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Geschäftsnummer: OGBES.2017.6
Instanz: Obergericht
Entscheiddatum: 16.02.2018 
FindInfo-Nummer: O_OG.2018.1
Titel: Inventarverfügung vom 15. November 2017 im Nachlass D.___, sel.

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

 

Urteil vom 16. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Beringer,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Amtschreiberei Dorneck Erbschaftsamt, Amthaus, 4143 Dornach

2.    B.___, vertreten durch Advokat Daniel Olstein,

3.    C.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Inventarverfügung vom 15. November 2017 im Nachlass D.___ sel.,


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 21. März 2017 starb D.___. Als Erben> hinterliess er die Söhne A.___ und B.___ sowie die Ehefrau C.___.

2. Am 24. August 2017 fand auf der Amtschreiberei Dorneck eine Erbenverhandlung statt. Gemäss Feststellung der Amtschreiberei konnten sich die <Erben> anlässlich dieser Verhandlung bezüglich eines Vorempfanges (Abtretung der Liegenschaft an B.___) sowie der Forderungseingabe von B.___ bezüglich Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht einigen. Es wurde vereinbart, dass die <Erben> versuchen diesbezüglich eine Einigung zu finden und dem Erbschaftsamt bis 31. Oktober 2017 darüber Mitteilung machen. In der Folge hatten die <Erben> untereinander verschiedene Kontakte. Mit E-Mail vom 8. November 2017 teilte der Vertreter von B.___ dem Vertreter von A.___ mit, dass das auf den 10. November 2017 vorgesehene Gespräch der <Erben> keinen Sinn mache, da A.___ die für diese Besprechung vorgesehene Traktandenliste auf den Kopf gestellt habe und von seinem Bruder B.___ Zugeständnisse im Hinblick auf den künftigen Nachlass der Mutter verlange. B.___ teilte daraufhin telefonisch und per E-Mail der Amtschreiberei mit, dass die Erbenverhandlung vom 10. November 2017 nicht stattfinden werde und dass das Inventar von D.___ abgeschlossen werden könne.

3. Am 15. November 2017 verfügte die Notarin der Amtschreiberei Dorneck u.a., dass der Nachlass des D.___ abgeschlossen werde. Die <Erben> würden zur Geltendmachung ihrer Rechte auf den Rechtsweg verwiesen. Diese Verfügung habe administrativen Charakter und ermögliche es der Amtschreiberei, das Geschäft formell zu erledigen und abzuschreiben.

4. Am 22. November 2017 (Postaufgabe) erhob A.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2017. Er stellt diverse Anträge zur Abänderung des Inventars (Aufnahme und Bewertung des beweglichen Vermögens in der Liegenschaft [...]; Streichung der Position Honorar für Rechtsstreit B.___ unter den Passiven; Aufnahme des Erbvertrages vom 9. Juli 2015; Aufnahme der (Teil)-Schenkung der Liegenschaft [...] an B.___). Im Weitern beantragt er die Aufhebung des Inventars und Rückweisung an die Amtschreiberei zur Ergänzung, wobei die Amtschreiberei anzuweisen sei, die beantragten Änderungen vorzunehmen und die <Erben> vorgängig zur Stellungnahme einzuladen. B.___ beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Amtschreiberei Dorneck stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Witwe C.___ erklärt, sie sei mit der Beschwerde ihres Sohnes A.___ nicht einverstanden.

 

 

II.

1. Gemäss § 219 EGZGB (BGS 211.1) hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die <Erben> zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die <Erben> müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der <Erben>, zu einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich lohnt, kann der Amtschreiber die <Erben> auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EGZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist.

2. D.___ ist am […]2017 verstorben. Anlässlich der Erbenverhandlung auf der Amtschreiberei am 24. August 2017 konnten sich die <Erben> nicht einigen. Die Amtschreiberei setzte daraufhin den <Erben> Frist bis 31. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie sich über die noch streitigen Punkte einigen konnten. Die Amtschreiberei hat zu einer zweiten Verhandlung auf den 10. November 2017 eingeladen, welche dann zwei Tage vorher von B.___ abgesagt worden ist, da seiner Meinung nach die Voraussetzungen für eine weitere Besprechung bzw. eine Einigung nicht gegeben seien. Das Vorgehen der zuständigen Notarin, die Sache daraufhin abzuschliessen und die <Erben> auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist nicht zu beanstanden. Beide Nachkommen des Erblassers sind durch einen Anwalt vertreten und selbst unter Mithilfe der Anwälte haben sich die <Erben> nicht einigen können. Es ist daher verständlich, dass die Notarin nicht auch noch einen Versuch zur gütlichen Erledigung der Erbschaftssache unternehmen wollte und deshalb das Verfahren abgeschlossen hat.

3. A.___ will mit seiner Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen. Über den Bestand von Schenkungen und Vorbezügen und über die Bewertung von Aktiven und die Berücksichtigung von Schulden sowie über eine Teilung des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar nichts ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die <Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den Zivilrichter anrufen.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde unbegründet ist und daher abgewiesen werden muss. Die Verfahrenskosten von total CHF 750.00 werden A.___ auferlegt und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. C.___ hat kein Entschädigungsbegehren gestellt. Rechtsanwalt Daniel Olstein macht gemäss den eingereichten Kostennoten 4,4 Stunden geltend. Er verrechnet einen Stundenansatz von CHF 350.00 bzw. CHF 330.00. Gemäss § 179 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons Solothurn (GebT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung in Zivilverfahren CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Angesichts der Einfachheit des Verfahrens und mangels einer Honorarvereinbarung wird der Stundenansatz auf das übliche Mass von CHF 250.00 herabgesetzt. Die Parteientschädigung beträgt damit insgesamt CHF 1'360.30 (inkl. Auslagen und MWSt.)

 

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'360.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller