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Geschäftsnummer: OGBES.2017.2
Instanz: Obergericht
Entscheiddatum: 23.05.2017 
FindInfo-Nummer: O_OG.2017.2
Titel: Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 23. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

1.    Amtschreiberei Olten-Gösgen,

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz,

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am […] 2005 verstarb C.___. Als gesetzliche Erben> hinterliess er die Nachkommen aus erster Ehe (D.___), die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes F.___ sowie die Ehefrau A.___. Am 2. Mai 2006 fand die Erbteilung statt. Die überlebende Ehefrau wurde bei den Nachlassliegenschaften als Alleineigentümerin eingetragen.

1.2 Am 27. Mai 2005 hatte C.___ mit seiner Ehefrau, A.___, einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Im Wesentlichen wurden darin die Nachkommen des Ehemannes aus erster Ehe auf den Pflichtteil gesetzt und der überlebende Ehegatte als Universalerbe eingesetzt. Die Ehegatten bezeichneten als Willensvollstrecker E.___ bzw. in dessen Verhinderungsfall B.___. Im Weitern bevollmächtigten und beauftragten die Ehegatten E.___ bzw. B.___ mit der Vermögensverwaltung auf den Zeitpunkt des Ablebens des erstversterbenden Ehegatten. Der Vermögensverwalter soll das Vermögen in Absprache mit dem überlebenden Ehegatten so verwalten, dass dieser ein angemessenes Auskommen hat.

2.1 Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 gelangte Rechtsanwalt B.___ an die Amt­schreiberei Olten-Gösgen und stellte den Antrag, es sei bei den Grund­stücken, welche im Alleineigentum von A.___ stehen würden, eine Anmerkung von ihm als Willensvollstrecker im Sinne von Art. 962a Ziff. 2 ZGB vorzunehmen. Er führte aus, die Ehegatten [...] hätten im Ehe- und Erbvertrag vom 27. Mai 2005 eine Willensvollstreckung auf Dauer – auch über die Teilung des Nachlasses hinaus – vereinbart. Da es sich um eine Dauerwillensvollstreckung handle, hindere auch die im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerschaft von A.___ die Eintragung nicht. Abgesehen davon dränge sich die Anmerkung auch faktisch auf, weil die Witwe bereits drei (bzw. sechs gemäss Eingabe vom 4. April 2017) Liegenschaften ohne Mitwirkung und Wissen des Willensvollstreckers veräussert habe.

2.2 Gestützt auf den Antrag und die vorgelegte Willensvollstreckerbescheinigung vom 19. August 2016 wurde die Anmerkung der Willensvollstreckung am 7. März 2017 auf den sich noch im Eigentum von A.___ befindenden Grundstücken GB [...] Nr. [...] und [...] sowie GB [...] Nr. [...] vorgenommen. Die Verfügung wurde Rechtsanwalt B.___ und A.___ mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

3. Am 17. März 2017 reichte A.___ Beschwerde ein. Sie stellt den Antrag, die Anmerkung des Willensvollstreckers B.___ sei bei den Grundstücken GB [...] Nr. [...] und [...] sowie bei GB [...] Nr. [...] per sofort zu löschen. Der Amtschreiberei-Inspektor sowie die Amtschreiberei Olten-Gösgen stellen den Antrag, mangels Aktivlegitimation von A.___ sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. B.___ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid im Verfahren betreffend Feststellung Willensvollstreckung/Forderung zu sistieren.

II.

1.1 Die Amtschreiberei sowie der Amtschreiberei-Inspektor vertreten in ihren Stellungnahmen die Auffassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Anmerkung der Willensvollstreckung im Grundbuch ohne Mitwirkung der <Erben erfolgen könne. Gestützt auf das Willensvollstreckerzeugnis habe die Anmerkung «Willensvollstrecker» ohne Mitwirkung der Grundeigentümerin erfolgen können, da diese am betreffenden Grundbucheintragungsverfahren gar nicht Partei gewesen sei.

1.2 Gemäss Art. 962a Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann der Willensvollstrecker auf Begehren desselben im Grundbuch angemerkt werden. Der Grundeigentümer ist dabei nicht Beteiligter am Grundbucheintragungsverfahren.

2.1. Gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB hat der Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen. Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige (Art. 969 Abs. 2 ZGB).

2.2 Zweifelsohne ist A.___ durch die Anmerkung auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücken betroffen. Eine Anzeigepflicht ist damit gegeben.

3.1 Die Anzeige ist ein qualifiziertes Beweismittel dafür, dass jemand von einer erfolgten Eintragung Kenntnis erhalten hat. Das kann dort von Bedeutung sein, wo materielle oder prozessuale Fristen ab Kenntnisnahme zu laufen beginnen, wenngleich die Kenntnisnahme des massgebenden Tatbestandes auch auf anderem Wege erfolgt sein und mit jedem anderen Beweismittel dargetan werden kann (Aaron Pfammater, ZGB-Kommentar, schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016, Art. 969 N 8).

3.2 Nach Art. 976a ZGB kann der durch einen Eintrag im Grundbuch Belastete beim Grundbuchamt einen Antrag auf Löschung der ihn belastenden Eintragung stellen. Der Antrag hat den zu löschenden Eintrag zu bezeichnen und ist zu begründen. Das Grundbuchamt hat den Antrag zu prüfen. Sind die Voraussetzungen des Art. 976 ZGB erfüllt, kann das Grundbuchamt die Löschung unter Anzeige an die aus dem Eintrag berechtigte Person von Amtes wegen vornehmen. Kommt das Grundbuchamt jedoch zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Löschung nicht gegeben sind, weist es den Antrag in der Form einer begründeten Verfügung ab. Gegen diese Abweisung steht dann die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zur Verfügung (Art. 956a Abs. 1 ZGB [Jürg Schmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 976a N 12 ff.]).

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Grundbuchamt A.___ fälschlicherweise die Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017 mit Rechtsmittel eröffnet hat. Die Zustellung der Verfügung genügt aber den Anforderungen an eine Anzeige gemäss Art. 969 ZGB. Mit ihrer Beschwerde hat A.___ zum Ausdruck gebracht, dass sie im Sinne von Art. 976a ZGB mit der Eintragung nicht einverstanden ist bzw. den Antrag stellt, dass die Eintragungen gelöscht werden. Das Grundbuchamt hat sich mit den Argumenten von A.___ materiell noch nicht auseinandergesetzt. Es wird die Beschwerde als Begehren um Löschung der Anmerkung im Sinne von Art. 976a ZGB zu behandeln haben. Auf die Beschwerde selber ist deshalb nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist jedoch zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurückzuweisen. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss ist an sie zurückzubezahlen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (A.___ ist nicht anwaltschaftlich vertreten, der Willensvollstrecker ist mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterlegen).

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.      Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurückgewiesen.

2.      Die Kosten des Verfahrens hat der Staat zu bezahlen. Der von A.___ bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird an sie zurückbezahlt.

3.      Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel