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Geschäftsnummer: SGSTA.2017.33
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 06.11.2017 
FindInfo-Nummer: O_SG.2018.28
Titel: Staats- und Bundessteuern 2010 und 2011

Resümee:

Einkommen, Liegenschaftserträge, Leibrente, § 21 Abs. 1 StG, § 29 Abs. 2 StG
Als Vorerbin und Eigentümerin der Grundstücke hat die Steuerpflichtige auch die Liegenschaftserträge zu versteuern; Teil davon ist eine Leibrente. Diese wird mittels der Liegenschaftserträge ausbezahlt. Die diesbezügliche Steuerpflicht kann mit einem Testament nicht eingeschränkt werden.
 

Steuergericht

Urteil vom 6. November 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.33; BST.2017.33

A,

v.d. …  

 

 

gegen

 

 

Veranlagungsbehörde Solothurn

 

betreffend Staats- und Bundessteuern 2010 und 2011

 

 



hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   A, wohnhaft in X, wurde gemäss Nottestament vom 21. April 2010 vom Erblasser B, verstorben am 00.00.2010, als Vorerbin eingesetzt. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2010 vom 25. November 2015 hielt die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn fest, dass das Steuerjahr 2010 aus Gründen der Verjährung vereinbarungsgemäss nach Ermessen eröffnet worden sei. Dagegen liess Frau A am 9. Dezember 2015 Einsprache erheben. Auch in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2011 vom 11. August 2016 wurde angeführt, das Steuerjahr 2011 sei wegen Verjährung ermessensweise veranlagt worden. Dagegen wurde am 19. August 2016 ebenfalls Einsprache erhoben. Am 6. Oktober 2016 fand eine erste Einspracheverhandlung statt. In der Folge nahm die VB Solothurn detailliert Stellung und gab Gelegenheit zur Rückäusserung. Diese erfolgte mit Eingabe des Vertreters von Frau A vom 2. November 2016. Am 27. Februar 2017 erfolgte eine zweite, abschliessende Einspracheverhandlung.

 

1.2   Mit zwei Einspracheentscheiden vom 10. März 2017 betreffend Staats- und Bundessteuer 2010 und 2011 wurden die Einsprachen jeweils teilweise gutgeheissen und die Steuerfaktoren des Wohnsitzkantons (X) übernommen. Zu beachten sei jedoch, dass in der Veranlagung des Wohnsitzkantons die Werte Ertrag und Vermögen aus der Erbschaft noch nicht enthalten seien. Diese seien zusätzlich zu berücksichtigen. Zudem wurde jeweils in teilweiser Gutheissung der Einsprachen in einer ersten Phase vom Ertrag aus der Erbschaft die Leibrente von CHF 48'000 pro Jahr, wobei im 2010 für 8 Monate, zu 40 % besteuert. In einer zweiten Phase wurden die restlichen Erträge und das Vermögen aus der Erbschaft berücksichtigt. Wertschriftenertrag und Vermögen müssten aufgrund der nicht eingereichten Unterlagen im Einspracheverfahren nach Ermessen beurteilt werden. Zur Begründung wurde jeweils im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecherin habe die Vorerbschaft, die das gesamte Vermögen des Erblassers umfasse, als alleinige Vorerbin angetreten. Es bestehe kein Grund, mit der Fällung der Einspracheentscheide zuzuwarten. Es gehe um eine ordentliche Vorerbschaft und nicht um eine Vorerbschaft auf den Überrest. Die Erträge des Vorerbschaftsvermögens würden bei der Einsprecherin und Vorerbin analog wie bei der Nutzniessung der Einkommenssteuer unterliegen. Die Leibrente von CHF 4'000 sei im Verhältnis der anteiligen Erträge unter den Gemeinwesen aufzuteilen. Von den im Kanton Solothurn steuerbaren Einkünften seien 60 % der dem Kanton zugewiesenen Leibrente in Abzug zu bringen. Die Faktoren der ordentlichen Veranlagungen des Kantons X (Wohnsitzkanton) seien unverändert zu übernehmen. Da bezüglich der Wertschriftenerträge der Erbschaft keine entsprechenden Unterlagen nachgereicht worden seien, müsse diese Position nach Ermessen beurteilt werden. Liegenschaftserträge, Aufwendungen und Hypothekarzinsen seien indes dokumentiert worden. Infolge der Leibrente seien die Erträge letztlich zu kürzen. Die Leibrente sei ins Verhältnis der beteiligten Gemeinwesen zu setzen. Die Erträge seien dem Kanton Solothurn bzw. den betreffenden Gemeinden zuzuweisen, gleichzeitig sei der jeweilige Liegenschafts- bzw. Wertschriftenertrag entsprechend zu kürzen. Dies ergebe bei den Einkünften letztlich ein Nullsummenspiel. Von der Leibrente seien indessen 60 % steuerfrei. Der steuerfreie Anteil sei unter der Position übrige Abzüge zu notieren bzw. entsprechend zuzuweisen. Die Hypothekarzinsen seien aufgrund der Akten zum Abzug zuzulassen. Dies gelte auch für die Tresorgebühren. Beim Vermögen sei das Wertschriftenkapital zu kürzen und bei den übrigen Vermögenswerten aufzuführen. Diese seien im Inventar sehr detailliert aufgeführt und entsprechend zu übernehmen.

 

 

2.1   Am 12. April 2017 gelangte die Vertretung von A (nachfolgend Rekurrentin) mit zwei Eingaben bzw. jeweils mit Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Es wurde verlangt, die beiden Einspracheentscheide betreffend Staats- und Bundessteuer 2010 und 2011 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wurde jeweils v.a. angeführt, im Nottestament fehle eine Klausel, wonach die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest erfolge. Die Vorerbin erhalte nur CHF 4'000/Monat ausgerichtet. Diese Zuwendung sei bereits mit der Erbschaftssteuer bzw. der Nachlasstaxe veranlagt worden. Indem die Rekurrentin im Kanton Solothurn zusätzlich die Liegenschaftserträge als Einkommen und die Grundstücke als Vermögen zu versteuern habe, habe sie Steuern zu bezahlen für Einkommen und Vermögen, welches ihr gar nicht zur Verfügung stehe. Dies widerspreche dem Prinzip, wonach nur besteuert werde, was einen echten Vermögenszugang darstelle. Ein solcher sei hier aufgrund der testamentarischen Beschränkung auf CHF 4'000/Monat zu verneinen. Dass der Vorerbin dieser Betrag zustehe, habe der Erblasser abschliessend festgestellt. Für die Inanspruchnahme zusätzlich auch des Liegenschaftsertrags durch die Rekurrentin bleibe daher kein Platz. Indem die VB die Begrenzung der Zuwendung aus dem Nachlass zugunsten der Rekurrentin auf CHF 4'000/Monat unberücksichtigt lasse, verletze sie u.a. auch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mithin das Gleichbehandlungsgebot. Da der Liegenschaftsertrag zur Finanzierung der monatlichen Zuflüsse an die Rekurrentin nicht erforderlich sei und die Rekurrentin diesen Ertrag auch nicht verwenden könne, bleibe der Liegenschaftsertrag bis zum Tod der Rekurrentin beim durch den Willensvollstecker zu verwaltenden Nachlass, der nach deren Versterben an die beiden testamentarisch eingesetzten Nacherbinnen falle. Die Rekurrentin erziele keinen die monatliche Zuwendung von CHF 4'000 überschiessenden Betrag, über den sie nach eigenem Ermessen verfügen könnte. Die Rekurrentin rüge somit, dass Einkommen und Vermögen besteuert werde, welches sie aufgrund der testamentarischen Bestimmungen nicht nach eigenem Gutdünken und zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verwenden könne. Daher habe die Besteuerung zu unterbleiben.   

 

2.2   Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen; auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Dazu wurde v.a. angeführt, die Beschwerde sei unzulässig, da der Kanton Solothurn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer nicht zuständig sei und deshalb auch keine Veranlagung vorgenommen habe. Die Rekurrentin sei bezüglich der direkten Bundessteuer nicht beschwert. Weiter verwies die Vorinstanz auf die angefochtenen Verfügungen vom 10. März 2017 und hielt daran vollumfänglich fest. Als Vorerbin habe die Rekurrentin die Vermögenserträge vollumfänglich zu versteuern. Die Erträge einer Erbschaft würden stets der Einkommenssteuer unterliegen, obwohl in der Regel die Erbschaftssteuer bereits entrichtet worden sei. In einem Testament könne dies nicht wegbedungen werden. Zudem könne ein Vorerbe die Schuldzinsen einer übernommenen Schuld abziehen oder allfällige abzugsfähige Liegenschaftskosten geltend machen, was der Rekurrentin auch zugestanden worden sei.

 

2.3   Mit Stellungnahme vom 29. September 2017 hielt der Vertreter der Rekurrentin fest, dass diese nicht Eigentümerin des Nachlassvermögens geworden sei. Die entsprechende Anordnung im Testament und die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen seien für die Beantwortung des grundsätzlichen Bestehens einer beschränkten Steuerpflicht im Kanton Solothurn vorfrageweise zu beantworten. Die Anordnung des Erblassers sei so zu verstehen, dass die Rekurrentin ihr Erbe in monatlichen Raten von CHF 4'000.00 ausbezahlt erhalte; dies werde denn auch so gelebt. Die Grundbucheinträge würden dagegen weder dem Willen des Erblassers noch der gelebten Realität entsprechen. Die Verwaltung des Nachlassvermögens werde vom Willensvollstrecker besorgt, welcher für die monatliche Ausrichtung der CHF 4'000 an die Rekurrentin verantwortlich sei. Der Fiskus habe sich nach dem Zivilrecht bzw. der gelebten wirtschaftlichen Realität zu richten. Die Rekurrentin könne weder über die Grundstücke noch über allfällige Erträge daraus verfügen. Wirtschaftlich betrachtet erhalte sie aus dem Nachlass bloss eine monatliche Rente von CHF 4'000. Somit könne die Rekurrentin weder zivil- noch steuerrechtlich als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke gelten. Damit entfalle die beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1   Die beiden Rekurse (betreffend Staatssteuern 2010 und 2011) wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn, StG; BGS 614.11). Auf die zwei Rekurse ist einzutreten.

 

1.2   Die Rekurrentin hatte aufgrund der Akten in den hier streitigen Steuerjahren 2010 und 2011 ihren Wohnsitz nicht im Kanton Solothurn, sondern in X; heute wohnt sie anhand der Angaben und Unterlagen in Y. Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11) ist der Kanton Solothurn daher nicht zuständig. Dieser hat die streitigen Veranlagungen zwar auch mit Bundessteuer bezeichnet, inhaltlich aber keine entsprechenden Veranlagungen vorgenommen. Insofern ist die Rekurrentin in Bezug auf die direkten Bundessteuern 2010 und 2011 nicht beschwert. Auf die zwei Beschwerden ist nicht einzutreten.

 

1.3   Die Rechtslage ist für die zwei Rekurse die gleiche; sie können gemeinsam behandelt werden. Soweit nötig, ist auf sachverhaltliche Differenzierungen nachfolgend einzugehen.

 

 

2.1   Der Einkommenssteuer unterliegen nach § 21 Abs. 1 StG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Vorbehalten ist § 32 (steuerfreie Einkünfte). Sämtliche Einkünfte sind ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar (Einkommensgeneralklausel; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 16 N 2 ff.). Steuerfrei ist im Sinne einer Ausnahmebestimmung u.a. Vermögensanfall infolge Erbschaft (§ 32 lit. a StG). Steuerbar sind dagegen die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (vgl. § 26 und 27 StG). So unterliegen die Erträge einer Erbschaft immer der Einkommenssteuer, obwohl in der Regel die Erbschaftssteuer bereits entrichtet worden ist (vgl. Thomas Christen, Nacherbfolge aus steuerrechtlicher Sicht, in: ASA 63, 269). Des Weiteren sind Leibrenten zu 40 % steuerbar (vgl. § 29 Abs. 2 StG). Von den Einkünften können die privaten Schuldzinsen abgezogen werden, wobei der Abzug in der Höhe begrenzt ist (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a StG). Unter Schuldzinsen fallen auch Hypothekarzinsen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 8a u. 11).

 

2.2   Der Steuer unterliegt zudem das gesamte Reinvermögen. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven (§ 60 und 61, je Abs. 1 StG). Grundstücke und Gebäude werden zum Katasterwert bewertet (§ 62 Abs. 1 StG). Für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert. Für solche Papiere und Rechte ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen (vgl. § 67 Abs. 1 und 2 StG). Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen Umfang berücksichtigt, andere Schulden nur insoweit, als der Steuerpflichtige hierfür aufkommen muss (vgl. § 70 Abs. 1 StG).    

 

 

3.1   Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin testamentarisch von B als Vorerbin eingesetzt. Im Nachlass befinden sich diverse Grundstücke und Wertschriften. Die Rekurrentin erhält monatlich CHF 4'000. Die Vorinstanz hat u.a. Liegenschaftserträge bei der Rekurrentin besteuert. Diese wehrt sich dagegen, weil sie wie gesagt nur CHF 4'000/Monat erhalte und bereits entsprechende Erbschaftssteuern und Nachtaxen bezahlt habe.

 

3.2   Die Rekurrentin hat zivilrechtlich betrachtet die umstrittene Erbschaft bereits übernommen. Sie ist Eigentümerin der fraglichen Grundstücke geworden. Die Rekurrentin hat daher auch Liegenschaftserträge zu versteuern. Der streitige Betrag von CHF 4'000, welcher unbestrittenermassen als Leibrente anzusehen ist, wurde zugunsten der Rekurrentin als Teil der Liegenschaftserträge angesehen. Demgegenüber hätte ihre Auffassung zur Folge, dass diese Erträge nicht besteuert werden könnten. Die Liegenschaftserträge dienen aber auch dazu, dass der Rekurrentin monatlich CHF 4'000 ausbezahlt werden können. Ausserdem kann die Steuerpflicht mit dem Testament nicht eingeschränkt werden. Dass vorliegend steuerlich offenbar nicht die vorteilhafteste Lösung gewählt wurde, entzieht sich indessen dem Einflussbereich der Vorinstanz. Die Rekurse erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

 

3.3   Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

 

3.3.1 Laut Inventar vom 19. September 2013 errichtete der Erblasser am 21. April 2010 ein Nottestament im Sinne von Art. 505 ZGB (Inventar Ziff. 5). Demgemäss wurde die Rekurrentin als Vorerbin im Sinne von Art. 488 ZGB eingesetzt (Inventar Ziff. 1). Gemäss Testament (Inventar Ziff. 5) hatte der Erblasser keine pflichtteilsberechtigten Erben und wollte sein Vermögen im Rahmen einer Vorerbschaft an die Rekurrentin vermachen (Testament Ziff. 1). Er wollte, dass ihr dieses Erbe im Rahmen von monatlichen Raten von CHF 4'000 ausbezahlt werde (Testament Ziff. 2). Als Nacherbschaft nach dem Versterben der Rekurrentin wurden je zur Hälfte eingesetzt: C und D (Testament Ziff. 5).

 

       Laut Stellungnahme zum Testament (Inventar Ziff. 5) hat der Erblasser in seiner Verfügung die Vorerbin nicht ausdrücklich von der Sicherstellungspflicht im Sinne von Art. 490 Abs. 2 ZGB befreit. Durch die in Testament Ziff. 2 hiervor verfügte lebenslängliche Rente von monatlich CHF 4'000 hat der Erblasser die Sicherstellung des Nachlasses aber dahingehend beschränkt, dass der monatlich auszubezahlende Betrag von CHF 4'000 eben nicht der Sicherstellung unterliegt. Bei Grundstücken kann die Vorerbin Sicherheit leisten, indem sie die Auslieferungspflicht im Grundbuch vormerken lässt. Dabei sind die Liegenschaften in der Schweiz und die übrigen Vermögenswerte durch die Vorerbin sicherzustellen. Diese und die Nacherben werden sich ausserhalb des Inventars über die Art und Weise der Sicherstellung einig. Bei den Erbansprüchen (Inventar Ziff. 5) kam vom Rücklass von CHF 3'070'801.08 die kapitalisierte Rente der Vorerbin bzw. der Rekurrentin von CHF 994'560 zum Abzug.

 

       Sämtliche Aktiven und Passiven, insbesondere die Liegenschaften, wurden von der Vorerbin zu Alleineigentum übernommen (Inventar Ziff. 6). Sie übernahm zudem die auf den Grundstücken allfällig lastenden Grundpfandschulden zur Verzinsung und Rückzahlung. Die Auslieferungspflicht der Vorerbin der in der Schweiz gelegenen Liegenschaften an die Nacherben war mittels Vormerkung sicherzustellen. Die Sicherstellung der Grundstücke im Zuständigkeitsbereich der Amtschreiberei Region Solothurn wurde im Inventar vorgenommen. Die Vorerbin bzw. der Willensvollstrecker waren verpflichtet, die Vormerkung der Auslieferungspflicht auf dem Grundstück in X eintragen zu lassen. Die Vorerbin, der Willensvollstrecker und die Nacherben wünschten, dass im Inventar die Ansprüche der Vorerbin und Vermächtnisnehmer zuzüglich der anfallenden Erbschaftssteuer ausgewiesen werden sollten, wie wenn der Erblasser die Vermächtnisse und die Vorerbschaft "netto" verfügt hätte: Vom Rücklass (CHF 3'070'801.08) kam damit die kapitalisierte Nettorente der Vorerbin (CHF 994'560) zuzüglich Erbschaftssteuer von total CHF 426'240, ausmachend CHF 1'420'800, zum Abzug. Die Vorerbin (Erbin nachfolgend) war auf die Auskunftspflicht nach § 180bis EG ZGB (BGS 211.1) aufmerksam gemacht worden (Inventar Ziff. 7). Die Erbin bestätigte die Verkehrswertschätzungen der unter den Aktiven aufgeführten Grundstücke. Für allfällige Schulden, die später zum Vorschein kommen, haftet die Erbin. Die Vorerbin erklärte denn die Annahme der Erbschaft. Die Erbin ersuchte um Vornahme diverser Eintragungen im Grundbuch, u.a. bezüglich Eigentums auf ihren Namen. Die Gebühren und Auslagen der Amtschreiberei Region Solothurn und die Nachlasstaxe bezahlte die Erbin. Diese erklärte abschliessend, es lägen weder Einschränkungen ihrer Handlungsfähigkeit vor noch seien solche Verfahren auf Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Gang.

 

3.3.2 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung (Art. 491 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Vorerbe erwirbt mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz die Rechtsstellung des Erblassers und wird als Universalsukzessor Eigentümer, Besitzer, Gläubiger und Schuldner der Gegenstände und Forderungen, die den Nachlass bilden (Balthasar Bessenich, in: Basler Kommentar, Art. 491 N 1). Die Rekurrentin hat denn eingeräumt, gemäss Grundbucheinträgen Eigentümerin der betreffenden Grundstücke zu sein. Sie hat daher auch die entsprechenden Vermögenserträge zu versteuern. Die Erträge einer Erbschaft sind stets einkommenssteuerpflichtig, obwohl regelmässig - wie hier offenbar auch - die Erbschaftssteuer bereits bezahlt worden ist (vgl. oben, E. 2). Diese Steuerpflicht kann in einem Testament nicht wegbedungen werden. Der Vorerbe hat wie gesagt die Erträge einer Erbschaft zu versteuern. Er kann aber wie gesehen auch die Schuldzinsen einer übernommenen Schuld geltend machen, was vorliegend denn auch geschehen ist. Dass die Rekurrentin aufgrund der Angaben und Unterlagen bereits die Erbschaftssteuer entrichtet hat, hindert wie erwähnt die Erhebung der Einkommenssteuer nicht. Die Erbschaftssteuer wurde getrennt vom übrigen Einkommen erhoben. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bzw. des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine konfiskatorische Besteuerung erkennbar. Die von der Vorinstanz festgelegten Werte bzw. Erträge und Aufwendungen der streitigen Steuerjahre 2010 und 2011 sind schliesslich betragsmässig nicht bestritten worden; dabei sind namentlich auch die Hypothekarzinsen in beiden Jahren zum Abzug zugelassen worden.

 

3.3.3 Die zwei angefochtenen Einspracheentscheide sind demnach nicht zu beanstanden. Die beiden Rekurse sind somit abzuweisen.  

 

 

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'605 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 605). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

 

 

 

 

 

****************

 

 

 

Demnach wird erkannt:

1.      Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.      Die Rekurse werden abgewiesen.

3.      Die Gerichtskosten von CHF 1'605 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

 

 

 

 

 

Expediert am: