Geschäftsnummer: ZKBER.2020.31
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 30.06.2020 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2020.107
Titel: Eheschutzmassnahmen

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 30. Juni 2020          

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller 

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,   

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,     

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Eheschutzmassnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1965, nachfolgend: Ehemann) und B.___ (geb. 1960, nachfolgend: Ehefrau) hatten am [...] 1988 geheiratet. Der Ehe entsprossen drei Kinder, die ihre Ausbildungen abgeschlossen haben. Die Ehegatten leben seit 1. Januar 2019 getrennt.

 

Die Ehefrau leitete am 4. Juli 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren ein. Mit Urteil vom 7. Januar 2020 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter hat der Ehemann der Ehefrau innert 30 Tagen nach der Auszahlung des Nettobetrages die Hälfte eines allfälligen Bonus zu überweisen (Ziffer 4).

 

 

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und festzustellen, dass kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet sei. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

 

 

3. Die Streitsache ist spruchreif. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich, weshalb die neu gestellten Beweisanträge des Ehemannes und Berufungsklägers abzuweisen sind. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Umstritten ist die Frage des ehelichen Unterhalts. Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, dass die Parteien regelmässig das gesamte Einkommen beider Ehegatten für den Lebensunterhalt der Familie verwendet hatten. Der Ehemann mache denn auch nicht geltend, sie hätten eine Sparquote gehabt. Damit sei bei der Berechnung des Unterhalts mit der zweistufigen Methode vorzugehen. Aktuell arbeite die Ehefrau mit einem Pensum von 60 bis 80 % beziehungsweise 20 bis 30 Lektionen. Sie erteile an verschiedenen Orten [...]unterricht. Wegen der teilweise langen Arbeitswege und verschiedenen Arbeitsorte und weil sie keine grossen Blöcke, das heisst ganze Vor- oder ganze Nachmittage unterrichte, sei es ihr nicht möglich, mehr zu arbeiten. Auch sei es für sie mit 59 Jahren nicht einfach, das Pensum aufzustocken. Dies einerseits, weil es gerichtnotorisch sei, dass Arbeitnehmerinnen in dieser Altersgruppe Schwierigkeiten hätten, eine neue, weitere Anstellung zu finden und andererseits, weil der Ehefrau aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme eine Aufstockung nicht zugemutet werden könne. Aus der Unterhaltsberechnung gehe zudem hervor, dass die Parteien einen Überschuss hätten. Die vorhandenen finanziellen Mittel reichten also für die Führung von zwei Haushalten aus. Deshalb sei auch nicht weiter zu prüfen, ob die Ehefrau mit dem Auszug des Ehemannes weniger Zeit in die Haushaltsführung investieren müsse und damit freie Kapazität für die Ausdehnung ihrer Erwerbsarbeit habe. Die Ehefrau schöpfe somit ihre Eigenversorgungskapazität aus. Sie könne und müsse einer Erwerbstätigkeit allein im bisherigen Umfang nachgehen, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei. Aufgrund ihres schwankenden Einkommens rechtfertige es sich, bei der Unterhaltsberechnung auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Trennung, das heisst der Jahre 2016 bis 2018, und des ersten Jahres nach der Trennung abzustellen. Bei durchschnittlichen Einkünften von CHF 1'808.25 im Jahr 2016, von CHF 2'690.93 im Jahr 2017 und von CHF 3'458.49 im Jahr 2018 sowie von CHF 2'281.96 in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 ergebe dies über alles einen Schnitt von CHF 2'559.91. Da die Ehefrau jedoch selber von einem Einkommen von rund CHF 2'800.00 pro Monat ausgehe, sei sie darauf zu behaften.

 

Zum Einkommen des Ehemannes erwog der Vorderrichter, gemäss der Lohnabrechnung für den Monat September 2019 betrage der Bruttomonatslohn CHF 10'190.00, inklusive Privatanteil Geschäftsauto. Die Sozialabgaben beliefen sich auf insgesamt CHF 1'779.10 (7.615 % von CHF 10'190.00 + 1.55 % von CHF 10'000.00 + CHF 848.10 PK Risiko- und Sparbeitrag). Es resultiere damit ein Nettoeinkommen von CHF 8'410.90. Zu diesem Einkommen seien die pauschalen Repräsentationsspesen von CHF 400.00 zu addieren und der Privatanteil Geschäftsauto für das Geschäftsauto abzuziehen, womit der effektiv ausbezahlte Lohn ohne Privatanteil Geschäftsauto CHF 8'620.90 betrage. Dieser werde dem Ehemann zwölf Mal im Jahr ausbezahlt. Das massgebliche Nettoeinkommen belaufe sich somit auf rund CHF 8'621.00.

