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Geschäftsnummer: OGBES.2022.3
Instanz: Obergericht
Entscheiddatum: 24.08.2022 
FindInfo-Nummer: O_OG.2022.2
Titel: Inventar über den Vermögensnachlass des [...] sel.

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 24. August 2022       

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Amtschreiberei Olten-Gösgen Erbschaftsamt,

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Brugger,

 

Beschwerdegegnerinnen

 

betreffend     Inventar über den Vermögensnachlass des C.___ sel.


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

 

I.

 

1.1 Am 20. Juli 2020 starb C.___. Als Erben> hinterliess er seine Nachkommen A.___ und B.___. Es folgte eine Auseinandersetzung zwischen A.___ und B.___ über die Teilung der Erbschaft. Mit Schreiben vom 16. April 2021 setzte das Erbschaftsamt den Erbinnen eine letzte Frist, um einen Lösungsvorschlag einzureichen. Auf Begehren der Erbinnen verlängerte das Erbschaftsamt die Frist mit Schreiben vom 30. April 2021. Mit E-Mail vom 10. Mai 2021 teilten die Erbinnen dem Erbschaftsamt ihren Teilungsvorschlag mit.

 

1.2 Infolge der gewünschten Parzellierung und der Kraftloserklärung der vermissten Schuldbriefe konnte der Inventarsakt nicht abgeschlossen werden. Mit E-Mail vom 26. Juni 2022 widerrief B.___ den Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021.

 

1.3 Da durch den Widerruf keine gütliche Einigung vorlag, erliess die Amtschreiber-Stellvertreterin von Olten-Gösgen am 29. Juni 2021 die abschliessende Verfügung. Darin verfügte sie, dass der Nachlass von C.___ den gesetzlichen <Erben> A.___ und B.___ zu gesamter Hand angefallen sei. Sie würden damit sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers unverteilt bzw. unter solidarischer Haftung übernehmen. Die <Erben> würden zur Teilung der Erbschaft auf eine interne (ausseramtliche) Vereinbarung oder auf den Rechtsweg verwiesen. Das Inventar werde von der Geschäftskontrolle der Amtschreiberei Olten-Gösgen abgeschrieben.

 

2.1 Am 9. Juli 2022 gelangte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde gegen die Verfügung des Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 ans Obergericht. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Verfügung des Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 sei soweit für nichtig zu erklären, wie sie Punkte des Inventars vom 29. Juni 2022, welche im Zusammenhang mit dem Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 stünden, betreffe. Sie sei über den Widerruf nicht informiert worden, sondern habe direkt das Inventar vom 29. Juni 2022 zugestellt erhalten. Auch im Begleitschreiben habe das Erbschaftsamt keinen Bezug zum Widerruf genommen. Das Erbschaftsamt hätte die Beschwerdeführerin über den Widerruf informieren müssen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Indem sie dies unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es liege ein Verfahrensmangel vor, welcher die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe (Rechtsbegehren Nr. 1).

 

Eventualiter sei der Widerruf des Teilungsvorschlags vom 10. Mai 2021 aufzuheben (Rechtsbegehren Nr. 2a). Es handle sich um ein zweiseitiges Geschäft, wobei ein einseitiger Widerruf nicht zulässig sei. Beim Teilungsvorschlag handle es sich um einen verbindlichen Vertrag. Ein Widerruf sei im Teilungsvorschlag nicht vorgesehen gewesen und deshalb auch nicht möglich. Weiter seien gestützt auf diesen Teilungsvorschlag bereits Vorkehrungen getroffen worden, wie z.B. der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags, welcher einen durch die Erbinnen unterzeichneten Situationsplan beinhalte, welcher ebenfalls notariell beurkundet worden sei.

 

Wenn die Dauer des Verfahrens jemandem angelastet werden könne, dann dem Erbschaftsamt. Dieses habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei. Dieser Fehler habe letztendlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 habe abgeschlossen werden können.

 

Weiter sei – im Sinne eines weiteren Eventualbegehrens (Rechtsbegehren Nr. 2b) – der Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 als Basis für die Ausgestaltung des Inventars zu verwenden und das Inventar sei erst nach Ablauf der Frist der Kraftloserklärung der Schuldbriefe abzuschliessen.

 

Subeventualiter sei das Inventar an das Erbschaftsamt zur Vornahme von Anpassungen zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 3a und 3b).

 

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten. Eventualiter gingen die Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, subeventualiter zulasten der Dritten.

 

2.2 Am 28. Juli 2022 reichte B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Brugger, eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 3. August 2022 reichte das Erbschaftsamt seine Vernehmlassung ein.

 

2.3 Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerdeführerin hat am 9. Juli 2022 frist- und formgerecht Beschwerde gegen das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 29. Juni 2022 mit der darin enthaltenen abschliessenden Verfügung erhoben.

