Geschäftsnummer: ZKBER.2023.30
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 31.08.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.99
Titel: Forderung aus Arbeitsvertrag

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 31. August 2023           

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey   

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden: Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger, reichte am 24. November 2020 Klage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden: Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, ein. Er beantragte, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den Lohn für die Zeit vom 10. März 2020 bis zur ordentlichen Kündigung per 30. Juni 2020 in der Höhe von CHF 22'749.00 brutto (Rechtsbegehren 1) und eine Entschädigung infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung in der Höhe von mindestens einem Monatslohn, ausmachend CHF 7'000.00, zu bezahlen (Rechtsbegehren 2). Weiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Überstunden und nicht bezogenen Ferientage abzurechnen und dem Berufungskläger auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2. Mit Schreiben vom 28. September 2021 erhob die F.___ ebenfalls beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage und verlangte als Hauptintervenientin aus dem Prozess zwischen den Parteien einen Betrag von CHF 9'272.10, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Parteien. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde die F.___ als Hauptintervenientin ins Verfahren aufgenommen.

 

3. Dem Berufungskläger wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 mit Wirkung ab 26. Oktober 2021 (Gesuchseinreichung) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

 

4. Am 18. August 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt. Im am 23. September 2022 schriftlich eingereichten Schlussvortrag bestätigte der Berufungskläger seine mit Klage vom 24. November 2020 gestellten Rechtsbegehren und ergänzte Rechtsbegehren 1 insofern, als CHF 9'272.10 von den insgesamt geforderten CHF 22'749.00 an die F.___ auszubezahlen seien und er die Lohnfortzahlung vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 forderte. Die F.___ verzichtete auf die Einreichung eines Schlussvortrags und verwies auf die Klage. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrem am 23. September 2022 eingereichten Schlussvortrag die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

5. Der Amtsgerichtspräsident wies mit Urteil vom 17. Oktober 2022 die Klage des Berufungsklägers vom 24. November 2020 und die Klage der Hauptintervenientin vom 28. September 2021 ab und verpflichtete sowohl den Berufungskläger als auch die F.___ der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 26. April 2023 und der F.___ 1. Mai 2023 zugestellt.

 

6. Am 26. Mai 2023 erhob der Berufungskläger bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. Oktober 2022. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 17. Oktober 2022 und bestätigt seine mit Schlussvortrag vom 23. September 2022 gestellten Rechtsbegehren. Zudem stellte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Berufungsantwort erfolgte am 30. Juni 2023. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die F.___ erhob keine Berufung, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr innehat.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufungsbeklagte ist ein […]. Der Berufungskläger trat am 1. April 2005 eine Stelle als […] bei der Berufungsbeklagten an. Er war für die […] verantwortlich. Mit Arbeitsvertrag vom 23. März 2009 wechselte er per 21. Februar 2009 die Funktion und wurde Objektleiter […]. Am 31. Oktober 2012 schlossen die Parteien den «Arbeitsvertag für leitende Angestellte» mit Stellenantritt am 1. Dezember 2012 ab. Dort wurde die Funktion mit «Einsatzleiter Abonnementsdienst sowie produktive Arbeiten» umschrieben. Dabei handelte es sich um eine Anstellung mit einem Bruttolohn von CHF 5'300.00 pro Monat. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit, sein Monatslohn betrage per 1. Januar 2019 neu CHF 7'000.00 zzgl. 13. Monatslohn. Mit Schreiben vom 10. März 2020 kündigte die Berufungsbeklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungskläger unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2020. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger freigestellt. Am 31. März 2020 sprach die Berufungsbeklagte zusätzlich eine fristlose Kündigung aus. Als Kündigungsgrund gab die Berufungsbeklagte an, sie habe das Arbeitsverhältnis mit Freistellung per 30. Juni 2020 aufgelöst. Zwischenzeitlich hätten Abklärungen ergeben, dass der Berufungskläger in seiner Funktion als [...] Arbeitsrapporte wahrheitswidrig ausgefüllt habe. Namentlich habe er mit der bewussten Manipulation bei der Rapportierung von Arbeitseinsätzen der Berufungsbeklagten einen Schaden verursacht, dessen Geltendmachung selbstverständlich ausdrücklich vorbehalten bleibe.

 

2. Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragungen und der objektiven Beweismittel sei erstellt, dass der Berufungskläger Vorgesetzter der […]mitarbeitenden gewesen sei und für die Berufungsbeklagte zuletzt die Funktion eines [...] innegehabt habe. Er habe dutzendfach Stundenrapporte, auf denen er als Verantwortlicher genannt worden sei, unterzeichnet. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger mit Schreiben vom 10. März 2020 per 30. Juni 2020 ordentlich gekündigt und ihn per sofort freigestellt. Der Berufungskläger habe diese Kündigung akzeptiert und keine schriftliche Begründung verlangt. Mit Schreiben vom 31. März 2020 habe die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger fristlos gekündigt. Die fristlose Kündigung sei damit begründet worden, dass Abklärungen ergeben hätten, dass er in seiner Funktion als [...] Arbeitsrapporte falsch ausgefüllt habe. Mit den bewussten Manipulationen habe er der Berufungsbeklagten einen Schaden verursacht. Tatsächlich habe sich aufgrund des Beweisergebnisses ergeben, dass der Berufungskläger die Stundenrapporte manipuliert und dennoch als richtig unterzeichnet habe, wobei er das Vertrauen der Berufungsbeklagten missbraucht habe. Die Entdeckung dieser Manipulationen habe das Vertrauensverhältnis zum Berufungskläger zerstört. Es sei der Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Manipulationen des Berufungsklägers hätten zu einem wirtschaftlichen Schaden bei der Berufungsbeklagten geführt. Die Manipulationen seien mit System gemacht worden, weshalb von einem durchdachten Vorgehen des Berufungsklägers auszugehen sei. Die Berufungsbeklagte habe am 31. März 2020 genügend Hinweise darauf gehabt, dass ihr vom Berufungskläger wissentlich ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt worden sei und er sein Vorgehen zu vertuschen versucht habe. Die Berufungsbeklagte habe sofort handeln müssen, ansonsten sie das Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt hätte. Ob die Verfehlungen des Berufungsklägers auch strafrechtlich relevant seien, sei bei der Beantwortung der Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, unwesentlich. Die strafrechtliche Qualifikation seines Verhaltens sei nicht Sache des Zivilrichters. Aufgrund der obigen Ausführungen sei erwiesen, dass der Berufungskläger seinen Arbeitgeber absichtlich geschädigt habe, weshalb die fristlose Kündigung daher gerechtfertigt gewesen sei. Die Klage des Berufungsklägers vom 24. November 2020 und die Klage der Hauptintervenientin vom 28. September 2021 seien daher abzuweisen.

 

3. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur fristlosen Entlassung falsch angewendet. Er bringt in seiner Berufung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Beweislast auseinandergesetzt, aber es dürfte ihr klar gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte die abenteuerliche, aber stets vage gehaltene Kündigungsbegründung der «absichtlichen schädigenden Handlungen zulasten des Arbeitgebers» hätte beweisen müssen. Sie hätte im Lichte ihrer Behauptung dartun müssen, dass es die Aufgabe des Berufungsklägers gewesen wäre, die Arbeitsrapporte zu erstellen und zu überprüfen; es seine Aufgabe gewesen wäre, die Einsatzzeiten der Beschäftigen zu überprüfen und die Korrekturen zu melden und es ihm hätte möglich sein sollen, das zu tun; diese Arbeitsrapporte nicht nur fehlerhaft gewesen seien, sondern in wesentlichen Punkten und absichtlich falsch ausgeführt worden seien; gestützt auf diese Arbeitsrapporte Lohnzahlungen geleistet worden seien, welche unberechtigt gewesen seien; die Berufungsbeklagte diese Lohnzahlungen nicht etwa mit Gewinn den Kunden verrechnet habe, sondern ihr daraus tatsächlich ein Schaden entstanden sei; der Berufungskläger sich daran bereichert habe, indem er Geld zurückbezahlt erhalten habe; dies in derart gravierendem Mass geschehen sei, dass eine ausserordentliche Kündigung während der Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis gerechtfertigt gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe nicht einmal versucht, diesen Beweis anzutreten und die Vorinstanz habe auch keine solche Feststellung gemacht. Es sei weder die Funktion des Berufungsklägers, noch eine Pflichtverletzung, noch eine Schädigung in irgendeiner Weise beweismässig erstellt worden.

 

4.1 Nach Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ist bei Kaderpersonen auf Grund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre Funktion im Betrieb überträgt, ein strenger Massstab anzulegen. Über das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Entlassung entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

 

4.2 Die Beweislast für die Tatsachen, aus welchen die Berechtigung zur ausserordentlichen Kündigung abgeleitet wird, obliegt der Partei, welche die Kündigung erklärt hat, somit der Berufungsbeklagten. Ist dieser Beweis nicht erbracht, so ist die ausserordentliche Kündigung ungerechtfertigt (Staehelin Adrian, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag: Art. 330b-355 OR, Art. 361-362 OR, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2. Abteilung (Art. 1-529 OR), 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2014, Art. 337 N 42).

 

5.1.1 Unbestritten ist, dass es im Januar 2020 zu einem Aufruhr in der Führungsetage bei der Berufungsbeklagten gekommen ist und der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten zuletzt in einer leitenden Funktion angestellt war. Weiter unbestritten ist, dass es bei den Arbeitsstundenrapporten zu Unregelmässigkeiten gekommen ist und insbesondere bei C.___ die angeblich geleistete Anzahl Stunden von Hand angepasst wurde und der Berufungskläger die Arbeitsstundenrapporte der Mitarbeitenden jeweils visierte. Vom Berufungskläger wird bestritten, zuletzt in der Funktion als [...] angestellt gewesen und für die Unregelmässigkeiten in den Stundenrapporten verantwortlich zu sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Arbeitsvertrag für die Funktion eines [...] liegt nicht vor. Den eingereichten Stundenrapporten kann entnommen werden, dass C.___ bspw. am 26. Januar 2019 bei einem Objekt als ferienhalber abwesend vermerkt war (handschriftlich korrigiert). Für den gleichen Tag soll sie bei anderen Objekten 4, 2.5, 2 und 4 Stunden gearbeitet haben. Von diesen 12.5 Stunden soll sie zudem 8.5 Sunden in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr gearbeitet haben. Weiter soll C.___ an den vier Samstagen des Monats zwischen 7.00 Uhr und 12.30 Uhr, d.h. in einer Zeitspanne von 5.5 Stunden, auf drei Objekten insgesamt 10.5 Stunden gearbeitet haben. Das genau gleiche Bild wiederholt sich im April, September und Oktober 2019. Im Mai 2019 werden C.___ auf einzelnen Objekten mal die ersten beiden, mal die ersten drei oder die beiden letzten Wochen handschriftlich als Ferien eingetragen. Nichts desto trotz wurden ihr bei der [...] AG 10 Stunden gutgeschrieben. Das war nur möglich, weil am 18. und am 25. Mai 2019 zwischen 10.00 Uhr und 12.30 Uhr jeweils 2.5 Stunden zu den vorgesehenen 2.5 Stunden zusätzlich – insgesamt also 5 Stunden – gutgeschrieben wurden. Das Gleiche findet sich am 21. und 28. Mai 2019 beim Objekt [...] AG. Bei diesem Objekt wurden am 25. Mai 2019 zusätzlich weitere 2.5 Stunden von Hand eingefügt. Am 18. Mai 2019 soll C.___ 25 Stunden gearbeitet haben. Insgesamt wurden ihr im Mai 2019 ganze 90.5 Stunden gutgeschrieben.

 

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich weitestgehend darauf beschränkt, Aussagen von Angestellten der Berufungsbeklagten aus dem Strafverfahren oder der Hauptverhandlung wiederzugeben und daraus zu folgern, dass der Berufungskläger der Vorgesetzte dieser Personen gewesen sei. Dies sei schlicht nicht Beweisthema gewesen, denn daraus, dass der Berufungskläger von […]kräften als Chef betrachtet worden sei, lasse sich in Bezug auf seine tatsächlichen Pflichten in Bezug auf Administration, Vertragsüberprüfung, Abrechnung etc. schlicht nichts schliessen. Weitergehende Sachverhaltserhebungen und eine Beweiswürdigung dazu fehlten vollständig. Er bestreite, dass er die Funktion eines [...] inngehabt habe, er sei einfacher […]mitarbeiter gewesen. Es reiche nicht, wenn die Vorinstanz feststelle, er habe als [...] gearbeitet und sie daraus schliesse, es sei seine Pflicht gewesen, die Stundenrapporte zu überprüfen und visieren.

 

5.1.2 Was der Berufungskläger gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, geht insgesamt nicht über appellatorische Kritik am Urteil hinaus. Er wiederholt lediglich das, was er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat – was er im Übrigen selbst schreibt (S. 10, Ziff. 2.4 der Berufung) – und vermag deren Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung des Berufungsklägers, weitergehende Sachverhaltserhebungen (in Bezug auf seine tatsächlichen Pflichten) und eine Beweiswürdigung fehlten vollständig. Wie der Berufungskläger auf diesen Schluss kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz nahm eine ausführliche Beweiswürdigung vor, stützte sich auf sämtliche Beweismittel und würdigte diese vollumfänglich und umfassend. Sie zeigte auf, gestützt auf welche Beweismittel sie davon ausging, dass der Berufungskläger in der Funktion als [...] zuständig war, und dass es seine Aufgabe war, zu überprüfen, wer an welchem Tag bei welchem Objekt wie lange gearbeitet hat und die entsprechenden Korrekturen auf den Einsatzplänen vorzunehmen. Dass er zuletzt die Funktion eines [...] innehatte, ergibt sich sowohl aus den objektiven Beweismitteln (bspw. letzter schriftlicher Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2012, gemäss welchem er bereits leitender Angestellter war, in Verbindung mit dem am 31. Januar 2019 schriftlich bestätigten massiven Lohnanstieg; Foto nur mit [...], auf welchem auch der Berufungskläger abgelichtet ist; Memo vom 5. Februar 2020, auf welchem er als [...] angegeben wurde und welches er unterzeichnete; «Organigramm […] per 8.1.2020», wonach der Berufungskläger als [...] bezeichnet war) sowie auch aus den Aussagen der zahlreichen Zeugen (insbesondere vom 31. März 2020) und der Parteien. Diverse […]kräfte gaben anlässlich der Befragungen an, dass der Berufungskläger ihr Vorgesetzter gewesen sei und es immer wieder zu Unstimmigkeiten bei den geleisteten Stunden / Lohnzahlungen gekommen sei. Ein paar Befragte gaben an, dass der Berufungskläger sie vertröstet habe, wenn zu wenig Lohn ausbezahlt worden sei bzw. angewiesen habe, ihm das Geld bar auszuhändigen, falls zu viel ausbezahlt worden sei. Betreffend Funktion widerspricht sich der Berufungskläger im Übrigen selbst, wenn er einerseits anerkennt, eine leitende Funktion innegehabt zu haben, er aber andererseits «nur» einfacher […]mitarbeiter gewesen sein will. Seinen beruflichen Aufstieg zeigen die schriftlichen Arbeitsverträge aus den Jahren 2005, 2009 und 2012. In den Jahren 2005 und 2009 war der Berufungskläger im Stundenlohn angestellt, ab dem Jahr 2012 im Monatslohn. In den Protokollen der Mitarbeitergespräche für die Jahre 2015, 2016 und 2017 wird die Funktion des Berufungsklägers mit [...] genannt. Im Protokoll für das Jahr 2017 wird als Zukunftsvorstellung des Mitarbeiters «[...]» angegeben. Der Lohnanstieg im Jahr 2019 war beträchtlich. Zurecht führte die Vorinstanz aus, dass dieser Lohnanstieg nicht ohne gleichzeitige Übernahme von zusätzlichen Aufgaben bzw. mehr Verantwortung einhergegangen sein dürfte und dass es keinen Sinn machen würde, wenn ein einfacher […]mitarbeiter regelmässig im Büro des Vorgesetzten der [...] seitenweise Stundenrapporte visiert habe, obwohl er keine Ahnung gehabt habe, wozu diese dienten. Der Berufungskläger will die Tatsache, dass er die Stundenrapporte visiert hat, als reine Naivität abtun, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Er habe die Abläufe nicht gekannt und die Bedeutung der Pläne nicht verstanden. Dieser Auffassung des Berufungsklägers folgte die Vorinstanz zurecht nicht. Ein leitender Angestellter, der monatlich über CHF 7'000.00 verdient und (teilweise handschriftlich angepasste) Stundenrapporte von Mitarbeitenden unterzeichnet, will dem Dokument mit seiner Unterschrift eine erhöhte Glaubwürdigkeit verleihen. Mit der Unterschrift anerkennt er die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments. Der Berufungskläger kann sich dieser Verantwortung nicht entziehen. Aus den eingereichten Stundenrapporten ergibt sich klar, dass der Berufungskläger für die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments verantwortlich war (oben rechts der jeweiligen Dokumente: «Verantwortlicher: [Name des Berufungsklägers]»). Alles andere ergibt schlicht keinen Sinn. Auch diesbezüglich führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass – würde der Argumentation des Berufungsklägers gefolgt werden – die Unterzeichnung der Stundenrapporte durch den Berufungskläger nur zu einem teuren, administrativen Leerlauf geführt hätte. Dem Berufungskläger musste bewusst sein, dass seine Unterschrift auf diesen Stundenrapporten eine Bedeutung hatte und nicht nur «zur Zierde» war. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger die Funktion als [...] innehatte.

 

Die konkreten Aufgaben eines [...] umschrieb D.___, [...] der Berufungsbeklagten, an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 18. August 2022 und legte mit seinen nachvollziehbaren, detaillierten Aussagen dar, dass der Berufungskläger in der Funktion als [...] die Einsatzpläne ausgefüllt, korrigiert, unterschrieben und danach dem HR zur Auszahlung der Löhne zurückgegeben habe. Nicht die […]mitarbeitenden, sondern der Vorgesetzte habe die Stunden aufgeschrieben. Die Behauptung des Berufungsklägers, seine beiden Vorgesetzten, D.___ und E.___, hätten die Rapporte und Stundenkontrollen gemacht und er habe nur die Anweisungen der beiden befolgt, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, sind die Aussagen des Berufungsklägers wenig glaubhaft, spielt er seine Rolle herunter und schiebt während des ganzen Verfahrens die Schuld von sich bzw. auf seinen direkten Vorgesetzten, E.___. Nur ein [...] oder ein [...], nicht aber ein einfacher […]mitarbeiter kann wissen, wer an welchem Tag bei welchem Objekt wie lange gearbeitet hat und die entsprechenden Korrekturen auf den Einsatzplänen vornehmen. E.___, der als [...] Schweiz der Vorgesetzte aller [...] war, konnte das nicht überprüfen. Das wäre aufgrund der hohen Anzahl von Objekten gar nicht machbar gewesen. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger die Stundenrapporte allesamt unterzeichnet hat, steht fest, dass die Vornahme entsprechender Eintragungen offensichtlich zu seinen Aufgaben gehörte. Es scheint, als ob der Berufungskläger den Beweis nur dann als erbracht ansieht, wenn objektive Beweismittel den vorgetragenen Sachverhalt belegen. Dass aber Aussagen von Zeugen oder Parteien gleichwertig zu den objektiven Beweismitteln sind, lässt der Berufungskläger völlig ausser Acht. Er führt denn auch bezüglich keiner einzigen Aussage der befragten Personen aus, inwiefern diese – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – unglaubhaft sein sollte. Der Berufungskläger vermag nichts vorzubringen, was am Ergebnis der fundierten Beweiswürdigung der Vorinstanz zweifeln lässt, geschweige denn vermag er eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzulegen.

 

5.2 Weiter moniert der Berufungskläger, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren betreffend gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung eingestellt worden sei, da das Strafgericht insbesondere davon ausgegangen sei, dass die Unregelmässigkeiten aufgrund mangelhafter und unsorgfältiger Arbeit entstanden seien und nicht aufgrund absichtlicher Manipulation. Ohne auf den Gesamtkontext auch nur ansatzweise einzugehen und ohne weitere Begründung widerspreche die Vorinstanz den Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden und bezeichne die Stundenrapporte nicht etwa als falsch, sondern als manipuliert. Selbstverständlich stehe es dem Zivilgericht frei, aus den Akten Rückschlüsse auf andere Sachverhaltselemente zu ziehen, sie habe diese aber im Rahmen der Beweislast rechtsfehlerfrei zu würdigen, was sie nicht getan habe.

 

Die Vorinstanz führte zu Recht aus und die Parteien sind sich einig, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, unwesentlich ist, ob die Verfehlungen des Berufungsklägers auch strafrechtlich relevant sind oder nicht. Der Zivilrichter ist nicht an die strafrechtlichen Erkenntnisse gebunden und ist damit in seiner Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Tatbestandsfrage (Sachverhalt) frei (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts BGer 4A_230/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2.). Die Vorinstanz schloss – im Gegensatz zum Strafgericht – auf eine bewusste Manipulation der Stundenrapporte durch den Berufungskläger.

 

5.3 Fraglich ist, ob die Vorinstanz zurecht auf eine bewusste Manipulation der Stundenrapporte durch den Berufungskläger schloss. Sie begründete die Manipulation insbesondere insofern, als dass es Anfang Januar 2020 im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung von E.___ zu einem Aufruhr in der Führungsetage der Berufungsklagten gekommen sei. Die oberste Führung der Berufungsbeklagten sei in der Folge gezwungen gewesen, abzuklären, welche Mitarbeitenden ihr gegenüber weiterhin loyal seien und welche nicht. Im Verlauf ihrer Abklärungen habe die Geschäftsleitung der Berufungsbeklagten Gespräche mit verschiedenen […]mitarbeitenden geführt. Diese hätten den Verdacht erhärtet, dass der Berufungskläger Stundenrapporte falsch ausgefüllt und der Berufungsbeklagten einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt habe. Dies habe zum Entscheid geführt, den Kläger gleichentags fristlos zu entlassen.

 

In Bezug auf die angeblich bewusste Manipulation ist festzuhalten, dass – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers – gerade gestützt auf den Gesamtkontext davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungskläger nicht unsorgfältig gearbeitet, sondern er die Stundenschreibung bewusst manipuliert hat. Die Unstimmigkeiten bei den Arbeitsstundenrapporten sind massiv. Die […]kräfte, die mit C.___ zusammenarbeiteten, sagten zudem aus, dass C.___ häufig nicht einmal vor Ort war. Unerklärlich ist, wie bei so massiven Unstimmigkeiten von unsorgfältigem Arbeiten gesprochen werden kann. Der Berufungskläger hat die Stunden und insbesondere Ferienabwesenheiten von Hand angepasst, geändert und / oder ergänzt. Er hat also nicht nur die vorgedruckten Stundenrapporte visiert, sondern diese aktiv handschriftlich geändert. Zudem hat er für C.___ zusätzliche Stundenrapporte für weitere Objekte mit ihrer Mitarbeiternummer ergänzt und mit zusätzlichen Stunden ausgefüllt und visiert. Von einem passiven, naiven, unsorgfältigen Unterzeichnen kann keine Rede sein. Im Zusammenhang mit dem im Januar 2020 stattgefundenen Aufruhr, den zahlreichen glaubhaften Aussagen der beteiligten Personen, insbesondere wonach gewisse […]kräfte dem Berufungskläger zu viel ausbezahltes Geld hätten aushändigen müssen, und den vom Berufungskläger von Hand angepassten Stundenrapporten von C.___, die massive Unstimmigkeiten aufweisen, kann kaum von unsorgfältigem Arbeiten gesprochen werden. Würde es sich lediglich um Fehler handeln, wären wohl nicht nur einer Person dermassen viele Stunden zu viel gutgeschrieben worden. Dass es auch […]kräfte gab, denen zu wenig ausbezahlt wurde, ändert an der Sache nichts. Im Gegenteil besteht gegenüber diesen Mitarbeitenden, wie die Berufungsbeklagte zurecht ausführte, weiterhin ein Lohnanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten. Dass ein leitender Angestellter bei seinen Mitarbeitenden die Aushändigung des zu viel bezahlten Lohnes in bar fordert bzw. […]kräfte, denen zu wenig ausbezahlt wurde, vertröstet, kann im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln nur so ausgelegt werden, als dass der Berufungskläger das Ganze mit System machte und durchdachte. Der Berufungskläger korrigierte und unterzeichnete die vorgedruckten Stundenrapporte von Hand. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe die Stundenrapporte bewusst manipuliert, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was diese Schlussfolgerung umzustossen vermöchte.

 

5.4 Der Berufungskläger rügt ferner, dass die Berufungsbeklagte nicht bewiesen habe, dass sie durch sein Verhalten geschädigt worden wäre. Die Vorinstanz habe stattdessen einfach festgehalten, dass die (angeblichen) Manipulationen des Berufungsklägers zu einem wirtschaftlichen Schaden bei der Berufungsbeklagten geführt hätten, ohne dies beweismässig zu erstellen. Der Berufungskläger verkennt, dass für die Bejahung eines wichtigen Grundes betreffend die fristlose Entlassung nicht bewiesen werden muss, dass bei der Berufungsbeklagten ein Schaden entstanden ist, sich der Berufungskläger durch sein Verhalten bereichert hat bzw. hätte bereichern wollen, oder dass aus den Manipulationen überhaupt ein «Erfolg» resultiert ist (was beispielsweise beim straftatbestandlichen Betrug Voraussetzung ist). Es geht nur darum, zu beurteilen, ob das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dermassen zerstört ist, dass auch bei objektiver Betrachtung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. 

 

5.5 Der Arbeitsvertrag ist aus Sicht des Arbeitnehmenden ein Vertrag auf «Zeitüberlassung». D.h. der Arbeitnehmende stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit gegen ein Entgelt, den Lohn, zur Verfügung. Die geleistete Arbeitszeit ist somit der wichtigste Vertragsbestandteil der Arbeitnehmerpflichten, ist doch direkt daran der Lohn gekoppelt. Eine Manipulation der Arbeitszeitkontrolle stellt eine schwerwiegende Sorgfalts- und Treuepflichtverletzung dar und kann das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber derart zerstören, dass diesem eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (Urteile des Bundesgericht 4C.149/2002 vom 12. August 2002 und 4C.114/2005 vom 4. August 2005).

 

Wenn die ordentliche Kündigung bereits ausgesprochen ist, sind an eine fristlose Entlassung erhöhte Ansprüche zu stellen. Hat ein Arbeitgeber auf die weiteren Dienste des Arbeitnehmers verzichtet (sog. Freistellung), so ist der Fall recht selten, dass er während der Kündigungsfrist noch eine fristlose Entlassung aussprechen und die Lohnfortzahlung einstellen kann. Unzumutbarkeit ergibt sich meist bei persönlicher Konfrontation; diese entfällt beim nicht mehr am Arbeitsort erscheinenden Arbeitnehmer. Nur wenn nach der Freistellung schwerwiegende Tatbestände, z.B. Veruntreuungen festgestellt werden oder sich der freigestellte Arbeitnehmer zu krassen Illoyalitäten gegen den bisherigen Arbeitgeber hinreissen lässt, kann nachträglich die fristlose Entlassung ausgesprochen werden (Streiff Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012, Art. 337).

 

Vorliegend hat der Berufungskläger zwar nicht seine eigene Zeitkontrolle manipuliert, aber mindestens diejenige einer seiner Mitarbeitenden. Der Berufungskläger verkennt mit seinen Rügen, dass für die Annahme einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht notwendig ist, dass die Stundenrapporte bei einer Vielzahl von Mitarbeitenden hätten manipuliert werden müssen. Wie dargelegt, ist das Zur-Verfügung-Stellen von Zeit einer der wichtigsten Arbeitnehmerpflichten. Wird die Zeitkontrolle manipuliert, kommt, unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, grundsätzlich eine fristlose Entlassung in Frage. Der Berufungskläger hat vorliegend systematisch und über einen längeren Zeitraum (dokumentiert im Zeitraum vom Januar bis Oktober 2019, wenn auch nicht durchgehend) Stundenrapporte insbesondere einer seiner Mitarbeitenden handschriftlich manipuliert und visiert und dem HR zur Auszahlung der entsprechenden Löhne ausgehändigt. Irrelevant ist dabei, wer die Stundenrapporte ursprünglich erstellt hat. Die Manipulationen der Zeitguthaben betreffen nicht ein paar Minuten, sondern mehrere Stunden, wenn nicht Tage. Zudem ist zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er eine besondere Vertrauensposition innehatte, insbesondere in Bezug auf die Zeitkontrolle sämtlicher […]kräfte der Region [...], was das Ganze noch perfider macht. Auch bestand bei der Berufungsbeklagten aufgrund des dem Berufungsklägers entgegengebrachten Vertrauens kein Grund, die Arbeitszeiten und Arbeitspräsenz der […]kräfte zu kontrollieren. Das war ja gerade der Job des Berufungsklägers. Die massive Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht des Berufungsklägers wird einzig dadurch relativiert, dass er bis zum Handlungszeitpunkt bereits 14 Jahre (und nicht, wie der Berufungskläger selbst ausführt, 7 Jahre) bei der Berufungsbeklagten angestellt war und sich bis dahin nichts hat zu Schulden kommen lassen bzw. sein Verhalten nie zu Beanstandungen geführt hat. Auch muss zugunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, dass er bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stand, als er die fristlose Kündigung erhielt. Nach der Freistellung kamen allerdings durch die durch die Arbeitgeberin getätigten Abklärungen krasse Illoyalitäten des Berufungsklägers ans Licht, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Nach diesen Ausführungen sind die Erwägungen der Vorinstanz, dass eine fristlose Entlassung gerechtfertigt war, nicht zu beanstanden.

 

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger, indem er die Stundenrapporte wie oben dargestellt manipuliert und dennoch als richtig unterzeichnet hat, das Vertrauen der Berufungsbeklagten missbraucht hat. Die Entdeckung der Manipulation der Stundenrapporte und das Ergebnis der Befragungen der Mitarbeitenden, welche am 31. März 2020 stattfanden, d.h. nach dem Aussprechen der ordentlichen Kündigung, hat das Vertrauensverhältnis zum Berufungskläger zerstört. Es war der Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Die Berufung ist gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen.

 

6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren 2, wonach der Berufungskläger eine Auszahlung eines Teils des geforderten Lohnes an die F.___ beantragt, aufgrund fehlender Aktivlegitimation ohnehin abzuweisen ist.

 

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen. Vorliegend liegt der Streitwert nicht über CHF 30'000.00, weshalb keine Gerichtskosten gesprochen werden.

 

7.2.1 Der Berufungskläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die geforderten Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

 

7.2.2 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Berufung von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

 

7.3 Die Kostennote der Berufungsbeklagten erscheint angemessen. Sie ist zu genehmigen. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'849.75 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 4'849.75 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler