergab sich aus der Differenz zwischen den Einkünften und dem Bedarf des Ehemannes.

 

Für eine zweite Phase ab 1. Januar 2019 bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes rechnete er dem Ehemann monatliche Einkünfte von total CHF 8'728.00 an, bestehend aus einem Erwerbseinkommen von CHF 6'800.00, einem Anteil Bonus von CHF 1'020.00, Ausbildungszulagen von CHF 500.00 sowie der KEV-Vergütung von CHF 408.00. Beim Bedarf des Ehemannes ging er von CHF 5'526.00 aus. Auf Seiten der Ehefrau erachtete er ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'992.00 als zumutbar und möglich, was zusammen mit dem Vermögensertrag von CHF 267.00 anrechenbare Einkünfte von CHF 3'259.00 ergab. Beim Bedarf der Ehefrau ging er für diese Phase von CHF 5'505.00 aus. Den bei der Gegenüberstellung der Gesamteinkünfte und dem Gesamtbedarf der Parteien resultierenden Überschuss von CHF 957.00 teilte der Amtsgerichtspräsident je hälftig auf, was für die Zeit ab 1. Januar 2019 zum Unterhaltsbeitrag von CHF 2'720.00 führte (Bedarf Ehefrau CHF 5'505.00, zuzüglich Anteil Überschuss von CHF 478.00, abzüglich eigene Einkünfte CHF 3'259.00).

 

 

2.2 Die Ehefrau setzt sich in der Begründung ihrer Berufung mit dem angefochtenen Urteil insoweit konkret auseinander, als sie verlangt, beim Ehemann von monatlichen Erwerbseinkünften von CHF 14'000.00 beziehungsweise von CHF 11'100.00 oder eventuell mindestens CHF 10'000.00 auszugehen. Weiter habe die Vorinstanz die KEV-Vergütung um CHF 36.00 zu gering veranschlagt. Anzurechnen sei dem Ehemann ein Betrag von CHF 444.30 pro Monat. Beim Bedarf hätte der Vorderrichter dem Ehemann nach Auffassung der Berufungsklägerin bloss einen Betrag von CHF 4'619.00 zugestehen dürfen. Was die ihr selber angerechneten Einnahmen anbetrifft, bestreitet die Ehefrau, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfüllt seien. Es sei davon auszugehen, dass ihr der Wiedereinstieg ins Berufsleben weder gelingen werde noch zumutbar sei. Im Zusammenhang mit ihrem Bedarf verweist sie auf verschiedene tabellarische Veränderungen, ohne aber einzelne Positionen, die von der Vorinstanz der Bemessung zugrunde gelegt wurden, substanziiert zu rügen.

 

Der Ehemann und Anschlussberufungskläger macht im Wesentlichen geltend, ab 1. Juli 2018 resultiere eine Mankosituation, da nun auch seine Söhne G.___ und F.___ wieder vollumfänglich von ihm unterstützt werden müssten. Im Übrigen korrigiert er auch die von der Vorinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten eigenen Einkünfte.

 

 

3.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018, E. 3.1).

 

 

3.2 Die Ehe der Parteien war unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt gelebten Standard. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der nacheheliche Unterhalt anhand der zweistufigen Methode bemessen, so ist für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2).

 

 

3.3 Die Vorinstanz bemass die Unterhaltsbeiträge, indem sie die aktuellen beziehungsweise hypothetischen Einkünfte der Parteien deren Bedarf gegenüber stellte. Sie orientierte sich vom Grundsatz her somit an der so genannten zweistufigen Methode. Indem sie jedoch von den aktuellen Einkünften ausging, bildet das Ergebnis nicht den von den Parteien in der Ehe zuletzt gelebten Standard ab. Dies insbesondere deshalb, weil das damalige Einkommen des Ehemannes erheblich höher war als das der Berechnung zugrunde gelegte.

 

Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 pro Monat. Sie vertritt dabei die Auffassung, es gehe nicht an, ihr einen Eigenverdienst anzurechnen. Implizit macht sie damit geltend, ihr gebührender Unterhalt, der zur Fortführung der Lebenshaltung während der letzten Zeit des Zusammenlebens nötig sei, belaufe sich auf CHF 6'000.00. Eine überschlagsmässige Vergleichsrechnung zeigt, dass dieser Betrag in der Tat nicht aus der Luft gegriffen ist. Die Berufungsklägerin will dem Ehemann ein monatliches Einkommen von CHF 14'000.00 anrechnen (Berufung, S. 10 unten). Nach seinen eigenen Angaben belief sich der durchschnittliche Monatsverdienst in der Zeit vor der Trennung, die am 1. Oktober 2013 erfolgte, auf etwas mehr als CHF 15'000.00 (Einkünfte gemäss den Lohnausweisen 2011 – 2013: CHF 182'535.00, CHF 180'476.00 und CHF 188'489.00; vgl. Zusammenstellung des Ehemannes in seiner Eingabe vom 7. November 2018, S. 2). Dieser Betrag stand den Parteien und ihren drei Kindern für die Lebenshaltung zur Verfügung. Teilt man den Betrag im Verhältnis der grossen und kleinen Köpfe auf, so ist anzunehmen, dass die beiden erwachsenen Ehegatten davon je zwei Siebtel und die drei Kinder je einen Siebtel beanspruchen. In Zahlen ausgedrückt entfiel damit auf die Ehefrau ein Betrag von CHF 4'000.00 (zwei Siebtel von CHF 14'000.00). Die trennungsbedingten Mehrkosten der Ehefrau bestehen – ausgehend von den Bedarfsrechnungen der Vorinstanz (Urteil, S. 12 f. und S. 16) – aus der Differenz von CHF 350.00 bei den mit den Grundbeträgen abgedeckten Auslagen (neu CHF 1'200.00 gegenüber dem halben Ehepaargrundbetrag von CHF 850.00), den zusätzlichen Wohnkosten von CHF 918.00 (Ehefrau inkl. Nebenkosten CHF 1'510.00; Ehemann, der in der ehelichen Wohnung verblieb, CHF 592.00), den Berufsunkosten der Ehefrau von CHF 310.00 und dem für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erforderlichen Betrag von CHF 570.00. Die trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich damit auf CHF 2'148.00, was zusammen mit dem Betrag von CHF 4'000.00 etwas mehr als CHF 6'000.00 ergibt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ehefrau für den ihr gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer allgemeinen Altersvorsorge von CHF 6'000.00 selbst aufkommen kann.

 

 

4.1 Der Amtsgerichtspräsident hielt im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau zunächst fest, dass sie gegenwärtig ohne Arbeitsstelle sei. Sie weise Arbeitsbemühungen seit Februar 2016 nach. Sie habe eine Ausbildung im Gastgewerbe und während der Ehe im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet, indem sie sich um die Lohnbuchhaltung und die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie das Personalwesen gekümmert habe. Die Ehegatten hätten sich per 1. Oktober 2013 getrennt. In der Trennungsvereinbarung seien sie übereingekommen, dass die Ehefrau sich weiterbilden werde. Dazu seien CHF 200.00 pro Monat in ihren Bedarf eingerechnet worden. Im Jahr 2014 habe die Ehefrau eine gemeinnützige Organisation bei einem mehrmonatigen Aufenthalt in […] unterstützt. Anlässlich dieses Aufenthaltes habe sie den Französischunterricht der Kinder vor Ort besuchen können. Gegenwärtig befinde sie sich in einer Umschulung zur […]. Andere Weiterbildungen habe sie nicht besucht. Das sei in Anbetracht der vergangenen Zeit von vier Jahren zwischen Trennung und dem Urteil, ihrer eingegangenen Verpflichtung, sich beruflich wieder einzugliedern und sich bei Bedarf weiterzubilden sowie den vorhandenen finanziellen Mitteln für Weiterbildungs- oder Auffrischungskurse bei weitem nicht ausreichend. Es wäre insbesondere in Anbetracht der der Ehefrau zu Verfügung stehenden zeitlichen und finanziellen Ressourcen notwendig und zumutbar gewesen, dass sich die Ehefrau intensiv um ihre Weiterbildung bemüht hätte. Mit den notwendigen Weiterbildungen könne sich die Ehefrau ein gewisses Einkommen auf jeden Fall tatsächlich erwirtschaften und dies sei ihr auch zumutbar.

 

Der Ehemann sei mit Verfügung vom 14. März 2016 verpflichtet worden, der Ehefrau weiterhin für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 pro Monat zu bezahlen. In der Begründung dazu werde festgehalten, dass die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau bisher zwar bescheiden seien, es sich im Moment aber nicht rechtfertige, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass es der Ehefrau zumutbar sei, ein angemessenes eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen und es ihr in Zukunft auch möglich werden sollte, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Es sei ihr jedoch nicht schon für die Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Seit dieser Verfügung im März 2016 seien über eineinhalb Jahre vergangen. Trotzdem habe die Ehefrau erst im Sommer 2017 eine Ausbildung in Angriff genommen. Sie habe ansonsten in dieser Zeit keinerlei Weiter- oder Ausbildungsmöglichkeiten wahrgenommen. Dies obwohl sie eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet habe, in welcher sie sich zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und zu allenfalls notwendigen Weiterbildungen verpflichtet habe. Spätestens seit der Begründung der Verfügung, das heisst im April 2016, habe ihr zudem klar sein müssen, dass ihr ab einem gewissen Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde, sofern sie nicht alle notwendigen Schritte unternehme, um eine Arbeitsstelle zu finden. Trotzdem könne sie während einem weiteren Jahr keine Aus- oder Weiterbildungstätigkeiten nachweisen und es würden von ihr auch keine solchen behauptet. In Anbetracht der Dauer von vier Jahren zwischen Trennung und Entscheid und den praktisch nicht vorhandenen Weiterbildungsbemühungen sei im vorliegenden Fall darauf zu verzichten, der Ehefrau noch einen weiteren Zeitraum als Übergangsfrist einzuräumen. Es sei ihr per sofort ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

 

Für die Höhe des hypothetischen Einkommens sei von ihrer Ausbildung auszugehen und der Grundlohn in der Servicebranche von CHF 3'718.00 brutto anzurechnen. Unter Berücksichtigung von 15% Sozialabzügen resultiere ein Nettolohn von CHF 3'160.00 für ein 100%-Pensum. Da dem Ehemann zugestanden werde, aufgrund der von seinem Arbeitgeber geforderten Weiterbildung nur zu einem 80%-Pensum angestellt zu sein, sei dies auch der Ehefrau zu gestatten. Auf diesem Weg könne auch berücksichtigt werden, dass sich die Ehefrau gegenwärtig in einer Ausbildung zur […] befinde, wozu sie weiterhin Zeit brauchen werde. Der Ehefrau sei demnach ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'528.00 als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für die zweite Phase sei anzunehmen, dass die Ehefrau ihre Ausbildung zur […] beendet haben werde. Aus diesem Grund sei ihr in der zweiten Phase der Lohn einer […] im 80%-Pensum anzurechnen. Der Durchschnittslohn für einen […] ab dem ersten Berufsjahr betrage brutto CHF 4'400.00 für ein 100%-Pensum. Nach dem Abzug der Sozialabzüge von pauschal 15% belaufe sich der Nettolohn auf CHF 3'740.00 für ein 100%-beziehungsweise auf CHF 2'992.00 für ein 80%-Pensum. Das reduzierte Pensum rechtfertige sich, da auch dem Ehemann in Phase zwei weiterhin das reduzierte Pensum angerechnet werde. Als Einsteigerin sei es ausserdem naheliegend, dass sie Mühe haben könnte, sofort ein Vollzeitpensum zu finden. In beiden Phasen sei ihr zudem ein Vermögensertrag von CHF 267.00 pro Monat anzurechnen.

 

 

4.2 Die Berufungsklägerin entgegnet, sie habe ihren beruflichen Hintergrund und ihre Bemühungen in ihren Eingaben ausführlich dokumentiert. Sie habe bereits 2014 und 2015 viele und allesamt erfolglose Bewerbungen eingereicht. Dass sie bei ihrem Alter und ihrem beruflichen Hintergrund bereits im Ansatz wenig Chancen auf Wiedereinstieg habe, sei gerichtsnotorisch und bedürfe keiner separaten Beweisführung. Ihre berufliche Zukunft und die für sie erfolgversprechendste Branche seien völlig offen. Sehr wahrscheinlich sei nur, dass sie ausgerechnet in ihrem erlernten Beruf im Gastgewerbe besonders wenig Chancen habe. Aus diesem Grund habe es in ihrem Fall Sinn gemacht, mit einer Weiterbildung abzuwarten, bis einigermassen klar sei, wohin die berufliche Reise gehen dürfte. Ob der von ihr ergriffene Strohhalm der Ausbildung zur […] zum Erfolg führen werde, sei offen, denn ihre Chancen als Wiedereinsteigerin seien bei ihrem Alter und ihrer beruflichen Vergangenheit höchst unsicher. Ihre Verpflichtung in der Trennungsvereinbarung im Jahre 2013, sich um den Wiedereinstieg zu bemühen, sei ernsthaft gemeint, aber illusorisch gewesen. In einer ersten Phase habe sie die nach der Trennung angeschlagene Psyche pflegen müssen. Ab Mitte 2014 habe dann die Arbeitssuche begonnen, die aber derart frustrierend gewesen und immer noch sei, dass sie die psychische Gesundung stark behindert habe. Es sei unhaltbar, ihr unter diesen Umständen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

 

 

4.3 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).

 

Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. Vor allem nach längerer Ehe kann einem Ehegatten nicht leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn das Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des (gemeinsamen) Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu decken vermag. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.154).

 

Die Frage der Eigenversorgungskapazität stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens. Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen, weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als bei der Scheidung. Bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, wird dem unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen sogar schon ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet. Für die Zeit nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Es gilt der Grundsatz der Eigenversorgung. Die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit. Die Richtlinie, dass nach dem 45. Altersjahr einem Ehegatten eine Erwerbsarbeit in der Regel nicht mehr zuzumuten ist, bezieht sich auf den Fall, dass ein Ehegatte bislang überhaupt nicht erwerbstätig war, das heisst auf die Frage der Wiederaufnahme, nicht auf diejenige der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute jedoch die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher liegt die Schwelle, wenn es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geht, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg.

 

 

4.4 Die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entspricht weitgehend diesen Grundsätzen. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, ist im Wesentlichen appellatorische Kritik. Mit den konkreten Entscheidgründen der Vorinstanz setzt sie sich nur ungenügend auseinander. Das müsste sie aber, hat der Berufungskläger doch gestützt auf die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

 

Die Berufungsklägerin war bei der Trennung in einem Alter, in dem ein Wiedereinstieg als zumutbar erachtet wird. Wie sie selber einräumt, war sie sich dem bewusst und sie hatte sich auch entsprechend verpflichtet. Den Vorwurf der Vorinstanz, sie sei dieser Verpflichtung nur ungenügend nachgekommen, setzt sie nichts Handfestes entgegen. Der blosse Hinweis auf ihre psychische Verfassung und auf das demnächst anstehende «Jubiläum ihrer 200. Bewerbung» (zweiter Parteivortrag, S. 11) sind zu wenig konkret, als dass sie die vorinstanzliche Würdigung der Sachlage in Frage stellen könnten. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme hat sie mit keinem einzigen Arztzeugnis belegt. Die Bewerbungen will sie mit von ihr ausgefüllten Standardformularen des RAV untermauern. Diese von ihr eingereichten Unterlagen sind zu allgemein, um den Nachweis, dass sie die Stellensuche hartnäckig und konsequent vorangetrieben hat, zu erbringen. Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffen erwog, hatte sie mehr als genügend Zeit, um der von ihr eingegangenen Verpflichtung, sich beruflich wieder einzugliedern, nachzukommen. Aus dem Umstand, dass sie sich dafür nun offenbar zu viel Zeit gelassen hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zutreffend verweist der Ehemann und Berufungsbeklagte darauf, allein die Tatsache, dass die Ehefrau während längerer Zeit in [...] für eine gemeinnützige Organisation tätig gewesen sei, zeige, dass sie arbeitsfähig sei. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten zur Frage des hypothetischen Einkommens der Ehefrau überzeugt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (S. 14 f. und S. 19).

 

An der Hauptverhandlung vor Obergericht ergab sich, dass die Berufungsklägerin ihre Ausbildung zur […] in der Zwischenzeit aufgegeben hat. Sie habe die erste Theorieprüfung gemacht, aber «versemmelt». Sie sei kein zweites Mal angetreten (vgl. Protokoll der Parteibefragung, S. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Höhe des hypothetischen Einkommens nicht mehr vom Durchschnittslohn für einen […], sondern bloss noch vom Grundlohn in der Servicebranche auszugehen. Weiter ist es aufgrund des nun gescheiterten Ziels, den Beruf einer […] zu ergreifen, für die Aufnahme einer - mit dem Vorderrichter zumutbaren und auch möglichen - Tätigkeit zu 80 % im Gastgewerbe angezeigt, letztmals eine Übergangsfrist von rund einem halben Jahr einzuräumen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2019 ist der Berufungsklägerin somit ein Einkommen inklusive Vermögensertrag von CHF 2'795.00 anzurechnen. In diesem Umfang kann sie ihren gebührenden Unterhalt von CHF 6'000.00 selber decken.

 

 

5. Der vom Ehemann zu leistende Unterhaltsbeitrag ist somit für die Zeit bis 30. Juni 2019 auf CHF 6'000.00 und anschliessend auf CHF 3'200.00 (CHF 6'000.00 abzüglich CHF 2'795.00, gerundet) festzusetzen. Dem Ehemann ist es möglich, auch bei Zahlung dieser Unterhaltsbeiträge analog der Ehefrau am Lebensstandard, den er in der letzten Zeit des Zusammenlebens hatte, anzuknüpfen. Wie sich seine aktuellen Einkünfte entwickeln, ist zwar unklar und zwischen den Parteien heftig umstritten. Die Frage kann indessen offen bleiben. Selbst wenn bei ihm weiterhin bloss von den Einkünften bei der D.___ ausgegangen würde, beträgt der massgebende Monatslohn gemäss seiner eigenen Darstellung ab 1. Januar 2019 CHF 7'648.00 (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 25). Dabei ist zu beachten, dass dieses Einkommen auf einem 80%-Pensum beruht, das die Vorinstanz dem Ehemann bloss deshalb zugestand, weil er sich noch weiterbilden muss. Diese Weiterbildung wird aber nicht ewig dauern, weshalb er sich so oder so in absehbarer Zeit ein Einkommen aufgrund einer 100%igen Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen muss. Wird das vom Ehemann erwähnte Einkommen von CHF 7'648.00 auf ein 100% Pensum aufgerechnet, resultiert ein Einkommen von CHF 9'560.00. Nach Abzug des Ehegattenunterhaltsbeitrages verbleibt ihm mehr als der gebührende Unterhalt der Ehefrau von CHF 6'000.00. Zwar ist einzuräumen, dass der Ehemann noch Unterhaltspflichten gegenüber seinen drei Söhnen hat, die nicht einfach zu beziffern sind und auch von der Dauer her nicht genau abgeschätzt werden können. Diese Unterhaltspflichten führen allenfalls dazu, dass der ihm verbleibende Betrag derzeit die Schwelle von CHF 6'000.00 unterschreitet. Da aber auch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht ewig dauert, würde er dies später bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit mehr als kompensieren können. Auf eine weitere Abstufung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages ist deshalb zu verzichten.

 

 

6.1 Der Amtsgerichtspräsident befristete die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter. Wie die Berufungsklägerin zutreffend bemerkt, begründet der Vorderrichter diese Leistungsgrenze nicht. Sie räumt zwar ein, dass Unterhaltsrenten regelmässig auf den Eintritt des Leistungspflichtigen ins ordentliche Rentenalter begrenzt würden. Diese Regel gelte aber nicht strikte. Weil sie für ihren Lebensunterhalt weder allein aufkommen könne noch müsse, da sie das 45. Altersjahr nach lebensprägender Ehe überschritten habe, geschweige denn eine Chance habe, sei auch nach dem Rentenalter des Ehemannes ein Unterhaltsbeitrag geschuldet. Mit ihrem Rentenalter werde einzig die AHV an die Stelle des Unterhalts treten, weil praktisch ausgeschlossen werden müsse, dass sie eine Stelle finden könne. Nur bei einer Anstellung mit einem Lohn über der Eintrittsschwelle könnte sie die ihr zustehende Ausgleichsleistung aus beruflicher Vorsorge in eine Pensionskasse übertragen, welche ihr eine Rente zusichere. Interne Berechnungen hätten gezeigt, dass sie nach Erreichen des Rentenalters mit der AHV und einem allmählichen Vermögensverzehr ihren Unterhalt bis ins hohe Alter werde finanzieren können, allerdings nur auf der Basis des Existenzminiums. Das gelte aber einzig dann, wenn sie bis zu ihrem Eintritt ins Rentenalter ihr Vermögen nicht oder kaum angreifen müsse. Aus diesem Grund habe sie Anspruch und Bedarf auf einen Unterhaltsbeitrag zwischen dem ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes und ihrem eigenen Anspruch auf eine Altersrente der AHV.

 

 

6.2 Die Befristung der Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter ist nicht zu beanstanden. Mit dem Einritt ins AHV-Alter wird sich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes deutlich reduzieren. Da sich die verfügbaren Mittel reduzieren, sinkt auch der gebührende Unterhalt (BGE 141 III 465, E 3.2.1). Der Ehefrau ist es ab diesem Zeitpunkt zumutbar und möglich, selber für ihren – reduzierten – gebührenden Unterhalt aufzukommen. Im Rahmen des Unterhaltsbeitrages wurde ein Vorsorgeunterhalt eingerechnet. Wie aufgezeigt, ist es der Berufungsklägerin entgegen ihrer Auffassung zumutbar und möglich, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Ihrer Begründung zur Verpflichtung einer Unterhaltsrente über das Pensionsalter des Ehemannes hinaus bis zum Erreichen des eigenen AHV-Alters ist damit die Grundlage entzogen. Es besteht deshalb kein Anlass, vom Grundsatz, die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des leistungspflichtigen Ehemannes ins AHV-Alter zu beschränken, abzuweichen (vgl. dazu Schwenzer/Büchler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 50 zu Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen).

 

 

7. Die Berufung der Ehefrau gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2017 erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Verfügung ist aufzuheben. Der Berufungsbeklagte bleibt damit für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, weiterhin den monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00 gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 14. März 2016 zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhalt anderseits ist in teilweiser Gutheissung der Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017 für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2019 auf CHF 6’000.00 pro Monat und ab 1. Juli 2019 auf CHF 3’200.00 (CHF 6'000.00 gebührender Unterhalt abzüglich CHF 2'795.00 Eigenversorgungskapazität) festzusetzen. Die Unterhaltspflicht ist bis zum AHV-Alter des Ehemannes zu befristen. Die Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017 ist aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren.

 

 

III. Güterrecht

 

1. Umstritten ist weiter die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Parteien lebten unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Ehefrau und Berufungsklägerin beanstandet dabei das Schicksal der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden ehelichen Liegenschaft, die Höhe des von der Vor­instanz dafür angenommenen Wertes sowie die Bewertung der zur Errungenschaft des Ehemannes gehörenden sieben Aktien der C.___ AG. Der Ehemann beanstandet mit seiner Anschlussberufung ebenfalls den Wert der Liegenschaft. Weiter verlangt er eine Korrektur des Wertes der Bilder.

 

 

2.1 Die Ehefrau stellte bei der Vorinstanz den Antrag, die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft dem Meistbietenden zu verkaufen und den Netto-Verkaufserlös nach Steuern und nach Berücksichtigung der investierten Eigengüter auf die Parteien zu verteilen. Das Angebot sei dabei in zwei Varianten auszuschreiben: Mit und ohne PV-Anlage / KEV-Vertrag; bei einem Verkauf ohne PV-Anlage und ohne KEV-Vertrag sei der KEV-Vertrag auf beide Parteien je hälftig umzuschreiben. Diesen Antrag hält sie auch im Berufungsverfahren aufrecht. Der Vorderrichter erwog dazu, der Ehemann wohne seit dem Auszug der Ehefrau im Jahr 2013 mit den Söhnen in der Liegenschaft. Die Söhne seien zwar volljährig, doch wohnten sie immer noch zum Teil beim Vater. Unter diesem Aspekt sei es sinnvoll, dass diese Wohnsituation weiterhin konstant bleibe. Darüber hinaus sei es auch fraglich, ob die Ehefrau bei der gegenwärtigen Einkommenssituation die Zustimmung der Bank erhalten könnte, die Liegenschaft allein zu übernehmen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Übernahme des Hauses güterrechtlich eine hohe Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten mit sich bringe, wofür der übernehmende Ehegatte wohl eine Erhöhung der Hypothek ins Auge fassen müsse. Die Liegenschaft sei deshalb dem Ehemann zuzuteilen. Die Berufungsklägerin entgegnet, der älteste Sohn der Parteien studiere und wohne in einer WG in […]. Die beiden jüngeren Söhne befänden sich in einer Übergangsphase zur Selbständigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der beantragte Freihandverkauf> sofort erfolgen könnte. Ein wegen des Freihandverkaufs anstehender Wohnsitzwechsel dürfte nach menschlichem Ermessen nicht vor dem Herbst 2019 anstehen. Dann werde der jüngste Sohn bald 22-jährig werden und damit in einem Alter stehen, in welchem Kinder ohnehin fast ausnahmslos eigenen Wohnsitz begründeten. Die Überlegungen des Amtsgerichtspräsidenten gingen deshalb an der Wirklichkeit vorbei. Weil nur via Freihandkauf der wirkliche Marktwert ermittelbar sei, müsse dieses Vorgehen bei divergierenden Anträgen der Parteien verfügt werden. Die beantragte Ausschreibung in zwei Varianten werde den Parteien auch Klarheit über den wahren Wert der PV-Anlage bringen. Die Trennung zwischen Eigentum und KEV-Vertrag sei zulässig.

 

 

2.2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Dass der Ehemann, bei dem zumindest teilweise auch noch die Kinder der Parteien wohnen, das grössere persönliche Interesse an der Übernahme der Liegenschaft hat, liegt auf der Hand. Wie lange die Söhne noch bei ihm wohnen werden, ist offen, letztlich aber nicht entscheidend. Der von der Ehefrau dagegen vorgebrachte Grund – mit einem <Freihandverkauf lasse sich der wirkliche Marktwert ermitteln – vermag dagegen so oder so nicht aufzukommen. Das Interesse des Ehemannes (und auch der Söhne) an einer kontinuierlichen und gesicherten Wohnsituation überwiegt. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

 

 

3.1 Zum von beiden Seiten her umstrittenen Wert der Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident, die Ehegatten hätten die Liegenschaft im November 2015 schätzen lassen. Der Wert der Liegenschaft sei auf CHF 858'500.00 geschätzt worden. Die Ehefrau sei mit diesem Schätzwert einverstanden. Der Ansicht des Ehemannes, aufgrund des Zeitablaufs seit der Schätzung müsse man noch 2% vom Wert abziehen, könne nicht gefolgt werden. Sowohl der Immobilienmarkt als auch potenzielle Verhandlungen mit Käufern könnten zu einer "Wertveränderung" des Hauses führen. Der Verkehrswert des Hauses sei also nicht zu 100% eine fixe Zahl. Die Schätzung biete einen guten Anhaltspunkt, um das Haus in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln, ohne dass dabei der Anspruch gestellt werde, das sei nun der "absolut richtige" Verkehrswert. Die Liegenschaft werde daher mit dem vom Schätzer ermittelten Wert von CHF 858'500.00 in die güterrechtliche Auseinandersetzung aufgenommen. Der Forderung des Ehemannes, es seien ihm Rückstellungen für eine spätere Grundstückgewinnsteuer anzurechnen, könne schon deshalb nicht entsprochen werden, da der Ehemann keine konkreten Pläne zum Verkauf des Hauses dargelegt habe. Es sei mithin vollkommen unbekannt, für wie lange eine solche Rückstellung anzurechnen wäre, ohne dass der Ehemann im Endeffekt bereichert wäre. Darüber hinaus könne der Verkaufswert in der Zukunft aufgrund des zunehmenden Alters der Liegenschaft sinken oder aufgrund von Investitionen in die Liegenschaft steigen. Zudem habe der Ehemann dem Gericht auch keine Grundlagen eingereicht, basierend auf welchen das Gericht eine allfällige Grundstückgewinnsteuer abschätzen könnte. Es liege lediglich die aktuelle Grundstückbewertung vor. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte zur Grössenordnung einer allfälligen späteren Grundstückgewinnsteuer, weshalb auf die eingereichte Verkehrswertschätzung abzustellen sei.

 

Der Forderung der Ehefrau, die installierte Photovoltaik-Anlage sei verkehrswerterhöhend zu berücksichtigen, da diese via die KEV ein Einkommen generiere, sei entgegen zu halten, dass dem Ehemann ein Anteil der KEV bereits im Rahmen des Einkommens angerechnet werde. Was einen höheren Verkaufspreis betreffe, welchen der Ehemann in Zukunft erwirtschaften könne, gelte das zur Grundstückgewinnsteuer Ausgeführte. Der Ehemann beabsichtige, noch eine gewisse Zeit in der Liegenschaft zu bleiben. Es könne daher nicht abgeschätzt werden, wie viele Jahre KEV-"Gewinn" bei einem Verkauf einen potentiellen Käufer zu einem höheren Kaufsangebot verleiten würden. Die KEV sei auf 25 Jahre zugesichert. Davon seien bereits knapp 10 Jahre abgelaufen. Da davon auszugehen sei, dass der Ehemann noch einige Jahre in der Liegenschaft bleiben werde, insbesondere solange die Söhne noch die Ausbildung absolvierten, sei eher nicht davon auszugehen, dass in Zukunft noch eine auf lange Sicht garantierte KEV einen potentiellen Käufer dazu bringe, deswegen ein höheres Kaufpreisangebot zu machen. Es sei daher vollständig auf die eingereichte Verkehrswertschätzung abzustellen.

 

 

3.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin bestätigt, die Schätzung der Liegenschaft vom 9. November 2015 im Grundsatz zu anerkennen. Davon ausgenommen sei die Fotovoltaikanlage, für die ein höherer Wert beantragt werde. In der Verkehrswertschätzung werde die Fotovoltaikanlage mit einem Wert von CHF 73'500.00 berücksichtigt. Dieses Aktivum generiere über 25 Jahre eine gute Nettorendite. Wer eine Immobilie mit einem über lange Zeit garantierten Mehrertrag erwerbe, sei bereit, einen höheren Preis für das Gesamtobjekt zu bezahlen. Eine detaillierte Berechnung zeige, dass der Antrag auf Erhöhung des Werts der Liegenschaft wegen der Fotovoltaikanlage um CHF 100'000.00 wirtschaftlich gerechtfertigt sei. Dass der Schätzer diese Berechnung nicht vorgenommen habe, erstaune nicht unbedingt. Einerseits gebe es noch nicht viel Erfahrungswissen in der Immobilienbewertungsbranche, anderseits sei die Situation im Herbst 2015, als die Schätzung vorgenommen worden sei, eine völlig andere gewesen als in der ersten Zeit der KEV-Phase. Die damaligen «goldenen Zeiten» seien längst vorbei.

 

Der Ehemann rügt mit seiner Anschlussberufung, beim Verkehrswert der Liegenschaft sei zusätzlich die seit der Erstellung der Schätzung erforderliche Abschreibung, die eine Reduktion des Wertes von CHF 13'500.00 zur Folge habe, zu berücksichtigen. Da die Fotovoltaikanlage mit zunehmendem Alter unbestrittenermassen an Produktivität verliere und damit die KEV-Vergütungen ebenfalls abnähmen, seien zwingend Rückstellungen für die Erneuerung der Anlage vorzunehmen. Die Verkehrswertschätzung lasse dies ausser Acht. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ergebe sich ein Anrechnungswert für die Liegenschaft von CHF 813'850.00.

 

 

3.3 Die Parteien liessen die Liegenschaft im November 2015 schätzen (Urkunde 14 des Ehemannes). Die Schätzung erfolgte durch die [...]. Es handelt sich dabei um eine erfahrene Schätzerin, die mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmarkts im Kanton Solothurn vertraut ist. Dass die Liegenschaft über eine Fotovoltaikanlage verfügt, ist der Schätzerin nicht entgangen und sie hat dies im Rahmen der Schätzung auch berücksichtigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht eine zu 100 % fixe Zahl ist. Es handelt sich um eine Schätzung, die naturgemäss mit mehreren Unsicherheiten verbunden ist. Was die Zukunft bringt, kann nicht präzis prognostiziert werden und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, wie viele Jahre KEV-Gewinn bei einem Verkauf einen potenziellen Käufer zu einem höheren Kaufsangebot verleiten würde. Der Vorwurf der Berufungsklägerin, dem Schätzer fehle es an Erfahrungswissen, ist eine blosse Behauptung und vermag das Ergebnis der Schätzung nicht zu erschüttern. Das Ergebnis ist plausibel und die Begründung, wie der Schätzer dazu kommt, nachvollziehbar. Dass der Amtsgerichtspräsident darauf abstellte, ist deshalb nicht zu beanstanden.

 

 

4.1 Der Amtsgerichtspräsident wies die sieben während der Ehe durch den Ehemann erworbenen Aktien der C.___ AG dem Ehemann zu. Er rechnete sie mit CHF 5'490.00 pro Aktie beziehungsweise total CHF 38’430.00 der Errungenschaft zu. Er stützte sich dabei auf die vom Ehemann eingereichte Bewertung des Steueramtes für das Jahr 2013. Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt, der Substanzwert sei aufgrund der aktuellen Situation der C.___ AG zu ermitteln. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, obwohl sinnvollere Werte als der Steuerwert 2013 vorlägen. Bei einer detaillierten Berechnung resultierte je nachdem ein Substanzwert von CHF 6'745.00 oder CHF 7'142.00 pro Aktie beziehungsweise von CHF 47'218.00 oder CHF 49'996.00 für sieben Aktien. An der Hauptverhandlung vor Obergericht beziffert sie den Wert der sieben Aktien gestützt auf die in Nachachtung der Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 26. September 2018 neu eingereichte Steuererklärung des Jahres 2017 auf total CHF 88'200.00 beziehungsweise CHF 12'600.00 pro Aktie.

 

 

4.2 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Bewertung des Steueramtes ist an sich eine zuverlässige Grundlage, um den Verkehrswert zu bestimmen. Da mit der Steuererklärung des Jahres 2017 mittlerweile eine aktuellere Bewertung als diejenige des Jahres 2013 vorliegt, ist auf jene abzustellen. Dem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2017 zufolge (Beilage 13 des Berufungsbeklagten) belief sich der Steuerwert der im Eigentum des Ehemannes stehenden 42 Aktien der C.___ AG per 31. Dezember 2017 auf total CHF 529'200.00, was einem Betrag von CHF 12'600.00 pro Aktie entspricht. Der Wert der sieben der Errungenschaft zuzurechnenden Aktien beträgt somit CHF 88'200.00. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist entsprechend zu korrigieren.

 

 

5. Die Berufungsbeklagte macht weiter geltend, auch wenn sich die Parteien über die Zuteilung und den Wert der Bilder geeinigt hätten, seien die so zugewiesenen beziehungsweise übernommenen Vermögenswerte bei der Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Die Rüge ist unbegründet. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten führte der Ehemann beziehungsweise dessen Vertreterin aus: «Die Bilder und das Rennvelo ist geregelt» (Verhandlungsprotokoll, S. 25, AS 153). Darauf ist er zu behaften. Auf die Bilder ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen.

 

 

6. Der Wert der der Errungenschaft des Ehemannes zugewiesenen Aktien ist um CHF 49'770.00 höher als von der Vorinstanz in Rechnung gestellt (CHF 88'200.00 - CHF 38’430.00). Der Vorschlag des Ehemannes erhöht sich entsprechend. Auch an dieser Erhöhung des Vorschlags ist die Ehefrau zur Hälfte (CHF 24'885.00) beteiligt. Die vom Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 321'478.00 festgesetzte güterechtliche Ausgleichszahlung ist deshalb um diesen Betrag auf CHF 346'363.00 zu erhöhen. Die Berufung gegen Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

 

 

IV. Berufliche Vorsorge

 

1. Umstritten ist auch der Vorsorgeausgleich. Gemäss der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 122 Abs. 1 ZGB sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung auszugleichen. Nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht waren – darüber hinausgehend – alle bis zum Zeitpunkt der Scheidung erworbenen Ansprüche zu teilen. In Übereinstimmung mit der bisher unangefochtenen Praxis des Obergerichts in Fällen, in denen wie vorliegend die Scheidungsklage noch unter der Geltung des früheren Rechts angehoben worden war, nahm der Amtsgerichtspräsident den Vorsorgeausgleich per Stand der jeweiligen Guthaben am 1. Januar 2017 vor. Der Ehemann beantragt mit seiner Anschlussberufung, auf den Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens, das heisst den 1. Oktober 2015 beziehungsweise aus Praktikabilitätsgründen auf den 31. Dezember 2015 abzustellen.

 

Das Bundesgericht hat in der Zwischenzeit entschieden, dass auch in Scheidungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich hängig waren, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_819/2017 E. 10.2.2. vom 20. März 2018 und 5A_710/2017 E. 5.2. vom 30. April 2018). Die Anschlussberufung ist deshalb in diesem Punkt begründet. Die Ehegatten partizipieren an der Pensionskasse des anderen somit nur bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, das heisst 1. Oktober 2015. Da die Zahlen per 31. Dezember 2015 bekannt sind (Urkunden 16 und 17 des Ehemannes) und der Anschlussberufungsbeklagte damit ausdrücklich einverstanden ist, kann der Einfachheit halber auf diesen Stichtag abgestellt werden.

 

 

2.1 Die Vorinstanz ging beim Vorsorgeausgleich vom Altersguthaben aus, das die Pensionskasse der Arbeitgeberin des Ehemannes – [...] Pensionskasse – auswies (Urkunde 50 des Klägers). Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt, zusätzlich die Beitragsreserven bei der C.___ AG in die Berechnung miteinzubeziehen und im Hinblick auf den genauen Betrag dieser Beitragsreserven weitere Abklärungen vorzunehmen. Die von der Ehefrau angesprochenen Arbeitgeberbeitragsreserven werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wie folgt beschrieben: «Arbeitgeber können innerhalb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve für kommende Jahre bilden. Einzahlungen als Arbeitgeber-Beitragsreserve werden vom Arbeitgeber als steuerbegünstigter Aufwand verbucht. Die Arbeitgeber-Beitragsreserven dürfen den drei- bis fünffachen Betrag des gemäss Reglement des Vorsorgewerkes geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht übersteigen» (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/arbeitgeberbeitragsreserven.html).

 

 

2.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog in diesem Zusammenhang, Beitragsreserven bei einer Pensionskasse zu äufnen, sei ein sinnvoller Weg für ein Unternehmen, um für schlechte Zeiten vorzusorgen. Das gelte umso mehr für Unternehmen, welche wüssten, dass schlechtere Zeiten irgendwann auf sie zukommen würden, weil ihr Geschäftsmodell auslaufe. Die Beitragsreserven könnten bei ihrer Bezahlung noch nicht einem Konto zugeteilt werden, weil noch nicht klar sei, wer wann wie viel arbeiten bzw. wie viel Lohn beziehen werde. Gerade bei grösseren Unternehmen mit vielen Angestellten sei auch davon auszugehen, dass nicht alle Arbeitnehmer, welche im Zeitpunkt der Überweisung in einem Arbeitsverhältnis stünden, auch bei einem Rückgriff auf die Beitragsreserve immer noch dort angestellt seien. Dieser Fall sei nun auch bei der C.___ AG eingetreten. Der Ehemann beziehe dort keinen Lohn mehr und sei demnach nicht mehr anspruchsberechtigt gegenüber der Beitragsreserve. Die BVG-Beiträge der anderen beiden Gesellschafter würden nun über die Beitragsreserve bezahlt. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Ehemann nach wie vor noch ein Entgelt von der C.___ AG erhalte, so sei nicht klar, wie es mit der C.___ AG weitergehe und wie lange noch Lohn an einen oder mehrere der Gesellschafter bezahlt würde. Dasselbe müsse für jede Gesellschaft gelten, welche Beitragsreserven äufne und ein Gesellschafter dann die Gesellschaft verlasse oder sich scheiden lasse. Die Beitragsreserven sollten gerade die noch unbekannte Zukunft des Unternehmens finanziell etwas absichern. Es könne daher nicht sein, dass ein Gesellschafter im Rahmen seiner Scheidung Anspruch auf die Ausscheidung eines bestimmten Betrages der Beitragsreserven habe. Dies umso mehr, da dieser Teil nicht festgelegt werden könne. Die Beitragsreserve soll ja gerade eine Absicherung sein für BVG-Beiträge in der noch nicht voraussehbaren Zukunft. Im vorliegenden Fall wäre es gegenüber den anderen, zum Teil noch bei der C.___ AG arbeitenden Gesellschaftern unbillig, dem Ehemann einen Drittel der Beitragsreserve zuzusprechen, während er gar nicht mehr für diese Firma arbeite und gleichzeitig BVG-Beiträge seines neuen Arbeitgebers erhalte. Da es daher gar nicht möglich sei, einen dem Ehemann konkret zustehenden Betrag zu fixieren und diesen seinem Vorsorgekonto gutzuschreiben, der Ehemann mit anderen Worten gegenwärtig gar keinen konkreten Anspruch auf diese Gelder habe, könnten sie auch nicht in den Pensionskassenausgleich zwischen den Ehegatten miteinbezogen werden. Die Ehefrau führe zwar korrekt aus, dass es sich bei den Beitragsreserven um stille Reserven der Gesellschaft handle. In diesem konkreten Sonderfall sei es jedoch aufgrund der speziellen Natur der Beitragsreserven, welche insbesondere nicht mehr an die Gesellschaft zurückbezahlt werden könnten und welche nur einem einzigen Zweck dienen dürften, nicht möglich, diese stillen Reserven auf die Gesellschafter aufzuteilen. Sie könnten diese nur entweder als BVG-Beiträge erhalten oder sie zurückerhalten, wenn die Aktiengesellschaft liquidiert würde. Auf beides habe aber die Ehefrau keinen rechtlichen Anspruch. Die Beitragsreserven seien deshalb nicht in die Berechnung des Pensionskassenausgleichs miteinzubeziehen. Eine Überweisung dieses Punktes an das Versicherungsgericht erübrige sich demnach.

 

 

2.3 Die Berufungsklägerin bezeichnet die Auffassung der Vorinstanz als klar falsch. Es sei unbestritten, dass die C.___ AG bestehende Beitragsreserven nicht nur für den eigentlichen Zweck einsetzen durfte, sondern auch zur Verbesserung der Anwartschaft ihrer Destinatäre. Der Berufungsbeklagte habe als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates erwiesenermassen in den Jahren 2013 bis 2015 hohe Beitragsreserven überwiesen. Er selber habe aus eigenen Mitteln oder die C.___ AG zudem in diesen Jahren je weitere CHF 3'000.00 als freiwillige Einlage überwiesen. Die Überlegung hinter diesen Vorgängen sei logisch. Einzahlungen gemäss Vereinbarung würden gemacht. Weitere mögliche Einzahlungen nicht direkt, sondern nur indirekt. Sie könnten ohne Weiteres bei der [...] Pensionskasse ruhen, bis die Zeit gekommen sei. Voraussetzung sei einzig, dass der Berufungsbeklagte noch bei der [...] Pensionskasse als Versicherter geführt werde. Er werde sich hüten, diese Beziehung aufzuheben und habe mit Sicherheit die Freizügigkeitsleistung noch nicht zur Pensionskasse der D.___ AG übertragen lassen. Spätestens Ende 2018 dürfte klar sein, welcher Anteil der Reserve für laufende Beiträge verwendet worden und welcher Anteil nun als Verbesserung der Leistungen an die drei Destinatäre zu verteilen sei. Der Berufungsbeklagte habe also – unbestrittenermassen legal – hohe und bisher in der Höhe unbekannte Beitragsreserven bis zum Stichtag des Ausgleichs per 1. Januar 2017 geäufnet. Es müsse in nächster Zeit zu einer Auflösung dieser während der Ehedauer geäufneten Reserven kommen, welche keinesfalls wieder an die C.___ AG zurückfliessen dürften, wie dies die Vorinstanz zutreffend darstelle. Der Berufungsbeklagte werde mit Sicherheit von einem Teil dieser Reserven profitieren können. Aus diesem Grund seien ihm entsprechende Ansprüche im Rahmen des Scheidungsausgleichs aufzurechnen. Zu dieser Situation hätten weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung Präjudizien gefunden werden können. Diese Schnittstelle zwischen dem Recht der beruflichen Vorsorge und dem Scheidungsrecht sei anscheinend bis anhin kaum strittig gewesen. Dies erstaune nicht. Normalerweise könnten solche Vorgänge vor dem Ehepartner verborgen werden. Umso mehr sei es Aufgabe des mit dieser Thematik betrauten Versicherungsgerichts beziehungsweise der betreffenden Abteilung des angerufenen Gerichts, Klarheit zu schaffen. Das Gesetz spreche zwar von «erworbenen Ansprüchen» aus der beruflichen Vorsorge, die zu teilen seien. Richtig sei, dass der Berufungsbeklagte auf unverteilte Beitragsreserven noch keinen «erworbenen Anspruch» habe. In dieser Hinsicht sei ein soweit bekannt bisher nicht richterlich beurteilter Sachverhalt zu würdigen. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C.___ AG habe es der Berufungsbeklagte in der Hand, aus einer Beitragsreserve einen erworbenen Anspruch zu machen. Er hüte sich, solches vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu tun. Der Gesetzgeber habe diesen Sonderfall nicht vorgesehen und der Berufungsbeklagte wolle von dieser Gesetzeslücke in Verletzung von Art. 2 ZGB profitieren, was ihm vor der ersten Instanz vollauf gelungen sei. Diese Lücke sei durch richterliche Auslegung zu schliessen. Abzuklären seien die Höhe und das Datum der Äufnungen, damit abgegrenzt werden könne, was vor 2017 einbezahlt worden sei und was nach diesem Stichtag. Sodann sei der Betrag auszuscheiden, der für Beiträge verwendet worden sei. Was übrig bleibe, müsse zwingend an die Destinatäre. Der Verteiler dieses Restes nach Abzug der Beiträge sei proportional zu den Lohnsummenmeldungen auf die drei Partner und mit Stichtag der Werte per 1. Januar 2017 zu berechnen. Alsdann sei die rechnerische Zuweisung des Anteils des Berufungsbeklagten an die Berechnung der Ausgleichsleistung nach Art. 122 ff. ZGB vorzunehmen.

 

 

2.4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Artikeln 15 – 17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42). Bei der vorliegend involvierten [...] Pensionskasse handelt es sich um eine Pensionskasse mit Beitragsprimat. Art. 15 FZG regelt unter dem Abschnittstitel «Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel» die Ansprüche im Beitragsprimat wie folgt: «Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital» (Abs. 1). «Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen» (Abs. 2). «Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen» (Abs. 3). «Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben» (Abs. 4). Die Berechnung der bei Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistung richtet sich nach Art. 22a FZG: «Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt» (Abs. 1). «Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen» (Abs. 2). «Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG und 331e des Obligationenrechts stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet» (Abs. 3). Haben die Ehegatten wie vorliegend vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, ist zusätzlich Art. 22b FZG zu beachten: «Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22a Absatz 1 massgebend» (Abs. 1). «Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null» (Abs. 2). «Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen» (Abs. 3). «Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer» (Abs. 4). «Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind» (Abs. 5).

 

 

2.4.2 Die vorstehend zitierten Bestimmungen regeln, wie die zu teilenden Austrittsleistungen zu berechnen sind. Wie die Berufungsklägerin selber bemerkt, räumt der Wortlaut des Gesetzes keinen expliziten Anspruch auf unverteilte Beitragsreserven, wie sie vorliegend in Frage stehen, ein. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist aber auch keine Gesetzeslücke auszumachen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in seiner detaillierten und umfangreichen Regelung die Beitragsreserven mit keiner Silbe erwähnt, zeigt im Gegenteil, dass Beitragsreserven – in welcher Form auch immer – eben nicht zur massgebenden Austrittsleistung hinzuzurechnen sind. Das ist auch durchaus folgerichtig. Wie die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte zutreffend ausführen, sind die Beitragsreserven gebunden und können nicht aufgelöst werden. Wann und in welcher Höhe der Berufungsbeklagte und weitere Angestellte der C.___ AG allenfalls einen Anteil aus den Beitragsreserven erhalten werden, ist ungewiss. Ein konkreter Anspruch des Ehemannes und Berufungsbeklagten kann deshalb gar nicht festgemacht und vorzeitig in eine Teilung gemäss Art. 122 f. ZGB miteinbezogen werden. Andernfalls würde die [...] Pensionskasse verpflichtet, Zahlungen aus Reservemitteln zu leisten, welche sie zukünftig noch benötigen wird und von welchen noch nicht klar ist, welcher Vorsorgenehmer allenfalls später in noch ungewisser Höhe darauf Anspruch haben könnte. Der Vorderrichter bezog deshalb die Beitragsreserven zu Recht nicht in die Berechnung des Pensionskassenausgleichs mit ein und er sah folglich zu Recht auch davon ab, diesen Punkt an das Versicherungsgericht zu überweisen. Die Berufung der Ehefrau ist in dieser Hinsicht unbegründet.

 

 

3. Die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sind entgegen der Vorinstanz nicht soweit zu teilen, als sie bis zum 1. Januar 2017, sondern bloss soweit, als sie bis zum 31. Dezember 2015 erworben wurden. Nach der einleuchtenden und auch unwidersprochen gebliebenen Berechnung des Ehemannes und Anschlussberufungsklägers beträgt der entsprechende Anspruch der Ehefrau und Berufungsklägerin CHF 247'585.80 (Berufungsantwort und Anschlussberufung, S. 27). Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist entsprechend zu korrigieren.

 

 

V. Kosten

 

Der Amtsgerichtspräsident auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die Ehefrau und Berufungsklägerin beantragt, die Kosten erster und zweiter Instanz zu zwei Dritteln dem Berufungsbeklagten und bloss zu einem Drittel ihr zu auferlegen. Nur bei Gutheissung des Antrags auf Verkauf der ehelichen Liegenschaft seien sie zu halbieren. Zur Begründung führt sie aus, bei einer Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann werde er den grössten Teil des ehelichen Vermögens zugewiesen erhalten und von dessen seit Jahrzehnten stetig wachsenden konjunkturellen Mehrwert in Zukunft alleine profitieren. Sie selber sei einzig auf Nominalwerte angewiesen. Diesem Missverhältnis sei beim Kostenentscheid Rechnung zu tragen.

 

Die Rüge ist unbegründet. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird keine Partei bevorzugt behandelt. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Ausgleichzahlung in sechsstelliger Höhe zu leisten. Aufgrund von Veränderungen des Aktienwertes ist diese gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil sogar noch zu erhöhen. Angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und auch in Anbetracht des Ausgangs (Art. 106 Abs. 2 ZPO) ist eine hälftige Aufteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten nach wie vor angemessen. Dasselbe gilt für die Kosten der beiden obergerichtlichen Verfahren. Es rechtfertigt sich aus den gleichen Gründen, die Gerichtskosten von total CHF 7'000.00 den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und die gesamten Parteikosten wettzuschlagen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2017 wird gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben.

2.    Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 5. Oktober 2017 werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2, 4 und 7 des Urteils werden aufgehoben.

3.    Ziffer 2 des Urteils vom 5. Oktober 2017 lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat der Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten:

-     ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2019:                       CHF 6'000.00

-     ab 1. Juli 2019 bis zum AHV-Alter des Ehemannes:           CHF 3'200.00.»

4.    Ziffer 4 des Urteils vom 5. Oktober 2017 lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat der Ehefrau innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Urteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 346'363.00 zu leisten.»

5.    Ziffer 7 des Urteils vom 5. Oktober 2017 lautet neu wie folgt:

«Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die [...] Pensionskasse, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes den Betrag von CHF 247'585.80 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der [...] Freizügigkeitsstiftung (Personen-Nr. [...]) zu überweisen.»

6.    Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.

7.    Die gesamten Parteikosten der beiden Verfahren vor Obergericht werden wettgeschlagen.

8.    Die Gerichtskosten der beiden Verfahren vor Obergericht von CHF 7'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der von A.___ geleistete Vorschuss von CHF 1'000.00 wird an den von ihr zu bezahlenden Anteil angerechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

 

 

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2019 abgewiesen (BGer 5A_130/2019).