 

2. Die Inventarisation durch den Amtschreiber ist in den §§ 185 ff. des EG ZGB geregelt. Grundlage des Inventars des Amtschreibers ist das vom Gemeindepräsidenten bzw. der Gemeindebehörden aufgenommene Protokoll, welches an den Amtschreiber übermittelt wird (§ 182 EG ZGB). Gemäss den §§ 186 und 219 EG ZGB hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, den <Erben> zu assistieren, sie zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind (§ 189 Abs. 1 EG ZGB). Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die <Erben> müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren (§ 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der <Erben>, zu einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich lohnt, kann der Amtschreiber die <Erben> auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB).

 

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Hauptbegehren die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erbschaftsamt, indem dieses in der Abschlussverfügung vom 29. Juni 2022 feststellte, dass aufgrund des Widerrufs des Teilungsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin 2 zwischen den beiden Erbinnen keine Einigung zustande gekommen ist, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig über den eingegangenen Widerruf orientiert, geschweige denn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

 

4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, damit er im Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

 

5.1 Wie erwähnt, ist das Erbschaftsamt in seinen Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Bei der Erstellung und dem Abschluss des Inventars entscheidet das Erbschaftsamt nicht über materielle Rechte und Pflichten von Parteien. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für einen Teilungsvorschlag angeboten. Insbesondere erfolgt keine materielle Überprüfung des Bestehens von Forderungen, der Gültigkeit des Teilungsvorschlags oder des Widerrufs. Über die Teilung des Nachlasses entscheidet der Zivilrichter, sofern sich die Parteien nicht einigen können. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Parteien bereits auf einen Teilungsvorschlag haben einigen können, dieser aber von einer Partei widerrufen wird. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen. Es liegt am Zivilrichter zu entscheiden, ob der Teilungsvorschlag rechtsgültig zustande gekommen ist, ob der Widerruf gültig ist und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht.

 

5.2 Die beiden Erbinnen haben die Erbschaft am 28. Februar 2022 bzw. 11. März 2022 vorzeitig angenommen. Die <Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Indem das Erbschaftsamt im Inventar vom 29. Juni 2022 feststellte, dass die Erbschaft ohne Einigung der Erbinnen abgeschlossen, der Status quo der unverteilten Erbschaft mittels einer Verfügung festgestellt und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abgeschlossen werde, griff es nicht in die Rechtsstellung einer Partei ein. Es hielt lediglich das fest, was kraft Gesetzes und aufgrund der (vorzeitigen) Erbschaftsannahme der Erbinnen ohnehin galt, nämlich, dass die beiden Erbinnen die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Da das Erbschaftsamt nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingriff, stand der Beschwerdeführerin kein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass der Abschlussverfügung zu. Sie hatte somit kein Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

5.3 Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte, da, wie bereits mehrfach erwähnt, das Erbschaftsamt nicht befugt ist über die Gültigkeit des Teilungsvorschlags und des Widerrufs zu entscheiden. Es hat lediglich festzuhalten, dass keine Einigung zustande gekommen ist. Eine allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführerin hätte am Ergebnis nichts geändert.

 

6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter die lange Dauer des Verfahrens vor. Die Beschwerdegegnerin habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei. Dieser Fehler habe letztlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 und damit der Erfüllung der Bedingung gemäss Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 habe abgeschlossen werden können, sondern damit bis zum Ablauf des Verfahrens zur Kraftloserklärung der Schuldbriefe am 22. Oktober 2022 habe zugewartet werden müssen.

 

6.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Erbschaftsamt eine zu lange Dauer des Verfahrens angelastet werden könnte. Das Erbschaftsamt hat im vorliegenden Fall alle Vorkehrungen getroffen, um das Inventar gütlich abschliessen zu können. Der Widerruf der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte gemäss Stellungnahme des Erbschaftsamts vom 3. August 2022 nicht aufgrund der anscheinend langen Verfahrensdauer, sondern weil die Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdeführerin im Streit lag und die Kommunikation zwischen ihnen nicht mehr möglich war. Eine Einigung war folglich nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, das Erbschaftsamt habe den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine einvernehmliche Lösung zu finden oder im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles getan, eine Lösung zu finden und umzusetzen.  

 

7. Das Vorgehen des Erbschaftsamts ist nicht zu beanstanden. Es gab den Parteien die Gelegenheit, sich zu einigen. Eine Einigung kam nicht zustande bzw. wurde widerrufen, weshalb dem Erbschaftsamt nichts Anderes übrig blieb, als festzustellen, dass der Status quo der unverteilten Erbschaft beibehalten und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abgeschlossen wird. Das Hauptbegehren ist demnach abzuweisen.

 

8. Auch die Eventualbegehren und Subeventualbegehren sind gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen. Mit vorliegender Beschwerde können lediglich Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers angefochten werden, eine materielle Überprüfung von Forderungen, des Inventars, des Teilungsvorschlags oder Widerrufs erfolgt nicht.

 

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 werden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF 2'773.05 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'773.05 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Thalmann