 

Den Bedarf der Ehefrau bezifferte der Amtsgerichtspräsident auf CHF 3'452.00 und denjenigen des Ehemannes auf CHF 6'979.00. Ausgehend von den Gesamteinkünften von CHF 11'421.00 und dem gemeinsamen Bedarf von CHF 10'430.00 teilte er den Überschuss von CHF 991.00 den Parteien je hälftig zu. Er erwog, der Anspruch der Ehefrau ergebe sich aus ihrem Bedarf von CHF 3'451.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 495.00 total somit CHF 3'946.00. Der Anspruch des Ehemannes belaufe sich bei einem Bedarf von CHF 6'979.00 und der Hälfte des Überschusses von CHF 495.00 auf CHF 7'475.00 (recte: CHF 7'474.00). Der Ehemann sei deshalb zu verpflichten, der Ehefrau die verbleibende Differenz von CHF 1'150.00 als Unterhalt zu bezahlen. Der Ehemann bekleide eine Kaderposition und es sei davon auszugehen, dass ihm je nach Geschäftsgang ein Bonus ausbezahlt werde. Dieser Bonus sei Lohnbestandteil. Da die Höhe des dem Ehemann ausbezahlten Bonus im jetzigen Zeitpunkt nicht feststehe, habe er der Ehefrau innert 30 Tagen nach der Auszahlung des Nettobetrages zusätzlich die Hälfte davon zu überweisen.

 

 

2.1 Der Ehemann und Berufungskläger beanstandet zunächst die Höhe des von der Vorinstanz der Ehefrau angerechneten Einkommens. Er rügt, der Amtsgerichtspräsident habe unbesehen auf die Angaben der Ehefrau, wonach sie zur Zeit ein Pensum von 60 – 80 % leiste, abgestellt, ohne sich weiter damit auseinanderzusetzen. Ausgehend davon habe er lediglich geprüft, ob eine Ausdehnung möglich sei. Bei genauer Prüfung zeige sich indessen, dass das Pensum der Ehefrau in den Spitzenzeiten des Jahres 2019 rund 45%, durchschnittlich aber eher wohl 35% betragen habe. Soweit der Vorderrichter damit das Pensum der Berufungsbeklagten auf 60% festlege beziehungsweise einfach deren Ausführungen in der Parteibefragung folge, habe er den Sachverhalt krass falsch dargestellt. Richtigerweise müsste das Pensum auf wohl rund 38% festgestellt und damit als klar ungenügend erachtet werden. Im Jahre 2018 habe die Ehefrau ein Pensum von rund 55 – 60 % geleistet, was zeige, dass dies durchaus möglich sei. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Berufungsbeklagte ihr Pensum im Vergleich zu der Zeit vor der Trennung sogar reduziert habe. Eine Durchschnittsrechnung der letzten drei Jahre sei deshalb nicht angemessen. Stattdessen sei zunächst einmal auf das Einkommensniveau vor der Trennung und damit auf das Jahr 2018 abzustellen. Ausgangsgrösse sei daher das damalige Einkommen von CHF 3‘458.49 pro Monat.

 

Er habe der Ehefrau bereits bei der Trennung mitgeteilt, dass er die Scheidung wünsche, was sie nicht bestritten habe. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes sei somit für beide Parteien ausgeschlossen. Damit entfalle auch der Vertrauensschutz in die bisher gelebte Arbeitsteilung und an dessen Stelle trete die Frage der Eigenversorgung. Diese müsse ausgeschöpft werden, sofern dies möglich und zumutbar sei. Eine kurze Internetrecherche ergebe, dass zahlreiche Sprachschulen Kurse anbieten würden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Ehefrau kein Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung zugemutet werden könne. Die Zumutbarkeit und Möglichkeit sei ganz offensichtlich und es sei ihr damit ein Einkommen von mindestens CHF 6'000.00 anzurechnen. Wenn keine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes erwartet werden könne, habe derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsbeitrag fordere, auch zu beweisen, dass ihm eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht möglich und zumutbar sei. Diesen Beweis habe die Ehefrau nicht erbracht.

 

 

2.2 Die Ehefrau und Berufungsbeklagte entgegnet im Wesentlichen, der Vertreter des Berufungsklägers habe anlässlich der Eheschutzverhandlung ein 60 % - Pensum klar anerkannt. Die eigenen Versäumnisse jetzt berufungshalber der Vorinstanz anzurechnen, erwecke den Eindruck mutwilligen Prozessierens, so dass die gestellten Beweisanträge abzuweisen seien. Weshalb die Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 beizuziehen seien, gehe aus den Behauptungen des Berufungsklägers ebensowenig hervor wie die Notwendigkeit des Lohnausweises 2019 und der Steuererklärung 2019. Der Berufungskläger habe nie bestritten, dass sie in stets wechselnden Pensen arbeite. Selbst wenn eine Pensenreduktion vorläge, hinge dies nicht von ihrem Entscheid ab. Der Berufungskläger übe bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Warum eine bestimmte Anzahl ausgeschriebener Kurse ein bestimmtes Einkommen für eine Lehrkraft bedeuteten, könne seinen Ausführungen beim besten Willen nicht entnommen werden.

 

 

3.1 Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Ehegattenunterhaltsbeitrag festzulegen. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (der sogenannte gebührende Unterhalt). Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Ehegatten (und allfällige Kinder) Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Steht von vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) zuverlässige Ergebnisse. Bei der zweistufigen Methode wird eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten (und Kinder) verteilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1).

 

 

3.2 Der Amtsgerichtspräsident wandte bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages die zweistufige Methode an, was zu Recht von keiner Seite beanstandet wird. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien bewegen sich in einem Rahmen, bei dem diese Methode zu einem zuverlässigen Ergebnis führt. Bereits an dieser Stelle ist indessen darauf hinzuweisen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte dabei entgegen der Unterhaltsberechnung des Ehemannes (S. 13 der Berufung) nicht nur Anspruch auf Deckung des (allenfalls geringfügig erweiterten) Notbedarfs, sondern auch auf einen Anteil am Überschuss hat. Nachfolgend sind die einzelnen Rügen des Berufungsklägers zu prüfen.

 

 

4.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich von der aktuellen Einkommenssituation auszugehen. Bei unregelmässigen oder erheblich schwankenden Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrerer Jahre abzustellen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 2.136). Ausnahmsweise ist jedoch auch bei unregelmässigen oder schwankenden Einkünften vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwarten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (Six, a.a.O., Rz 2.141). Wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist, darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und ihm stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichtes 5A_744/2019 vom 7. April 2020, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

 

 

4.2.1 Die Einkünfte der Ehefrau sind schwankend. Der Amtsgerichtspräsident stellte die durchschnittlichen Monatseinkünfte in den drei Jahren vor der Trennung wie folgt fest: CHF 1’806.25 (2016), CHF 2'690.93 (2017) und CHF 3'458.49 (2018). Für die ersten acht Monate nach der Trennung am 1. Januar 2019 ging er von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 2'281.96 pro Monat aus. Es fällt auf, dass sich das Einkommen bis zur Trennung kontinuierlich erhöhte. Nach der Trennung sank das Einkommen deutlich. Der entsprechende Betrag von CHF 2'281.96 basiert allerdings nur auf den Lohnabrechnungen der ersten acht Monate und kann deshalb nicht als repräsentativ bezeichnet werden. Angesichts der bis zur Trennung festgestellten deutlich steigenden Tendenz hätte der Vorderrichter – wie der Berufungskläger zu Recht rügt – vom Einkommen von CHF 3‘458.49, das die Ehefrau im letzten Jahr vor der Trennung erzielte, ausgehen müssen. Dieses Einkommen diente zuletzt vor der Trennung – zusammen mit dem Einkommen des Ehemannes – dazu, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es beruht auf einem Pensum von rund 60 %. Den Tatbeweis, dass die Erzielung dieses Einkommens möglich und zumutbar ist, hat die Ehefrau erbracht.

 

 

4.2.2 Eine andere Frage ist, ob es der Ehefrau möglich und zumutbar ist, dieses Pensum und damit auch das Einkommen zu steigern, beziehungsweise ob ihr aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Der Amtsgerichtspräsident erwog in diesem Zusammenhang, wegen der teilweise langen Arbeitswege und verschiedenen Arbeitsorte und weil sie keine grossen Blöcke, das heisst ganze Vor- oder ganze Nachmittage unterrichte, sei es ihr nicht möglich, mehr zu arbeiten. Auch sei es für sie mit 59 Jahren nicht einfach, das Pensum aufzustocken. Dies einerseits, weil es gerichtnotorisch sei, dass Arbeitnehmerinnen in dieser Altersgruppe Schwierigkeiten hätten, eine neue, weitere Anstellung zu finden und andererseits, weil der Ehefrau aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme eine Aufstockung nicht zugemutet werden könne.

 

Wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, enthält die Berufung in diesem Zusammenhang bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Mit den konkreten Gründen, weshalb es der Ehefrau nicht möglich sei, mehr zu arbeiten, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Die Behauptung, eine Internetrecherche ergebe, dass zahlreiche Sprachschulen Kurse anbieten würden, weshalb nicht ersichtlich sei, warum der Ehefrau kein Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung zugemutet werden könne, geht an den Erwägungen im angefochtenen Urteil (langer Arbeitsweg, verschiedene Arbeitsorte, Alter und Gesundheit der Ehefrau) vorbei. Es bleibt damit bei einem der Ehefrau anrechenbaren Einkommen von CHF 3‘458.49 pro Monat.

 

 

5.1 Der vom Vorderrichter für die Ehefrau ermittelte Bedarf von CHF 3'452.00 setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'000.00, Nebenkosten CHF 400.00, abzüglich Wohnbeiträge von Dritten CHF 600.00, Krankenversicherungsprämie CHF 303.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 300.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 120.00, Laufende Steuern CHF 362.00, Besondere Krankheitskosten CHF 267.00. Der Berufungskläger beanstandet die der Ehefrau zugestandenen Auslagen für Spesen beziehungsweise den Arbeitsweg und das auswärtige Essen, die Pauschalen für den Grundbetrag und Telekommunikation/Mobiliarversicherung, die Nebenkosten für die Wohnung sowie die Krankheitskosten.

 

 

5.2.1 Zur Begründung der Kosten für den Arbeitsweg und das auswärtige Essen führte der Vorderrichter aus, die Ehefrau mache Arbeitswegkosten von CHF 600.00 monatlich geltend. Die Arbeitswegkosten der Ehefrau seien jedoch sehr schwer zu berechnen, da sie viele verschiedene Arbeitsorte habe. Der Ehemann anerkenne bei einem hundertprozentigen Arbeitspensum der Ehefrau Kosten für den Arbeitsweg von CHF 500.00. Da bei der Unterhaltsberechnung von einem Arbeitspensum von durchschnittlich 60 % ausgegangen werde, seien ihr unter diesem Titel CHF 300.00, das heisst 60 % von CHF 500.00 anzurechnen. Auch bei den Kosten für das auswärtige Essen seien der Ehefrau 60 % des vollen Ansatzes von CHF 200.00 anzurechnen.

 

 

5.2.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Ehefrau erhalte bei ihrer Anstellung bei der [...] Spesen, um zum Kurs zu kommen. Diese seien bei der Unterhaltsberechnung nicht mitberücksichtigt worden. Trotzdem habe die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Arbeitsweg von CHF 300.00 angerechnet. Dem könne nicht gefolgt werden. Erstens arbeite die Berufungsbeklagte nicht 60%, sondern lediglich rund 38% und zweitens sei dieser Arbeitsweg eben zumindest teilweise durch die Spesen gedeckt. Berücksichtige man die Spesen beim Einkommen der Berufungsbeklagten nicht, wie dies die Vorinstanz getan habe, so seien Arbeitswegkosten nur für die anderen Anstellungen und damit von maximal CHF 150.00 anzurechnen. Da die Ehefrau zudem unregelmässig und vorwiegend abends und erst noch bloss mit einem Pensum von lediglich 38% arbeite, sei davon auszugehen, dass sie nie den ganzen Tag unterwegs sei, was ein auswärtiges Essen bedingen würde. Damit sei dieser Betrag vollumfänglich aufzuheben.

 

 

5.2.3 Die Berechnung der Arbeitswegkosten der Ehefrau und deren Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung sind, wie der Vorderrichter zutreffend feststellte, infolge der diversen Anstellungen der Ehefrau schwer vorzunehmen. Dass er den Ehemann auf dessen Anerkennung während der Eheschutzverhandlung («wir anerkennen 500 Franken für den Arbeitsweg bei einem 100 % Pensum, 300 entsprechend dem 60 % Pensum», Protokoll der Verhandlung vom 21. November 2019, S. 6), behaftete, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass der Ehefrau für ihre Tätigkeit bei der [...] Reisespesen ausbezahlt werden, war dem Ehemann und dem Amtsgerichtspräsidenten aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Urkunden bekannt (Urkunden 5, 6, 10 und 35). Da der Ehefrau vorliegend ein Einkommen aufgrund eines 60 % Pensums angerechnet wird, ist daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Wer ein Arbeitspensum von 60 % an verschiedenen Arbeitsorten ausübt, muss unabhängig von den Arbeitszeiten zwischendurch etwas essen. Und dass auswärtige Verpflegung mit Mehrkosten verbunden ist, versteht sich von selbst. Dass der Amtsgerichtspräsident dem mit einer Pauschale von CHF 120.00 Rechnung trug, war deshalb folgerichtig.

 

 

5.3.1 Der Berufungskläger verlangt weiter, der Ehefrau bloss einen Grundbetrag von maximal CHF 1'000.00 und nur die Hälfte der Pauschale von CHF 100.00 pro Haushalt für TV/Mobiliar zuzubilligen. Die Ehefrau lebe mit ihrer volljährigen Tochter C.___ zusammen, welche ihre Ausbildung abgeschlossen habe und damit wirtschaftlich selbständig sei. Aufgrund dieses Umstandes spielten ihr Einkommen und ihre Ausgaben keine Rolle. Sie habe sich selbstverständlich angemessen am Haushalt zweier erwachsener Personen zu beteiligen.

 

 

5.3.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Obwohl der Ehemann anlässlich der Eheschutzverhandlung verlangte, die beiden Kinder der Ehegatten müssten sich gegenüber der Ehefrau mit Wohnbeiträgen von je CHF 400.00 beteiligen (Protokoll der Verhandlung vom 21. November 2019, S. 6), rechnete ihr der Amtsgerichtspräsident für die Tochter C.___ allein CHF 600.00 an. Dieser Beitrag ist überdurchschnittlich und es ist deshalb anzunehmen, dass er auch einen Anteil für Kost und weitere Auslagen beinhaltet. Unter dem Strich ist deshalb nichts daran auszusetzen, dass der Vorderrichter der Ehefrau trotz der Wohngemeinschaft einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 und die gerichtsübliche Pauschale von CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliarversicherung ungeteilt zugestand. Dass nach der Trennung auch noch das zweite Kind bei der Ehefrau wohnte, vermag daran nichts zu ändern, war dies doch unbestrittenermassen nur für eine beschränkte Zeit der Fall.

 

 

5.4.1 Zu den Wohnkosten der Ehefrau erwog der Amtsgerichtspräsident, die ehemals eheliche Wohnung befinde sich in einem Haus mit zwei Wohnungen. Der Mietzins betrage CHF 1'000.00 ohne Akontozahlungen für Nebenkosten. Es rechtfertige sich daher auch hier die Gerichtspraxis, wonach für ein Haus Nebenkosten von CHF 300.00 bis CHF 400.00 eingesetzt werden, anzuwenden. Mit einem Betrag von CHF 400.00 dürften alle Nebenkosten abgedeckt sein. Bruttomietkosten von CHF 1'400.00 seien angemessen.

 

 

5.4.2 Der Ehemann vertritt die Auffassung, dem könne nicht gefolgt werden. Erstens beziehe sich die Gerichtspraxis von Nebenkosten von CHF 300.00 bis 400.00 auf Nebenkosten bei einem Haus anstatt einer Wohnung, die kostengünstiger sei. Zweitens habe die Ehefrau Unterlagen zu den Nebenkosten eingereicht, so dass eine pauschale Anrechnung nicht nötig sei. Aus den Unterlagen der Berufungsbeklagten ergäben sich Nebenkosten in der Höhe von rund CHF 260.00, wobei die Stromkosten zum Grundbetrag gehörten und damit nicht hinzuzurechnen seien.

 

 

5.4.3 Die während der Trennung anfallenden Nebenkosten einer Wohnung sind – wie andere Bedarfspositionen auch – zu prognostizieren. Eine präzise Aussage ist deshalb nicht möglich. Der vom Vorderrichter angerechnete Betrag von CHF 400.00 mag in der Tat ein wenig hoch gegriffen sein. Trotzdem ist daran nichts zu ändern. Sein Hinweis, Bruttomietkosten von insgesamt CHF 1'400.00 seien angemessen, ist nämlich zutreffend und wird vom Berufungskläger auch nicht in Frage gestellt. An diesen Wohnkosten beteiligt sich wie erwähnt auch noch die Tochter der Parteien, so dass der Betrag von CHF 1'400.00 im Vergleich zu den Bruttowohnkosten von CHF 1'330.00 des Ehemannes selber (Miete CHF 1'100.00, Nebenkosten CHF 150.00, Garage CHF 80.00) in jedem Fall durchaus im Rahmen ist. Auch diese Rüge ist deshalb unbegründet.

 

 

5.5 Zu Unrecht verlangt der Ehemann schliesslich auch, bei der Ehefrau die ihr angerechneten besonderen Krankheitskosten von CHF 267.00 zu streichen, weil sie nicht belegt seien. Der Vorderrichter begründete diesen Betrag mit der Tatsache, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann bei ihrer Krankenversicherung eine Franchise von CHF 2'500.00 zuzüglich Selbstbehalt von CHF 700.00 hätten, weshalb bei beiden daher pro Jahr selbst zu tragende Krankheitskosten von CHF 3'200.00 anfallen könnten. Würde der Betrag von CHF 267.00 bei der Bedarfsrechnung der Ehefrau gestrichen, müsste man bei der Bedarfsrechnung des Ehemannes gleich verfahren. Unter dem Strich änderte sich damit nichts. Die Bedarfsrechnung der Ehefrau ist daher auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren.

 

 

6.1 Gegen das ihm angerechnete Einkommen von CHF 8'621.00 netto bringt der Berufungskläger vor, die von ihm neu eingereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 wiesen ein Einkommen CHF 8‘714.00 aus, wobei Repräsentationsspesen von CHF 650.00 darin bereits erhalten seien. Damit belaufe sich sein Einkommen ohne Spesen auf CHF 8‘064.00. Der Unterschied zur Berechnung der Vorinstanz, welche sich auf das Jahr 2019 stütze, sei durch die Erhöhung der Abzüge für die berufliche Vorsorge zu erklären. Damit betrage das Einkommen ohne Spesen für das Jahr 2019 CHF 8‘221.00 und ab dem Jahr 2020 CHF 8‘064.00. Spesen seien grundsätzlich zweckgebunden und damit nicht zum Einkommen dazuzuzählen. Vorliegend gehe aus dem Spesenreglement klar hervor, dass die sogenannten Repräsentationsspesen für Einladungen von Kunden und Mitarbeitern gedacht seien. Gemäss dem Umstand, dass diese für das Jahr 2020 sogar noch erhöht worden seien, ergebe sich, dass er sie durchaus vollumfänglich aufgebraucht habe, so wie er dies auch ausgesagt und sein Arbeitgeber bestätigt habe. Aus diesem Grund seien diese Spesen klar nicht mitzuberücksichtigen und sein Einkommen auf CHF 8‘064.00 festzulegen. Weiter verweist der Berufungskläger auf eine ausserordentliche Auszahlung von CHF 9‘200.00 (brutto), die er in den nächsten Tagen für geleistete Pikettdienste 2019 erhalten werde. Diese beruhe auf einem ausserordentlichen Einsatz und dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden.

 

 

6.2 Die Differenz zwischen der Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten und der Auffassung des Berufungsklägers besteht einzig in der Frage, ob die Repräsentationsspesen, die im Jahr 2019 CHF 400.00 pro Monat und nun sogar CHF 650.00 pro Monat betragen, Lohnbestandteil sind oder nicht. Der Vorderrichter verwies auf Ziffer 6 des Spesenreglementes, wonach Einladungen von Kunden und Mitarbeitenden vergütet würden. Der Berufungskläger entgegnet, aus dem Spesenreglement gehe klar hervor, dass die sogenannten Repräsentationsspesen für Einladungen von Kunden und Mitarbeitern gedacht seien.

 

Dem Arbeitsvertrag des Ehemannes zufolge gilt für die Spesen «gemäss Reglement» (Urkunden 32 und 33 des Ehemannes). Ziffer 6 des entsprechenden Spesenreglements bestimmt unter dem Titel «Repräsentationsspesen» Folgendes: «Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden berechtigt, repräsentative Pflichten sinnvoll und in zweckmässiger Weise wahrzunehmen. Anfallende Auslagen werden gemäss effektiven Kosten vergütet» (Urkunde 35 des Ehemannes). Der Berufungskläger zeigt nicht auf, weshalb dieser Punkt des Spesenreglementes für ihn nicht anwendbar sein soll und die entsprechenden Spesen nicht gemäss «effektiven Kosten», sondern durch die ihm ausbezahlte Pauschale von früher CHF 400.00 und nun CHF 650.00 abgegolten werden sollen. Es gelingt ihm damit nicht, die vorinstanzliche Zuordnung des entsprechenden Betrages als Lohnbestandteil in Frage zu stellen. Es bleibt daher beim ihm angerechneten monatlichen Nettolohn von CHF 8'621.00. Ob ihm wegen der Pikettentschädigung noch weitere Einkünfte anzurechnen wären, braucht deshalb nicht mehr geprüft zu werden.

 

 

6.3.1 Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte beim Bedarf des Ehemannes für Schuldentilgung einen Betrag von CHF 2'200.00 pro Monat. In seiner Begründung führte er dazu aus, die Ehegatten hätten aus dem Jahr 2018 Steuerausstände von rund CHF 19'600.00. Gemäss Abzahlungsvereinbarungen müsse der Ehemann diese Ausstände mit monatlichen Raten von insgesamt CHF 2'195.80 abzahlen. Nach neun Monaten dürften diese Ausstände beglichen sein. Zwecks Zahlung der Steuerausstände 2017 habe er bei seinen Eltern ein Darlehen von CHF 11'000.00 aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass der in diesem Eheschutzurteil zugesprochene Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau während zwei Jahren bezahlt werden müsse. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfte das Scheidungsverfahren eingeleitet werden, in welchem eventuell im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Anpassung des Unterhaltsbeitrages beantragt werde. Verwende der Ehemann während zwei Jahren monatlich CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung, stünden ihm insgesamt CHF 52'800.00 dafür zur Verfügung. Nach Abzahlung der Steuerschuld 2018 könne das Darlehen der Eltern bedient werden und es würden ihm CHF 22'200.00 für die Bezahlung der heute noch nicht bekannten Forderung aus dem Nachsteuerverfahren wegen der nicht eingereichten Steuererklärung 2015 verbleiben. Der Ehemann selber gehe von Nach- und Strafsteuern in der Höhe von insgesamt CHF 16'000.00 aus. Dem Ehemann seien folglich in seinem Bedarf monatlich CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung anzurechnen. Sollten nicht die ganzen CHF 52'800.00 zu diesem Zweck aufgewendet werden müssen, könne die Verteilung des Überschusses im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt werden.

 

 

6.3.2 Der Ehemann und Berufungskläger rügt, die Vorinstanz verkenne, dass sie zwar die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2019 festgelegt, jedoch den Schuldenstand per Oktober 2019 berücksichtigt und damit ignoriert habe, dass er im Jahre 2019 bereits einen Teil der gemeinsamen Schulden abbezahlt habe. So hätten zum Zeitpunkt der Trennung am 1. Januar 2019 einerseits noch Steuerschulden aus dem Jahre 2017 von insgesamt CHF 20‘634.45 bestanden. Davon sei ein Teil durch das Darlehen seiner Eltern in der Höhe von CHF 11‘000.00 zurückbezahlt worden, der Rest durch ihn selber. Ein Betrag von CHF 9‘634.45 sei damit ebenfalls als Schuld einzusetzen. Was das Darlehen des Berufungsklägers bei seinen Eltern von CHF 11’000.00 angehe, so handle es sich dabei um ein zweites Darlehen. Ein erstes Darlehen von CHF 16'000.00 sei in monatlichen Raten von CHF 1'000.00 ab Juli 2018 zurückbezahlt worden. Der Stand dieses Darlehens habe per 1. Januar 2019 damit CHF 9'000.00 betragen und sei ebenfalls für die Berechnung zu berücksichtigen. Eine Schuldenaufstellung per Trennung am 1. Januar 2019 ergebe damit einen Totalbetrag von CHF 65'234.45 (Steuern 2017: CHF 9‘634.45; Restschuld Darlehen Eltern von CHF 16'000.00: CHF 9'000.00; Restschuld Darlehen Eltern von CHF 11‘000.00: CHF 11‘000.00; Steuern 2018: CHF 19‘600.00; geschätzte Nachsteuern 2015: CHF 16'000.00. Der vorinstanzlich zugestandene Betrag von CHF 2‘200.00 monatlich reiche für die Dauer von zwei Jahren bis zur Scheidung somit nicht aus. Stattdessen sei mindestens ein Betrag von CHF 2‘700.00 einzusetzen.

 

 

6.3.3 Die Rüge ist unbegründet. Der Vorderrichter ermittelte den Schuldbetrag überaus sorgfältig und differenziert. Dabei galt es auch bei dieser Position eine Prognose anzustellen. So ist der Betrag der Nachsteuern bloss geschätzt. Für den Fall, dass nicht die ganzen CHF 52'800.00 aufgewendet werden müssten, berücksichtigte er, dass die Verteilung des Überschusses im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt werden kann. Das gleiche gilt selbstredend auch für den umgekehrten Fall. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, den Betrag von CHF 2'200.00 für die Schuldentilgung zu korrigieren.

 

 

7. Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist nach dem Gesagten mit dem Vorderrichter von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 3'452.00 und einem solchen des Ehemannes von CHF 6'979.00, insgesamt somit CHF 10’431.00, auszugehen. Das massgebende Einkommen des Ehemannes beläuft sich wie vom Amtsgerichtspräsidenten festgestellt auf CHF 8'621.00, dasjenige der Ehefrau ist auf CHF 3'458.00 zu korrigieren. Der Überschuss beträgt somit CHF 1'648.00 (Gesamteinkünfte von CHF 12'079.00 abzüglich Gesamtbedarf von CHF 10’431.00). Die Ehefrau hat damit rein rechnerisch Anspruch auf einen Betrag von CHF 818.00 (Eigenbedarf CHF 3'452.00, zuzüglich Hälfte des Überschusses CHF 824.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 3'458.00). In teilweiser Gutheissung der Berufung ist Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag neu auf CHF 800.00 festzusetzen.

 

 

8.1 Der Ehemann wendet sich auch gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau die Hälfte des Bonus auszubezahlen. Er bringt dagegen vor, der Vorderrichter verkenne, dass vorliegend bereits die Kriterien von Art. 125 ZGB im Hinblick auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag anzuwenden seien und es damit nicht um eine Gleichstellung beider Ehegatten gehe, sondern lediglich um die Frage, ob jeder Ehegatte seinen eigenen Bedarf selbständig decken könne. Dies sei der Berufungsbeklagten ohne Weiteres zuzumuten und auch möglich. Doch selbst wenn wider Erwarten ein Unterhaltsbeitrag geschuldet wäre, so würde es dem Erfordernis des clean breaks widersprechen, wenn ein Ehegatte dort, wo keine Mankosituation vorliege, einen Anspruch an einem Einkommen hätte, das der andere Ehegatte nur durch seinen sehr grossen Einsatz, auch über 100% des Arbeitspensums, verdient habe. Umso stossender sei eine solche Ansicht, als die Vorinstanz der Ehefrau kein Vollzeitpensum anrechne, bei ihm jedoch davon ausgehe, dass er nicht nur 100% arbeiten, sondern dazu noch eine derart gute Leistung erbringen müsse, welche eine Bonusauszahlung rechtfertige. Dies widerspreche dem Rechtsgleichheitsgebot. Damit sei unabhängig von der Frage der Unterhaltsbeiträge aus dem gewöhnlichen Einkommen kein Anteil am Bonus zu sprechen. Der Vollständigkeit halber sei zudem noch zu erwähnen, dass für das Jahr 2019 im Jahre 2020 kein Bonus ausbezahlt werde, da die Ziele nicht erreicht worden seien.

 

 

8.2 Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch ein Bonus (Six, a.a.O.). Der Ehemann hatte bereits während des Zusammenlebens Anspruch auf einen Bonus (vgl. Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2017, Urkunde 32). Da an die Verhältnisse vor der Trennung anzuknüpfen ist und die Ehefrau wie aufgezeigt nicht bloss Anspruch auf Deckung ihres Notbedarfs, sondern auch auf einen Anteil am Überschuss hat, ordnete der Vorderrichter zu Recht an, die Ehefrau habe auch einen Anspruch auf die Hälfte des Bonus. Auch wenn die Regelung infolge fehlender Auszahlung toter Buchstabe bleiben sollte, ändert sich nichts an diesem Grundsatz. Die Berufung gegen Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist unbegründet.

 

 

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu drei Viertel und der Ehefrau und Berufungsbeklagten zu einem Viertel aufzuerlegen. Ausgehend von den eingereichten Kostennoten ist die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung auf den gerundeten Betrag von CHF 1'600.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.). Das eventualiter gestellte Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden. Bei einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 3'691.00 (Bedarf CHF 3'452.00 zuzüglich zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00) und Einkünften von CHF 4'258.00 (Eigenverdienst 3'458.00 und Unterhaltsbeitrag CHF 800.00) verfügt sie über einen ausreichend hohen Überschuss, um die ihr durch das Berufungsverfahren erwachsenen Kosten zu decken.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Januar 2020 aufgehoben.

2.    A.___ hat B.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

3.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.    Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 auferliegen zu drei Vierteln A.___ und zu einem Viertel B.___. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den ihr auferlegten Anteil von CHF 250.00 zu erstatten.

6.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller